Amtsblatt   Wappen Amt Blankenfelde-Mahlow FÜR DAS AMT
BLANKENFELDE-
MAHLOW

Amtliche Bekanntmachungen für Blankenfelde, Mahlow, Diedersdorf, Jühnsdorf und Groß Kienitz
Ausgabe 19. Dezember 2001 - Nr. 13 - 10. Jahrgang - 51. Woche


Inhaltsverzeichnis
• Beschlüsse der 23. Sitzung des Amtsausschusses des Amtes Blankenfelde-Mahlow vom 29. November 2001 • Beschlüsse der 38. GV-Sitzung Diedersdorf vom 3.Dezember 2001
• Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Gemeinde Groß Kienitz für das Haushaltsjahr 2002
• Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Gemeinde Jühnsdorf für das Haushaltsjahr 2002
• Bekanntmachung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Blankenfelde vom 14.11. 2001
• Bekanntmachung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Diedersdorf vom 19.11. 2001
• Bekanntmachung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Groß Kienitz vom 13.11. 2001
• Bekanntmachung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Jühnsdorf vom 13.11. 2001
• Bekanntmachung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Mahlow vom 15.11. 2001
• Bekanntmachung der Verwaltungsgebührensatzung des Amtes Blankenfelde-Mahlow vom 29.11. 2001
• Bekanntmachung der Entschädigungssatzung des Amtsausschusses des Amtes Blankenfelde-Mahlow vom 29.11. 2001
• Bekanntmachung der Satzung über die Unterhaltung der Obdachlosenunterkünfte sowie die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte des Amtes Blankenfelde-Mahlow ab 01. 01. 2002
• Bekanntmachung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen in der Gemeinde Diedersdorf vom 03. 12. 2001
• Bekanntmachung der Satzung für die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Gemeinde Mahlow
• Bekanntmachung der Gebührensatzung für die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Gemeinde Mahlow
• Bekanntmachung der Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Mahlow
• Bekanntmachung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Gemeinde Mahlow
• Bekanntmachung der Satzung zu den Gebühren für die Benutzung des von der Gemeinde Mahlow verwalteten Friedhofes
• Mitteilungen der Kämmerei zur
- Euro-Umstellung im Amt Blankenfelde-Mahlow
- Bezahlung von Abgaben für Diedersdorf
• Mitteilungen des Hauptamtes über
- die Öffnungszeiten der Amtsverwaltung zum Jahresende
• Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung des B-Plans zur „JVA-Heidering" der Gemeinde Großbeeren
Beschlüsse des Amtsausschusses
Der Amtsausschuss hat auf seiner 23. Sitzung am 29. November 2001 folgende Beschlüsse gefaßt:

-Beschluß Nr. 71/23/01 /bestätigt
Der Amtsausschuß beschließt über die Wahl einer Schiedsperson im Schiedsstellenbereich der Gemeinde Jühnsdorf und Groß Kienitz

- Beschluß Nr. 72/23/01 /bestätigt
Der Amtsausschuss beschließt über den Erlaß einer neuen Verwaltungsgebührensatzung des Amtes Blankenfelde-Mahlow

- Beschluß Nr. 73/23/01 /bestätigt
Der Amtsausschuß beschließt über den Erlaß einer neuen Entschädigungssatzung des Amtes Blankenfelde-Mahlow

- Beschluß Nr. 74/23/01 /bestätigt
Der Amtsausschuß beschließt die Satzung über die Unterhaltung von Obdachlosenunterkünften sowie die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte des Amtes Blankenfelde-Mahlow

- Beschluß Nr. 75/23/01 /bestätigt
Der Amtsausschuß beschließt die Verwaltungsgebührenvereinbarung über vermögensrechtliche Auseinandersetzungen und Personalüberleitung mit der amtsfreien Gemeinde Großbeeren

Beschlüsse der Gemeindevertretung Diedersdorf
Die Gemeindevertretung Diedersdorf hat auf ihrer 38. Sitzung am 3. Dezember 2001 folgende Beschlüsse gefaßt:

Beschluß-Nr.175138101 /bestätigt
Die Gemeindevertretung beschließt den Abschluß eines Durchführungsvertrages zwischen der Fa. Dohrn &Timm und der Gemeinde Diedersdorf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan D9 „Birkholzer Straße"

Beschluß-Nr.176/38/01 /bestätigt
Die Gemeindevertretung beschließt die Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan D9 „Birkholzer Straße" (Stand Oktober 2001)

Beschluß Nr. 177/38/01 /bestätigt
Die Gemeindevertretung beschließt den 1. Änderungsvertrag zum Gemeindegebietsänderungsvertrag vom 7. 11. 2001

Beschluß Nr. 178/38/01 /bestätigt
Die Gemeindevertretung beschließt die Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen (Ausbaubeitragssatzung) in der Gemeinde Diedersdorf

Beschluß Nr. 179/38/01 /bestätigt
Die Gemeindevertretung beschließt den Nutzungsvertrag für das Dorfgemeinschaftshaus Diedersdorf mit dem Förderverein Diedersdorf e. V.

Gemeinde Groß Kienitz

Haushaltssatzung der Gemeinde Groß Kienitz für das Haushaltsjahr 2002

Aufgrund § 76 der Gemeindeördnung des Landes Brandenburg vom 15. 10. 1993, zuletzt geändert am 13. 03. 2001 und der Gemeindehaushaltsverordnung des Landes Brandenburg (GemHVO) vom 23. 06. 1992, zuletzt geändert am 04. 07. 1995, wird nach Beschluß der Gemeindevertretung vom 13. 11. 01 folgende Haushaltssatzung erlassen:

§1
Der Haushaltsplan für das Jahr 2002 wird im Verwaltungshaushalt
in den Einnahmen auf 544.700 EUR
in den Ausgaben auf 544.700 EUR im Vermögenshaushalt
in den Einnahmen auf 116.200 EUR
in den Ausgaben auf 116.200 EUR festgesetzt.

§2
Es werden festgesetzt:
1. der Gesamtbetrag der Kredite auf O DM 2. der Gesamtbetrag
der Verpflichtungsermächtigungen auf O DM
3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf O DM

§3
Die Steuersätze für die Gemeinde sind für das Haushaltsjahr 2002 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuern
Grundsteuer A 200 v. H.
Grundsteuer B 300 v. H. 2. Gewerbesteuern
Gewerbesteuer 350 v. H.

§4
Die Leistungen über- und außerplanmäßiger Ausgaben im Sinne § 81 GO sind dann nicht erheblich, wenn sie den Betrag von 1.000 EUR je Haushaltsstelle nicht überschreiten. Darüber hinaus ist die Zuführung zur allgemeinen Rücklage im Rahmen der Jahresabschlußbuchungen als nicht erheblich anzusehen. Über ihre Leistung entscheidet der Kämmerer. In allen anderen Fällen sind sie von der Gemeindevertretung zu beschließen.

§5
Eine Nachträgssatzung ist gemäß § 79 GO Bbg. aufzustellen.

Groß Kienitz, den 13. 11. 01

Schulze
Bürgermeister
Klemt
Amtsdirektor


Bekanntmachungsanordnung


Die vorstehende von der Gemeindevertretung Groß Kienitz am 13. 11. 01 beschlossene Haushaltssatzung 2002 wird hiermit gern. § 5 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO Bbg.) in der z. Z. gültigen Fassung in Verbindung mit der Verordnung über die öffentlichen Bekanntmachungen von Satzungen. und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften in den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen (BekanntmV) in der z. Zt. gültigen Fassung öffentlich bekanntgemacht.
Gemäß § 78 Abs. 5 GO Bbg. kann jeder Einsicht in die Haushaltssatzung und ihre Anlagen nehmen.

Blankenfelde, den 15. 11. 2001

Der Amtsdirektor
(Klemt)

Gemeinde Jühnsdorf

Haushaltssatzung der Gemeinde Jühnsdorf für das Haushaltsjahr 2002

Aufgrund § 76 der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg vom 15. 10. 1993, zuletzt geändert am 13. 03. 2001 und der Gemeindehaushaltsverordnung des Landes Brandenburg (GemHVO) vom 23. 06. 1992, zuletzt geändert am 04. 07. 1995, wird nach Beschluß der Gemeindevertretung vom 11. 12. 2001 folgende Haushaltssatzung erlassen:

§1
Der Haushaltsplan für das Jahr 2002 wird im Verwaltungshaushalt
in den Einnahmen auf 256.600 €
in den Ausgaben auf 256.600f im Vermögenshaushalt
in den Einnahmen auf 34.100 €
in den Ausgaben auf 34.100 ,9 festgesetzt.

§2
Es werden festgesetzt:
1. der Gesamtbetrag der Kredite auf O DM 2. der Gesamtbetrag
der Verpflichtungsermächtigungen auf O DM
3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf O DM

§3
Die Steuersätze für die Gemeinde sind für das Haushaltsjahr 2002 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuern
Grundsteuer A 200 v. H.
Grundsteuer B 350 v. H. 2. Gewerbesteuern
Gewerbesteuer 350 v. H.

§4
Die Leistungen über- und außerplanmäßiger Ausgaben im Sinne § 81 GO sind dann nicht erheblich, wenn sie den Betrag von 1.000 EUR je Haushaltsstelle nicht überschreiten. Darüber hinaus ist die Zuführung zur allgemeinen Rücklage im Rahmen der Jahresabschlußbuchungen als nicht erheblich anzusehen. Über ihre Leistung entscheidet der Kämmerer. In allen anderen Fällen sind sie von der Gemeindevertretung zu beschließen.

§5
Eine Nachtragssatzung ist gemäß § 79 GO Bbg. aufzustellen.

Jühnsdorf, den 11. 12. 2001

Bartz
Bürgermeister
i. V. Baier
Amtsdirektor

Bekanntmachungsanordnung


Die vorstehende von der Gemeindevertretung Jühnsdorf am 11. 12. 2001 beschlossene Haushaltssatzung 2002 wird hiermit gern. § 5 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO Bbg.) in der z. Z. gültigen Fassung in Verbindung mit der Verordnung über die öffentlichen Bekanntmachungen von Satzungen. und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften in den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen (BekanntmV) in der z. Zt. gültigen Fassung öffentlich bekanntgemacht.
Gemäß § 78 Abs. 5 GO Bbg. kann jeder Einsicht in die Haushaltssatzung und ihre Anlagen nehmen.

Blankenfelde, den 12. 12. 2001

Der Amtsdirektor
(i. V. Baier)
Gemeinde Blankenfelde

Hundesteuersatzung der Gemeinde Blankenfelde

Aufgrund des § 5 Abs. 1 und § 35 Abs. 2 Nr. 10 der Gemeindeordnung (GO) für das Land Brandenburg vom 15. 10. 1993 (GVBI. I S. 398), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. 03. 2001 (GVBI. I S. 30) und der §§ 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) vom 27. 06. 1991 (GVBI. I S. 200) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. 06. 1999 (GVBI. I, S. 231) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Blankenfelde auf ihrer Sitzung am 14. 11. 2001 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht
(1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet
(2) Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat. Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen beim Ordnungsamt des Amtes Blankenfelde-Mahlow gemeldet und bei einer von diesem bestimmten Stelle abgegeben wird. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
(3) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, daß der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.

§ 2 Steuermaßstab und Steuersatz
Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen gemeinsam
a) nur ein Hund gehalten wird 32,00 Euro
b) zwei Hunde gehalten werden 36,00 Euro je Hund c) drei oder mehr Hunde gehalten werden
44,00 Euro je Hund
Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt. Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 4 gewährt wird, werden mitgezählt.

§ 3 Steuerbefreiung
(1) Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Gemeinde Blankenfelde aufhalten, sind für diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, daß die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert werden oder von der Steuer befreit sind.
(2) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B°, „BL", „aG" oder „H" besitzen.
(3) Weiterhin wird Steuerbefreiung auf Antrag gewährt für Hunde, die als Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden verwandt werden, in der hierfür nötigten Anzahl.

§ 4 Allgemeine Steuerermäßigung
(1) Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen für
a) Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten ständig bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter entfernt liegen, erforderlich sind,
b) Hunde, die als Melde-, Sanitäts- oder Schutzhunde verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Gemeinde anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben, die Ablegung der Prüfung ist durch das Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Form glaubhaft zu machen.
Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die antragstellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt.
(2) Für Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen, erforderlich sind, sind auf Antrag auf ein Viertel des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen.
(3) Für Empfänger von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz und diesem einkommensmäßig gleichstehenden Personen wird die Steuer auf Antrag auf ein Viertel des Steuersatzes gesenkt.

§ 5 Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung
(1) Eine Steuerbefreiung nach § 3 bzw. eine Steuerermäßigung nach § 4 wird nur gewährt, wenn der Hund, für den Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist.
(2) Der Antrag auf Steuerbefreiung oder -ermäßigung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich beim Amt _- Blankenfelde-Mahlow zu stellen. Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den nach Eingang des Antrags beginnenden Kalendermonat auch dann nach den Steuersätzen des § 2 erhoben, wenn die Voraussetzungen für die beantragte Steuervergünstigung vorliegen.
(3) Über die Steuerbefreiung oder -ermäßigung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Diese gilt nur für die Halter, für die sie beantragt und bewilligt worden ist.
(4) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder - ermäßigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall dem Amt Blankenfelde-Mahlow schriftlich mitzuteilen.

§ 6 Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt wird. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist. (2) Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht. Kann der genaue Zeitpunkt der Abschaffung, des Abhandenkommens oder des Eingehens durch den Hundehalter nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des auf die Abmeldung folgenden Kalendermonats. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Gemeinde Blankenfelde endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Kalendermonats, in den der Wegzug fällt.
(3) Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Gemeinde Blankenfelde endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.

§ 7 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer (1) Das Steuerjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder-wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres entsteht - für den Rest des Kalenderjahres durch Bescheid festgesetzt.
(3) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November mit einem Viertel des'Jahresbetrages fällig. Sie kann für das ganze Jahr im voraus entrichtet werden.
Hat der Steuerpflichtige bei der Anmeldung des Hundes eine jährliche Zahlungsweise beantragt, so ist die Steuer in einem Betrag am 1. 7. des Jahres fällig.
(4) Wer bereits einen in einer Gemeinde der Bundesrepublik versteuerten Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzight oder wer an Stelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder eingegangenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten, nicht erstatteten Steuer auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen.

§ 8 Sicherung und Überwachung der Steuer
(1) Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder-wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, beim Amt BlankenfeldeMahlow anzumelden.
In den Fällen des § 1 (3) S. 2 muß die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten ist, und in den Fällen des § 6 (3) S. 1 innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen.
(2) Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist oder nachdem der Halter aus dem Amtsbereich weggezogen ist, beim Amt Blankenfelde-Mahlow abzumelden. Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an das Amt zurückzugeben. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben.
(3) Das Amt übersendet mit dem Steuerbescheid oder mit der Bescheinigung über die Steuerbefreiung für jeden Hund eine Hundesteuermarke. Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten, gültigen Steuermarke umherlaufen lassen. Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten des Amtes die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue Steuermarke gegen Ersatz der Kosten ausgehändigt. Beschädigte Steuermarken werden bei Vorlage kostenlos umgetauscht.
(4) Haushaltsvorstände und deren Stellvertreter sind verpflichtet, den Beauftragten des Amtes Blankenfelde-Mahlow auf Nachfrage über die im Haushalt gehaltenen Hunde wahr heitsgemäß Auskunft zu erteilen (§ 12 KAG Bbg. in Verbindung mit § 93 AO 1977).
(5) Bei der Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Haushaltsvorstände sowie deren Stellvertreter zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen vom Steueramt übersandten Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen verpflichtet (§ 12 KAG Bbg. in Verbindung mit § 93 AO 1977). Durch das Ausfüllen der Nachweisungen wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach den Absätzen 1 und 2 nicht berührt.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Buchstabe b) KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
a) als Hundehalter entgegen § 5 (4) den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht rechtzeitig anzeigt,
b) als Hundehalter entgegen § 8 (1) einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet,
c) als Hundehalter entgegen § 8 (3) einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen läßt, die Steuermarke auf Verlangen des Beauftragten des Amtes Blankenfelde-Mahlow nicht vorzeigt oder dem Hund andere Gegenstände, der Steuermarke ähnliche, Gegenstände anlegt,
und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.
(2) Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung handelt auch
a) wer die in Abs. 1 Buchstabe a bis c genannten Ordnungswidrigkeiten vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ohne es dabei zu ermöglichen, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.
b) wer vorsätzlich oder fahrlässig als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet. c) wer, ohne Steuerpflichtiger nach § 1 Abs. 2 zu sein, als Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstand oder deren Stellvertreter entgegen § 8 Abs. 4 auf Nachfrage der Beauftragten des Amtes Blankenfede-Mahlow vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder nicht wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen über die auf dem Grundstück oder im Haushalt gehaltenen Hunde und deren Halter Auskunft erteilt.
d) wer, ohne Steuerpflichtiger nach § 1 Abs. 2 zu sein, als Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstand oder deren Stellvertreter entgegen § 8 Abs. 5 die vom Amt Blankenfelde-Mahlow übersandten Nachweisungen vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder nicht wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen ausfüllt.
(3) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Abs. 1 können mit einem Bußgeld bis zur Höhe des in § 15 KAG in der jeweils geltenden Fassung, geregelten Betrages geahndet werden.
(4) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Abs. 2 können gemäß § 5 Abs. 2 GO i. V. m. § 17 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OwiG) in der jeweils geltenden Fassung, mit einem Bußgeld bis zur Höhe des in § 17 Abs. 1 OwiG bestimmten Betrages geahndet werden.

§ 10 Inkrafttreten
Diese Hundesteuersatzung tritt am 01. 01. 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung vom 10. 06. 1998 außer Kraft.

Blankenfelde, den 29.11. 2001

Habermann
Vorsitzender der Gemeindevertretung und ehrenamtlicher Bürgermeister
i. V Baier
Amtsdirektor

Die Genehmigung des Landrates als allgemeine untere Landesbehörde wurde mit Schreiben vom 26.11.01 Az 30K.11.4.1201.6./01 erteilt.


Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende von der Gemeindevertretung Blankenfelde am 14. 11. 01 beschlossene Hundesteuer-Satzung wird hiermit gern. § 5 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO
Bbg.) in der z. Zt. gültigen Fassung in Verbindung mit der Verordnung über die öffentlichen Bekanntmachungen von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften in den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen (BekanntmV) in der z. Zt. gültigen Fassung öffentlich bekanntgemacht.

Blankenfelde, den 30. 11. 01

i. V Baier
Der Amtsdirektor

Gemeinde Diedersdorf

Hundesteuersatzung der Gemeinde Diedersdorf

Aufgrund des § 5 Abs. 1 und § 35 Abs. 2 Nr. 10 der Gemeindeordnung (GO) für das Land Brandenburg vom 15. 10. 1993 (GVBI. I S. 398), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Reform der Gemeindestruktur und zur Stärkung der Verwaltungskraft der Gemeinden vom 13. 03. 2001 (GVBI. 1 S. 30) und der §§ 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) vom 27. 06. 1991 (GVBI. I S. 200) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. 06. 1999 (GVBI. I, S. 231) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Diedersdorf auf ihrer Sitzung am 19. 11. 2001 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht
(1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet
(2) Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat. Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen beim Ordnungsamt des Amtes Blankenfelde-Mahlow gemeldet und bei einer von diesem bestimmten Stelle abgegeben wird. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
(3) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, daß der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.

§ 2 Steuermaßstab und Steuersatz
Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen gemeinsam
a) nur ein Hund gehalten wird 24,00 Euro
b) zwei Hunde gehalten werden 44,00 Euro je Hund c) drei oder mehr Hunde gehalten werden 56,00 Euro je Hund
Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt. Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 4 gewährt wird, werden mitgezählt.

§ 3 Steuerbefreiung
(1) Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Gemeinde Diedersdorf aufhalten, sind für diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, daß die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert werden oder von der Steuer befreit sind.
(2) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B", „BL", „aG° oder „H" besitzen.
(3) Weiterhin wird Steuerbefreiung auf Antrag gewährt für Hunde, die als Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden verwandt werden, in der hierfür nötigten Anzahl.

§ 4 Allgemeine Steuerermäßigung
(1) Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen für
a) Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten ständig bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter entfernt liegen, erforderlich sind,
b) Hunde, die als Melde-, Sanitäts- oder Schutzhunde verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Gemeinde anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben, die Ablegung der Prüfung ist durch das Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Form glaubhaft zu machen.
Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die antragstellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt.
(2) Für Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen, erforderlich sind, sind auf Antrag auf ein Viertel des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen.
(3) Für Empfänger von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz und diesem einkommensmäßig gleichstehenden Personen wird die Steuer auf Antrag auf ein Viertel des Steuersatzes gesenkt.

§ 5 Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung
(1) Eine Steuerbefreiung nach § 3 bzw. eine Steuerermäßigung nach § 4 wird nur gewährt, wenn der Hund, für den Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist.
(2) Der Antrag auf Steuerbefreiung oder -ermäßigung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich beim Amt Blankenfelde-Mahlow zu stellen. Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den nach Eingang des Antrags beginnenden Kalendermonat auch dann nach den Steuersätzen des § 2 erhoben, wenn die Voraussetzungen für die beantragte Steuervergünstigung vorliegen.
(3) Über die Steuerbefreiung oder -ermäßigung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Diese gilt nur für die Halter, für die sie beantragt und bewilligt worden ist.
(4) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder - ermäßigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall dem Amt Blankenfelde-Mahlow schriftlich mitzuteilen.

§ 6 Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt wird. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist. (2) Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht. Kann der genaue Zeitpunkt der Abschaffung, des Abhandenkommens oder des Eingehens durch den Hundehalter nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des auf die Abmeldung folgenden Kalendermonats. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Gemeinde Diedersdorf endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Kalendermonats, in den der Wegzug fällt.
(3) Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Gemeinde Diedersdorf endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.

§ 7 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer
(1) Das Steuerjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres entsteht - für den Rest des Kalenderjahres durch Bescheid festgesetzt.
(3) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit und
dann vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig. Sie kann für das ganze Jahr im voraus entrichtet werden.
Hat der Steuerpflichtige bei der Anmeldung des Hundes eine jährliche Zahlungsweise beantragt, so ist die Steuer in einem Betrag am 1. 7. des Jahres fällig.
(4) Wer bereits einen in einer Gemeinde der Bundesrepublik versteuerten Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer an Stelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder eingegangenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten, nicht erstatteten Steuer auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen.

§ 8 Sicherung und Überwachung der Steuer
(1) Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder-wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, beim Amt BlankenfeldeMahlow anzumelden.
In den Fällen des § 1 (3) S. 2 muß die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten ist, und in den Fällen des § 6 (3) S. 1 innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen.
(2) Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist oder nachdem der Halter aus dem Amtsbereich weggezogen ist, beim Amt Blankenfelde-Mahlow abzumelden. Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an das Amt zurückzugeben. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben.
(3) Das Amt übersendet mit dem Steuerbescheid oder mit der Bescheinigung über die Steuerbefreiung für jeden Hund eine Hundesteuermarke. Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten, gültigen Steuermarke umherlaufen lassen. Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten des Amtes die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue Steuermarke gegen Ersatz der Kosten ausgehändigt. Beschädigte Steuermarken werden bei Vorlage kostenlos umgetauscht.
(4) Haushaltsvorstände und deren Stellvertreter sind verpflichtet, den Beauftragten des Amtes Blankenfelde-Mahlow auf Nachfrage über die im Haushalt gehaltenen Hunde wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen (§ 12 KAG Bbg. in Verbindung mit § 93 AO 1977).
(5) Bei der Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Haushaltsvorstände sowie deren Stellvertreter zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen vom Steueramt übersandten Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen verpflichtet (§ 12 KAG Bbg. in Verbindung mit § 93 AO 1977). Durch das Ausfüllen der Nachweisungen wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach den Absätzen 1 und 2 nicht berührt.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Buchstabe b) KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
a) als Hundehalter entgegen § 5 (4) den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht rechtzeitig anzeigt,
b) als Hundehalter entgegen § 8 (1) einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet,
c) als Hundehalter entgegen § 8 (3) einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen läßt, die Steuermarke auf Verlangen des Beauftragten des Amtes Blankenfelde-Mahlow nicht vorzeigt oder dem Hund andere Gegenstände, der Steuermarke ähnliche, Gegenstände anlegt,
und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.
(2) Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung handelt auch
a) wer die in Abs. 1 Buchstabe a bis c genannten Ordnungswidrigkeiten vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ohne es dabei zu ermöglichen, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.
b) wer vorsätzlich oder fahrlässig als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet. c) wer, ohne Steuerpflichtiger nach § 1 Abs. 2 zu sein, als Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstand oder deren Stellvertreter entgegen § 8 Abs. 4 auf Nachfrage der Beauftragten des Amtes Blankenfede-Mahlow vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder nicht wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen über die auf dem Grundstück oder im Haushalt gehaltenen Hunde und deren Halter Auskunft erteilt.
---d) wer, ohne Steuerpflichtiger nach § 1 Abs. 2 zu sein, als Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstand oder deren Stellvertreter entgegen § 8 Abs. 5 die vom Amt Blankenfel
de-Mahlow übersandten Nachweisungen vorsätzlich oder -- fahrlässig nicht oder nicht wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen ausfüllt.
(3) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Abs. 1 können mit einem Bußgeld bis zur Höhe des in § 15 KAG in der jeweils geltenden Fassung, geregelten Betrages geahndet werden.
(4) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Abs. 2 können gemäß § 5 Abs. 2 GO i. V. m. § 17 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OwiG) in der jeweils geltenden Fassung, mit einem Bußgeld bis zur Höhe des in § 17 Abs. 1 OwiG bestimmten Betrages geahndet werden. .

§ 10 Inkrafttreten
Diese Hundesteuersatzung tritt am 01. 01. 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung vom 08. 06. 1998 außer Kraft.

Diedersdorf, den 29.11. 2001

Ahlgrimm
Vorsitzender der Gemeindevertretung und hrenamtlicher Bürgermeister
i. V. Baier
Amtsdirektor
Die Genehmigung des Landrates als allgemeine untere Landesbehörde wurde mit Schreiben vom 26. 11.01 Az 30K.11.4.1201.6./01 erteilt.

Bekanntmachungsanordnung


Die vorstehende von der Gemeindevertretung Diedersdorf am 19. 11. 01 beschlossene Hundesteuer-Satzung wird hiermit gern. § 5 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO Bbg.) in der z. Zt. gültigen Fassung in Verbindung mit der Verordnung über die öffentlichen Bekanntmachungen von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen; Vorschriften in den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen (BekanntmV) in der z. Zt. gültigen Fassung öffentlich bekanntgemacht.

Blankenfelde, den 30. 11. 0
i. V. Baier
Der Amtsdirektor
 
Gemeinde Groß Kienitz

Hundesteuersatzung der Gemeinde Groß Kienitz

Aufgrund des § 5 Abs. 1 und § 35 Abs. 2 Nr. 10 der Gemeindeordnung (GO) für das Land Brandenburg vom 15. 10. 1993 (GVBI. I S. 398), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Reform der Gemeindestruktur und zur Stärkung der Verwaltungskraft der Gemeinden vom 13. 03. 2001 (GVBI. I S. 30) und der §§ 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) vom 27. 06. 1991 (GVBI. I S. 200) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. 06. 1999 (GVBI. I, S. 231) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Groß Kienitz auf ihrer Sitzung am 13. 11. 2001 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht
(1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet
(2) Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat. Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen beim Ordnungsamt des Amtes Blankenfelde-Mahlow gemeldet und bei einer von diesem bestimmten Stelle abgegeben wird. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
(3) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, daß der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.

§ 2 Steuermaßstab und Steuersatz
Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen gemeinsam
a) nur ein Hund gehalten wird 32,00 Euro
b) zwei Hunde gehalten werden 44,00 Euro je Hund c) drei oder mehr Hunde gehalten werden
56,00 Euro je Hund
Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt. Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 4 gewährt wird, werden mitgezählt.

§ 3 Steuerbefreiung
(1) Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Gemeinde Groß Kienitz aufhalten, sind für diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, daß die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert werden oder von der Steuer befreit sind.
(2) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B", „BL", „aG" oder „H" besitzen.
(3) Weiterhin wird Steuerbefreiung auf Antrag gewährt für Hunde, die als Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden verwandt werden, in der hierfür nötigten Anzahl.

§ 4 Allgemeine Steuerermäßigung
(1) Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen für
a) Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten ständig bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter entfernt liegen, erforderlich sind,
b) Hunde, die als Melde-, Sanitäts- oder Schutzhunde verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Gemeinde anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben, die Ablegung der Prüfung ist durch das Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Form glaubhaft zu machen.
Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die antragstellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt.
(2) Für Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen, erforderlich sind, sind auf Antrag auf ein Viertel des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen.
(3) Für Empfänger von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz und diesem einkommensmäßig gleichstehenden Personen wird die Steuer auf Antrag auf ein Viertel des Steuersatzes gesenkt.

§ 5 Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung
(1) Eine Steuerbefreiung nach § 3 bzw. eine Steuerermäßigung nach § 4 wird nur gewährt, wenn der Hund, für den Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist.
(2) Der Antrag auf Steuerbefreiung oder -ermäßigung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich beim Amt Blankenfelde-Mahlow zu stellen. Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den nach Eingang des Antrags beginnenden Kalendermonat auch dann nach den Steuersätzen des § 2 erhoben, wenn die Voraussetzungen für die beantragte Steuervergünstigung vorliegen.
(3) Über die Steuerbefreiung oder -ermäßigung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Diese gilt nur für die Halter, für die sie beantragt und bewilligt worden ist.
(4) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder - ermäßigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall dem Amt Blankenfelde-Mahlow schriftlich mitzuteilen.

§ 6 Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt wird. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist. (2) Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht. Kann der genaue Zeitpunkt der Abschaffung, des Abhandenkommens oder des Eingehens durch den Hundehalter nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des auf die Abmeldung folgenden Kalendermonats. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Gemeinde Groß Kienitz endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Kalendermonats, in den der Wegzug fällt.
(3) Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Gemeinde Groß Kienitz endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.

§ 7 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer
(1) Das Steuerjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres entsteht - für den Rest des Kalenderjahres durch Bescheid festgesetzt.
(3) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig. Sie kann für das ganze Jahr im voraus entrichtet werden.
Hat der Steuerpflichtige bei der Anmeldung des Hundes eine jährliche Zahlungsweise beantragt, so ist die Steuer in einem Betrag am 1. 7. des Jahres fällig.
(4) Wer bereits einen in einer Gemeinde der Bundesrepublik versteuerten Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer an Stelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder eingegangenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten, nicht erstatteten Steuer auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen.

§ 8 Sicherung und Überwachung der Steuer
(1) Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, beim Amt BlankenfeldeMahlow anzumelden.
In den Fällen des § 1 (3) S. 2 muß die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten ist, und in den Fällen des § 6 (3) S. 1 innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen.
(2) Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist oder nachdem der Halter aus dem Amtsbereich weggezogen ist, beim Amt Blankenfelde-Mahlow abzumelden. Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an das Amt zurückzugeben. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben.
(3) Das Amt übersendet mit dem Steuerbescheid oder mit der Bescheinigung über die Steuerbefreiung für jeden Hund eine Hundesteuermarke. Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten, gültigen Steuermarke umherlaufen lassen. Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten des Amtes die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue Steuermarke gegen Ersatz der Kosten ausgehändigt. Beschädigte Steuermarken werden bei Vorlage kostenlos umgetauscht.
(4) Haushaltsvorstände und deren Stellvertreter sind verpflichtet, den Beauftragten des Amtes Blankenfelde-Mahlow auf Nachfrage über die im Haushalt gehaltenen Hunde wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen (§ 12 KAG Bbg. in Verbindung mit § 93 AO 1977).
(5) Bei der Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Haushaltsvorstände sowie deren Stellvertreter zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen vom Steueramt übersandten Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen verpflichtet (§ 12 KAG Bbg. in Verbindung mit § 93 AO 1977). Durch das Ausfüllen der Nachweisungen wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach den Absätzen 1 und 2 nicht berührt.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Buchstabe b) KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
a) als Hundehalter entgegen § 5 (4) den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht rechtzeitig anzeigt,
b) als Hundehalter entgegen § 8 (1) einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet,
c) als Hundehalter entgegen § 8 (3) einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen läßt, die Steuermarke auf Verlangen des Beauftragten des Amtes Blankenfelde-Mahlow nicht vorzeigt oder dem Hund andere Gegenstände, der Steuermarke ähnliche, Gegenstände anlegt,
und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.
(2) Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung handelt auch
a) wer die in Abs. 1 Buchstabe a bis c genannten Ordnungswidrigkeiten vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ohne es dabei zu ermöglichen, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.
b) wer vorsätzlich oder fahrlässig als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet. c) wer, ohne Steuerpflichtiger nach § 1 Abs. 2 zu sein, als Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstand oder deren Stellvertreter entgegen § 8 Abs. 4 auf Nachfrage der Beauftragten des Amtes Blankenfede-Mahlow vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder nicht wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen über die auf dem Grundstück oder im Haushalt gehaltenen Hunde und deren Halter Auskunft erteilt.
d) wer, ohne Steuerpflichtiger nach § 1 Abs. 2 zu sein, als Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstand oder deren Stellvertreter entgegen § 8 Abs. 5 die vom Amt Blankenfelde-Mahlow übersandten Nachweisungen vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder nicht wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen ausfüllt.
(3) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Abs. 1 können mit einem Bußgeld bis zur Höhe des in § 15 KAG in der jeweils geltenden Fassung, geregelten Betrages geahndet werden.
(4) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Abs. 2 können gemäß § 5 Abs. 2 GO i. V. m. § 17 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OwiG) in der jeweils geltenden Fassung, mit einem Bußgeld bis zur Höhe des in § 17 Abs. 1 OwiG bestimmten Betrages geahndet werden.

§ 10 Inkrafttreten
Diese Hundesteuersatzung tritt am 01. 01. 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung vom 23. 06. 1998 außer Kraft.

Groß Kienitz, den 29.11. 2001

Schulze
ehrenamtlicher Bürgermeister und Vorsitzender der Gemeindevertretung
i. V. Baier
Amtsdirektor

Die Genehmigung des Landrates als allgemeine untere Landesbehörde wurde mit Schreiben vom 26. 11. 01 Az 30K. 11.4.1201.6./01 erteilt.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende von der Gemeindevertretung Groß Kienitz am 19. 11. 01 beschlossene Hundesteuer-Satzung wird hiermit gern. § 5 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO Bbg.) in der z. Zt. gültigen Fassung in Verbindung mit der Verordnung über die öffentlichen Bekanntmachungen von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften in den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen (BekanntmV) in der z. Zt. gültigen Fassung öffentlich bekanntgemacht.

Blankenfelde, den 30. 11. 01

i. V. Baier
Der Amtsdirektor
Gemeinde Jühnsdorf

Hundesteuersatzung der Gemeinde Jühnsdorf

Aufgrund des § 5 Abs. 1 und § 35 Abs. 2 Nr. 10 der Gemeindeordnung (GO) für das Land Brandenburg vom 15. 10. 1993 (GVBI. I S. 398), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Reform der Gemeindestruktur und zur Stärkung der Verwaltungskraft der Gemeinden vom 13. 03. 2001 (GVBI. I S. 30) und der §§ 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) vom 27. 06. 1991 (GVBI. 1 S. 200) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. 06. 1999 (GVBI. I, S. 231) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Jühnsdorf auf ihrer Sitzung am 13. 11. 2001 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht
(1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet
(2) Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat. Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen beim Ordnungsamt des Amtes Blankenfelde-Mahlow gemeldet und bei einer von diesem bestimmten Stelle abgegeben wird. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
(3) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, daß der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.

§ 2 Steuermaßstab und Steuersatz
Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen gemeinsam
a) nur ein Hund gehalten wird 32,00 Euro
b) zwei Hunde gehalten werden 44,00 Euro je Hund c) drei oder mehr Hunde gehalten werden
56,00 Euro je Hund
Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt. Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 4 gewährt wird, werden mitgezählt.

§ 3 Steuerbefreiung
(1) Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Gemeinde Jünsdorf aufhalten, sind für diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, daß die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert werden oder von der Steuer befreit sind.
(2) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B", „BL", „aG" oder „H" besitzen.
(3) Weiterhin wird Steuerbefreiung auf Antrag gewährt für Hunde, die als Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden verwandt werden, in der hierfür nötigten Anzahl.

§ 4 Allgemeine Steuerermäßigung
(1) Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen für
a) Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten ständig bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter entfernt liegen, erforderlich sind,
b) Hunde, die als Melde-, Sanitäts- oder Schutzhunde verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Gemeinde anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben, die Ablegung der Prüfung ist durch das Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Form glaubhaft zu machen.
Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die antragstellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt.
(2) Für Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen, erforderlich sind, sind auf Antrag auf ein Viertel des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen.
(3) Für Empfänger von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz und diesem einkommensmäßig gleichstehenden Personen wird die Steuer auf Antrag auf ein Viertel des Steuersatzes gesenkt.

§ 5 Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung
(1) Eine Steuerbefreiung nach § 3 bzw. eine Steuerermäßigung nach § 4 wird nur gewährt, wenn der Hund, für den Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist.
(2) Der Antrag auf Steuerbefreiung oder -ermäßigung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich beim Amt Blankenfelde-Mahlow zu stellen. Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den nach Eingang des Antrags beginnenden Kalendermonat auch dann nach den Steuersätzen des § 2 erhoben, wenn die Voraussetzungen für die beantragte Steuervergünstigung vorliegen.
(3) Über die Steuerbefreiung oder -ermäßigung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Diese gilt nur für die Halter, für die sie beantragt und bewilligt worden ist.
(4) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder - ermäßigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall dem Amt Blankenfelde-Mahlow schriftlich mitzuteilen.

§ 6 Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem
der Hund drei Monate alt wird. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist. (2) Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht. Kann der genaue Zeitpunkt der Abschaffung, des Abhandenkommens oder des Eingehens durch den Hundehalter nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des auf die Abmeldung folgenden Kalendermonats. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Gemeinde Jünsdorf endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Kalendermonats, in den der Wegzug fällt.
(3) Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Gemeinde Jühnsdorf endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.

§ 7 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer
(1) Das Steuerjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres entsteht - für den Rest des Kalenderjahres durch Bescheid festgesetzt.
(3) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig. Sie kann für das ganze Jahr im voraus entrichtet werden.
Hat der Steuerpflichtige bei der Anmeldung des Hundes eine jährliche Zahlungsweise beantragt, so ist die Steuer in einem Betrag am 1. 7. des Jahres fällig.
(4) Wer bereits einen in einer Gemeinde der Bundesrepublik versteuerten Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer an Stelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder eingegangenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten, nicht erstatteten Steuer auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen.

§ 8 Sicherung und Überwachung der Steuer
(1) Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, beim Amt BlankenfeldeMahlow anzumelden.
In den Fällen des § 1 (3) S. 2 muß die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten ist, und in den Fällen des § 6 (3) S. 1 innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen.
(2) Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist oder nachdem der Halter aus dem Amtsbereich weggezogen ist, beim Amt Blankenfelde-Mahlow abzumelden. Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an das Amt zurückzugeben. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben.
(3) Das Amt übersendet mit dem Steuerbescheid oder mit der Bescheinigung über die Steuerbefreiung für jeden Hund eine Hundesteuermarke. Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten, gültigen Steuermarke umherlaufen lassen. Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten des Amtes die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue Steuermarke gegen Ersatz der Kosten ausgehändigt. Beschädigte Steuermarken werden bei Vorlage kostenlos umgetauscht.
(4) Haushaltsvorstände und deren Stellvertreter sind verpflichtet, den Beauftragten des Amtes Blankenfelde-Mahlow auf Nachfrage über die im Haushalt gehaltenen Hunde wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen (§ 12 KAG Bbg. in Verbindung mit § 93 AO 1977).
(5) Bei der Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Haushaltsvorstände sowie deren Stellvertreter zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen vom Steueramt über
sandten Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen verpflichtet (§ 12 KAG Bbg. in Verbindung mit § 93 AO 1977). Durch das Ausfüllen der Nachweisungen wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach den Absätzen 1 und 2 nicht berührt.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Buchstabe b) KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
a) als Hundehalter entgegen § 5 (4) den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht rechtzeitig anzeigt,
b) als Hundehalter entgegen § 8 (1) einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet,
c) als Hundehalter entgegen § 8 (3) einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen läßt, die Steuermarke auf Verlangen des Beauftragten des Amtes Blankenfelde-Mahlow nicht vorzeigt oder dem Hund andere Gegenstände, der Steuermarke ähnliche, Gegenstände anlegt,
und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.
(2) Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung handelt auch
a) wer die in Abs. 1 Buchstabe a bis c genannten Ordnungswidrigkeiten vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ohne es dabei zu ermöglichen, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.
b) wer vorsätzlich oder fahrlässig als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet. c) wer, ohne Steuerpflichtiger nach § 1 Abs. 2 zu sein, als Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstand oder deren Stellvertreter entgegen § 8 Abs. 4 auf Nachfrage der Beauftragten des Amtes Blankenfede-Mahlow vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder nicht wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen über die auf dem Grundstück oder im Haushalt gehaltenen Hunde und deren Halter Auskunft erteilt.
d) wer, ohne Steuerpflichtiger nach § 1 Abs. 2 zu sein, als Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstand oder deren Stellvertreter entgegen § 8 Abs. 5 die vom Amt Blankenfelde-Mahlow übersandten Nachweisungen vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder nicht wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen ausfüllt.
(3) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Abs. 1 können mit einem Bußgeld bis zur Höhe des in § 15 KAG in der jeweils geltenden Fassung, geregelter. Betrages geahndet werden.
(4) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Abs. 2 können gemäß § 5 Abs. 2 GO i. V. m. § 17 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OwiG) in der jeweils geltenden Fassung, mit einem Bußgeld bis zur Höhe des in § 17 Abs. 1 OwiG bestimmten Betrages geahndet werden.

§ 10 Inkrafttreten
Diese Hundesteuersatzung tritt am 01. 01. 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung vom 09. 06. 1998 außer Kraft.

Jühnsdorf, den 29.11. 2001

Bartz
Vorsitzender der Gemeindevertretung und ehrenamtlicher Bürgermeister
i. V. Baier
Amtsdirektor


Die Genehmigung des Landrates als allgemeine untere Landesbehörde wurde mit Schreiben vom 26.11.01 Az 30K. 11.4.1201.6./01 erteilt.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende von der Gemeindevertretung Jühnsdorf am 19. 11. 01 beschlossene Hundesteuer-Satzung wird hiermit gern. § 5 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO Bbg.) in der z. Zt. gültigen Fassung in Verbindung mit der Verordnung über die öffentlichen Bekanntmachungen von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften in den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen (BekanntmV) in der z. Zt. gültigen Fassung öffentlich bekanntgemacht.

Blankenfelde, den 30. 11. 01

i. V Baier
Der Amtsdirektor
Gemeinde Mahlow
Hundesteuersatzung der Gemeinde Mahlow

Aufgrund des § 5 Abs. 1 und § 35 Abs. 2 Nr. 10 der Gemeindeordnung (GO) für das Land Brandenburg vom 15. 10. 1993 (GVBI. I S. 398), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. 03. 2001 (GVBI. I S. 30) und der §§ 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) vom 27. 06. 1991 (GVBI. I S. 200) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. 06. 1999 (GVBI. I, S. 231) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Mahlow auf ihrer Sitzung am 13. 12. 2001 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht
(1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet
(2) Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat. Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen beim Ordnungsamt des Amtes Blankenfelde-Mahlow gemeldet und bei einer von diesem bestimmten Stelle abgegeben wird. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
(3) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, daß der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.

§ 2 Steuermaßstab und Steuersatz
Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen gemeinsam
a) nur ein Hund gehalten wird 32,00 Euro
b) zwei Hunde gehalten werden 36,00 Euro je Hund c) drei oder mehr Hunde gehalten werden
44,00 Euro je Hund
Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt. Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 4 gewährt wird, werden mitgezählt.

§ 3 Steuerbefreiung
(1) Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Gemeinde Mahlow aufhalten, sind für diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, daß die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert werden oder von der Steuer befreit sind.
(2) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B°, „BL", „aG" oder „H" besitzen.
(3) Weiterhin wird Steuerbefreiung auf Antrag gewährt für Hunde, die als Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden verwandt werden, in der hierfür nötigten Anzahl.

§ 4 Allgemeine Steuerermäßigung
(1) Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen für
a) Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten ständig bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter entfernt liegen, erforderlich sind,
b) Hunde, die als Melde-, Sanitäts- oder Schutzhunde verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Gemeinde anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben, die Ab
legung der Prüfung ist durch das Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Form glaubhaft zu machen.
Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die antragstellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt.
(2) Für Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen, erforderlich sind, sind auf Antrag auf ein Viertel des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen.
(3) Für Empfänger von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz und diesem einkommensmäßig gleichstehenden Personen wird die Steuer auf Antrag auf ein Viertel des Steuersatzes gesenkt.

§ 5 Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung
(1) Eine Steuerbefreiung nach § 3 bzw. eine Steuerermäßigung nach § 4 wird nur gewährt, wenn der Hund, für den Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist.
(2) Der Antrag auf Steuerbefreiung oder -ermäßigung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich beim Amt Blankenfelde-Mahlow zu stellen. Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den nach Eingang des Antrags beginnenden Kalendermonat auch dann nach den Steuersätzen des § 2 erhoben, wenn die Voraussetzungen für die beantragte Steuervergünstigung vorliegen.
(3) Über die Steuerbefreiung oder -ermäßigung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Diese gilt nur für die Halter, für die sie beantragt und bewilligt worden ist.
(4) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder - ermäßigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall dem Amt Blankenfelde-Mahlow schriftlich mitzuteilen.

§ 6 Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt wird. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist. (2) Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht. Kann der genaue Zeitpunkt der Abschaffung, des Abhandenkommens oder des Eingehens durch den Hundehalter nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des auf die Abmeldung folgenden Kalendermonats. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Gemeinde Mahlow endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Kalendermonats, in den der Wegzug fällt.
(3) Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Gemeinde Mahlow endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.

§ 7 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer
(1) Das Steuerjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres entsteht - für den Rest des Kalenderjahres durch Bescheid festgesetzt.
(3) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig. Sie kann für das ganze Jahr im voraus entrichtet werden.
Hat der Steuerpflichtige bei der Anmeldung des Hundes eine jährliche Zahlungsweise beantragt, so ist die Steuer in einem Betrag am 1. 7. des Jahres fällig.
(4) Wer bereits einen in einer Gemeinde der Bundesrepublik versteuerten Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer an Stelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder eingegangenen Hundes einen neuen Hund er-
wirbt, kann die Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten, nicht erstatteten Steuer auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen.

§ 8 Sicherung und Überwachung der Steuer
(1) Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, beim Amt BlankenfeldeMahlow anzumelden.
In den Fällen des § 1 (3) S. 2 muß die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten ist, und in den Fällen des § 6 (3) S. 1 innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen.
(2) Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist oder nachdem der Halter aus dem Amtsbereich weggezogen ist, beim Amt Blankenfelde-Mahlow abzumelden. Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an das Amt zurückzugeben. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben.
(3) Das Amt übersendet mit dem Steuerbescheid oder mit der Bescheinigung über die Steuerbefreiung für jeden Hund eine Hundesteuermarke. Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten, gültigen Steuermarke umherlaufen lassen. Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten des Amtes die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue Steuermarke gegen Ersatz der Kosten ausgehändigt. Beschädigte Steuermarken werden bei Vorlage kostenlos umgetauscht.
(4) Haushaltsvorstände und deren Stellvertreter sind verpflichtet, den Beauftragten des Amtes Blankenfelde-Mahlow auf Nachfrage über die im Haushalt gehaltenen Hunde wahr heitsgemäß Auskunft zu erteilen (§ 12 KAG Bbg. in Verbindung mit § 93 AO 1977).
(5) Bei der Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Haushaltsvorstände sowie deren Stellvertreter zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen vom Steueramt übersandten Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen verpflichtet (§ 12 KAG Bbg. in Verbindung mit § 93 AO 1977). Durch das Ausfüllen der Nachweisungen wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach den Absätzen 1 und 2 nicht berührt.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Buchstabe b) KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
a) als Hundehalter entgegen § 5 (4) den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht rechtzeitig anzeigt,
b) als Hundehalter entgegen § 8 (1) einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet,
c) als Hundehalter entgegen § 8 (3) einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen läßt, die Steuermarke auf Verlangen des Beauftragten des Amtes Blankenfelde-Mahlow nicht vorzeigt oder dem Hund andere Gegenstände, der Steuermarke ähnliche, Gegenstände anlegt,
und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.
(2) Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung handelt auch
a) wer die in Abs. 1 Buchstabe a bis c genannten Ordnungswidrigkeiten vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ohne es dabei zu ermöglichen, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.
b) wer vorsätzlich oder fahrlässig als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet. c) wer, ohne Steuerpflichtiger nach § 1 Abs. 2 zu sein, als Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstand oder deren Stellvertreter entgegen § 8 Abs. 4 auf Nachfrage der Be
auftragten des Amtes Blankenfede-Mahlow vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder nicht wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen über die auf dem Grundstück oder im Haushalt gehaltenen Hunde und deren Halter Auskunft erteilt.
d) wer, ohne Steuerpflichtiger nach § 1 Abs. 2 zu sein, als Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstand oder deren Stellvertreter entgegen § 8 Abs. 5 die vom Amt Blankenfelde-Mahlow übersandten Nachweisungen vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder nicht wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen ausfüllt.
(3) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Abs. 1 können mit einem Bußgeld bis zur Höhe des in § 15 KAG in der jeweils geltenden Fassung, geregelten Betrages geahndet werden.
(4) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Abs. 2 können gemäß § 5 Abs. 2 GO i. V. m. § 17 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OwiG) in der jeweils geltenden Fassung, mit einem Bußgeld bis zur Höhe des in § 17 Abs. 1 OwiG bestimmten Betrages geahndet werden.

§ 10 Inkrafttreten
Diese Hundesteuersatzung tritt am 01. 01. 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung vom 14. 05. 1998 außer Kraft.

Mahlow, den 13.12. 2001

la Haine
Vorsitzender der Gemeindevertretung und ehrenamtlicher Bürgermeister
i. V. Baier
Amtsdirektor
Die Genehmigung des Landrates als allgemeine untere Landesbehörde wurde mit Schreiben vom 26.11.01 Az 30K. 11.4.1201.6./01 erteilt.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende von der Gemeindevertretung Mahlow am 13. 12. 01 beschlossene Hundesteuer-Satzung wird hiermit gem. § 5 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO Bbg.) in der z. Zt. gültigen Fassung in Verbindung mit der Verordnung über die öffentlichen Bekanntmachungen von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften in den Gemeinden, Amtern und Landkreisen (BekanntmV) in der z. Zt. gültigen Fassung öffentlich bekanntgemacht.

Blankenfelde, den 13. 12. 01

i. V Baier
Der Amtsdirektor
Amt Blankenfelde-Mahlow

Satzung des Amtes Blankenfelde-Mahlow über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung)

Auf der Grundlage der Amtsordnung § 4 Abs. 4 i. V. m. § 5 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg vom 15. 10. 1993 (GVBI. I S. 398), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. 03. 2001 (GVBI. I S. 30) und der §§ 1, 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 27. 06. 1991 (GVBI. I S. 200) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. 06. 1999 (GVBI. I S. 231) hat der Amtsausschuss des Amtes Blankenfelde-Mahlow in seiner öffentlichen Sitzung am 29. November 2001 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Allgemeines
(1) Für die im Gebührentarif zu dieser Satzung enthaltenen besonderen Leistungen (Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten) des Amtes Blankenfelde-Mahlow werden Verwaltungsgebühren erhoben, soweit dies nicht durch andere Gesetze, Verordnungen des Bundes- bzw. Landesgesetzgeber oder Satzungen des Amtes Blankenfelde-Mahlow bereits geregelt ist und es sich um Verwaltungstätigkeiten für die amtsangehörigen Gemeinden im Bereich der Selbstverwaltungsaufgaben (§ 3 Abs. 2 GO) handelt.
(2) Kosten werden auch erhoben, wenn ein auf Vornahme einer kostenpflichtigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag abgelehnt oder nach Aufnahme der Verwaltungstätigkeit vor der Entscheidung zurückgenommen wird.
(3) Die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleibt davon unberührt.

§ 2 Gebühren
(1) Die Höhe der Gebühren ergibt sich unbeschadet des § 6 aus dem Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. Für Gebühren zwischen einem Mindest- und einem Höchstsatz sind das Maß des Verwaltungsaufwandes und der Wert des Gegenstandes zur Zeit der Beendigung der Verwaltungstätigkeit zugrunde zu legen. Die Gebühr ist auf volle Cent festzusetzen.
(2) Für mehrere gebührenpflichtige Verwaltungstätigkeiten nebeneinander ist für jede Verwaltungstätigkeit eine Gebühr zu erheben.
(3) Die Gebühr für eine Verwaltungstätigkeit kann bis auf 25 v. H. ermäßigt werden, wenn diese Verwaltungstätigkeit
- vor ihrer Beendigung auf Antrag abgebrochen oder - ganz oder teilweise abgelehnt wird.
(4) Wird eine beantragte Verwaltungstätigkeit wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder beruht der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis kann die Gebühr entfallen.

§ 3 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet, wer für die betreffende Verwaltungstätigkeit Anlaß gegeben hat bzw. derjenige zu dessen Gunsten sie vorgenommen, insbesondere wenn eine Genehmigung erteilt wird.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§4 Gebührenfälligkeit
(1) Die Gebühr wird grundsätzlich ohne förmlichen Bescheid mit Beendigung der betreffenden Verwaltungstätigkeit fällig. Sie soll spätestens bei der Aushändigung der Entscheidung, der Beglaubigung usw. entrichtet werden. Ein Gebührenbescheid wird nur auf ausdrücklichen Wunsch erstellt, für diesen Fall gilt das in dem Gebührenbescheid genannte Fälligkeitsdatum.
(2) Die Gebühr kann vor Vornahme der betreffenden Verwaltungstätigkeit erhoben werden. Übersteigt der Vorschuss die endgültige Gebührenschuld, ist die Differenz zurückzuerstatten.

§ 5 Gebührenfreiheit
(1) Gebühren werden nicht erhoben für
- mündliche und kurze schriftliche Auskünfte, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist;
- besondere Leistungen, für die nach gesetzlicher Vorschrift Gebührenfreiheit angeordnet ist (z. B. im Bereich der Sozialversicherung, der Sozialhilfe, der Jugendhilfe, des Gesundheitswesens und des Schwerbehindertengesetzes);
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen
- besondere Leistungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen werden.
(2) Gebührenfreiheit besteht auch für Verwaltungstätigkeit, für die
- eine Behörde des Landes Brandenburg, der Bundesregierung oder eines anderen Bundeslandes in Ausübung öffentlicher Gewalt Anlass gegeben hat,
- Kirchen und andere Religions-und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts einschließlich ihrer öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen Anlass gegeben haben,
es sei denn, dass die jeweilige Gebühr einem Dritten zur Last zu legen ist.
(3) Auf Antrag können Gebühren für Beglaubigungen um 50 v. H. für folgende Personengruppen ermäßigt werden:
- Schüler, Studenten, Auszubildende, - Wehrdienst- und Zivildienstleistende,
- Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt,
- Empfänger von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe sowie
- Rentner.

§6 Auslagen
(1) Besondere Auslagen bei der Vorbereitung oder Vornahme einer Verwaltungstätigkeit hat der Gebührenschuldner zu er
statten, unabhängig davon, ob für die Verwaltungstätigkeit eine Gebühr erhoben wird oder nicht. Auslagen im Zusammenhang mit einem stattgegebenen Rechtsbehelf sind nicht zu erstatten.
(2) Als Auslagen gelten
- Gebühren für Brief- und Paketkosten, Telegramme und Zustellungsurkunden,
- Gebühren für Ferngespräche, Fernschreiben und Telefax, - bei Dienstgeschäften entstehende Reisekosten,
- Zeugen- und Sachverständigengebühren,
- Kosten, die anderen Behörden und Personen für ihre Tätigkeit zu erstatten sind,
- Kosten, für die Verwahrung oder Beförderung von Sachen sowie
- Kosten für öffentliche Bekanntmachungen.
(3) Beim Verkehr mit Behörden des Landes und Gebietskörperschaften im Lande werden, soweit die Gegenseitigkeit verbürgt ist, Auslagen nur erhoben, wenn sie im Einzelfall den Betrag von 20,- DM übersteigen.

§ 7 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Blankenfelde, den

W. la Haine
Vorsitzender des Amtsausschusses
D. Klemt
Amtsausschusses

Gebührentarif zur Verwaltungsgebührensatzung des Amtes Blankenfelde-Mahlow vom 29.11. 2001

Lfd. Gegenstand Gebühren
Nr. Euro
1. Allgemeine Verwaltungsgebühren
1.1 Abschriften, Auszüge, Vervielfältigungen
1.1.1 Abschriften und Auszüge in deutscher Sprache
je angefangene Seite 2,50 Für in fremder Sprache abgefaßte Schriftstücke wird die doppelte Gebühr erhoben.
1.1.2 Durchschriften je angefangene Seite 0,05 1.13 Andere Vervielfältigungen je angefangene Seite im
- Format DIN A5 0,05
- Format DIN A4 0,05
- Format DIN A3 0,10
- Format größer als DIN A3 0,50
1.1.4 Für Schriftstücke in Tabellenform, Verzeichnissen, Listen, Rechnungen, Zeichnungen u. ä. wird eine Gebühr nach dem Zeitaufwand, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung benötigt wird, erhoben. Die Gebühr beträgt für jede angefangene halbe Stunde 7,50
1.2 Beglaubigungen, Zeugnisse, Bescheinigungen 1.2.1 Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen auf Zeugnissen o. ä., je Beglaubigungsvermerk 1,00
1.2.2 Beglaubigung von Abschriften, Auszügen,
Ablichtungen u. ä. je Beglaubigungsvermerk 1,50
1.2.3 Beglaubigungen von Urkunden
und Bescheinigungen für den Gebrauch
im Ausland 4,50 12.4 Ausstellung von Zeugnissen 4,50 1.3 Akteneinsicht
(ausgenommene Verfahrensbeteiligte)
1.3.1 Einsicht in Akten, Karteien, Register, Konten u. ä. soweit sie nicht zur Einsichtnahme öffentlich ausgelegt sind und wenn
nicht andere Gebühren vorgeschrieben sind,
für jeden Fall 1,50
1.3.2 Schriftliche Auskünfte aus Akten 5,00
1.4 Schriftliche Aufnahme eines Antrages
oder einer Erklärung, die von Privatpersonen zu deren Nutzen gewünscht wird (Rechtsbehelfe ausgenommen)
je angefangene Seite 7,50
Lfd. Gegenstand Gebühren
Nr. Euro 1.5 Verwaltungstätigkeiten, die nach Art und Umfang in der Gebührensatzung nicht näher bestimmt werden können und die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind,
für jede angefangene halbe Stunde 7,50 2. Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Ortsrechts
2.1 Abgabe von Druckstücken oder Vervielfältigungen ortsrechtlicher Vorschriften
- für jede angefangene Seite 0,50
- mindestens jedoch 1,00 2.2 Genehmigungen
2.2.1 Gebühren für Genehmigung zur Lagerung von Baustoffen, Bauschutt u. ä., Materialien ergeben sich aus der Sondernutzungssatzung
der Gemeinde in der jeweils gültigen Fassung 2.2.2 Gebühren für Standortgenehmigungen
für Straßenhandelsstellen, Verkaufsstände, Schaukästen usw. ergeben sich
aus der Sondernutzungssatzung der Gemeinden
in der jeweils gültigen Fassung.
2.3 Erteilung einer Unbedenklichkeitserklärung
zum Antrag auf Erwerb eines Führerscheins 5,00
2.4 Ersatz verlorener oder unbrauchbarer gewordener Hundesteuermarken
je Ersatzmarke 1,50 3. Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bauwesens
3.1 Genehmigung und Überwachung von Arbeiten, die für Rechnung Dritter von Unternehmen
an Straßen, Plätzen, Kanälen
und sonstigen Anlagen ausgeführt werden,
- je angefangene halbe Stunde 7,50
- mindestens jedoch 15,00 3.2 Feststellungen, Besichtigungen, Gutachten, Bauleitungen u. ä.
-je angefangene halbe Stunde Büroarbeit 7,50
-je angefangene halbe Stunde Außenarbeit 15,00 3.3 Abgabe von Leistungsverzeichnsisen bei öffentlichen Ausschreibungen
- bis zu 40 Seiten im Format DIN A4
je angefangene Seite 0,10
-für jede weitere Seite 0,05
3.4 Weitere Gebühren ergeben sich
aus der Verordnung über-die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen
der Bauaufsicht (BauGeb0) vom 24. 02. 1998 4. Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen zu Grundstücksangelegenheiten Ausstellung einer Negativbescheinigung
gemäß § 23 Abs. 2 Baugesetzbuch 50,00 5. Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Einwohnermeldewesens Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus dem Personenstandsausweisgesetz für das Land Brandenburg vom 07. 04. 1994 (GVBI. I S. 100) geändert durch Gesetz vom 03. 02.1997 (GVBI. I S. 2), der Passgebührenverordnung vom 15. 01. 1997 (BGBl. I S. 16) sowie der Verordnung über die Gebühren für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministers des Innern vom 08. 05. 2000.
6. Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Personenstandswesens Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus dem auf der Grundlage der Personenstandsverordnung (§§ 67 und 68 PStV und §§ 400 und 401 DA) vom 25. 02. 1977 erlassenen Gebührentarif, gültig ab dem 01. 01. 2002.
Lfd. Gegenstand Gebühren
Nr. Euro 7. Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen zu gewerberechtlichen Angelegenheiten
Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie (GebVOMW) vom 13. 12. 1991, der Ersten Verordnung zur Änderung der GebVOMW vom 29. 03 1992 sowie des Runderlasses des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie zur Festsetzung der Verwaltungsgebühr für die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes vom 04. 05. 1992 in seiner jeweils gültigen Fassung.

Blankenfelde, 29. 11. 2001

W. la Haine
Vorsitzender des Amtsausschusses
D. Klemt
Amt Blankenfelde-Mahlow

Kalkulation zur Verwaltungsgebührensatzung vom 29.11.01


Die Kalkulation beruht auf den Erkenntnissen der KGSt Studie 8/1999 unter Zugrundelegung der durchschnittlichen jährlichen Personalkosten aller Arbeitsplätze mit Technikunterstützung des Amtes Blankenfelde-Mahlow.
Die Kosten je Arbeitstunde wurden mit 1.636 Jahresarbeitsstunden für eine Normalarbeitskraft bei einer 40 Std./Woche ermittelt. Für die Sachkosten eines Büroarbeitsplatzes mit Technikunterstützung wurde der von der KGSt ermittelte Pauschalwert von 20.000,- DM umgerechnet in €, gleich 10.226 € eingesetzt. Die Verwaltungsgemeinkosten wurden mit 20 % der tatsächlichen Personalkosten in Ansatz gebracht. Bei der Ermittlung der Personalkosten wurden die Amtsleiter nicht mit einbezogen. Alle nachstehenden Werte sind in Euro ausgewiesen.
A. Berechnungsfaktor je Arbeitsstunde
Personalkosten 1.976.756,67 € 32.405,85 (Durchschnittswert 2001 von 61 MA
ohne Amtsleiter und Amtsdirektor)
Sachkosten 10.226,00 (Pauschalwert lt. KGSt 8/1999)
Verwaltungsgemeinkosten
(20 % der Brutto Personalkosten) 6.481.16 Gesamtkosten eines Arbeitsplatzes 49.113,01 Kosten je Arbeitsstunde
(Jahresarbeitsstunden 1.636 lt. KGSt 8/1999) 30,02 Berechnungsfaktor (50 % von 30,03 € )je Arbeitsstunde 15,01 Eine Umlegung dieses Stundensatzes zu Hundert Prozent würde in vielen Fällen zu einer sozialen Härte führen und wäre für den Bürger unter Betrachtung des Preis-/Leistungsverhältnisses aufgrund der bereits zu leistenden alig. öffentlichen Abgaben schwer nachvollziehbar. Deshalb erfolgt nur eine Umlage in Höhe von 50 vom Hundert des ermittelten Stundensatzes gerundet auf 15,00 € je Arbeitsstunde.
B. Berechnungsfaktor je Kopie
Anzahl der Jahreskopien 395.321
Blattkosten gesamt (je 1.000 Stück in 7,15 €) 2.826,55
Miet- und Wartungskosten für Kopierer 15.850,04 Personalkosten (je Kopie bei 40 Kopien/min. und 0,01 15,- € Stundenpreis)
Personalkosten für 395.321 Kopien 2.450,99
Sach- und Personalkosten gesamt 21.127,58 Berechnungsfaktor pro Kopie DIN A4 0,05 Dieser Faktor ist für das Format DIN A 3 mit 2 und für
größere Formate mit 10 zu multiplizieren
c. Zeitaufwand für allg. Verwaltungshandlungen
zu lfd. Nr. 1.1.1 = 10 min; 1.2.1 =4 min; Nr. 1.2.2 = 6 min; zu 1.2.3 und 1.2.4 = 18 min
zu lfd. Nr. 1.3.1 = 6 min; Nr. 1.3.2 = 20 min/Seite; Nr. 1.4 = 30 min/Seite
zu lfd. Nr. 2.1 = 2 min; Mindestgebühr 1,00 € Nr. 2.3 = 20 min zu lfd. Nr. 4 = 60 min
Berechnungsfaktor je min. 0,25
   

Entschädigungssatzung des Amtsausschusses des Amtes Blankenfelde-Mahlow vom 29. November 2001


Aufgrund der §§ 5 und 37 Abs. 4 (GVBI. I S. 398) der Gemeindeordnung für das Gesetz Brandenburg vom 15. Oktober 1993, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes 13. 03. 2001 (GVBI, I S. 30), sowie der Verordnung über Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse in der gültigen Fassung vom 31. Juli 2001 (GVBI. II, S. 524) für das Land Brandenburg, hat der Amtsausschuss des Amtes Blankenfelde-Mahlow in seiner öffentlichen Sitzung am 29. November 2001 folgende Entschädigungssatzung beschlossen.

§1 Aufwandsentschädigung
(1) Die Mitglieder des Amtsausschusses erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 77 Euro.
(2) Der Vorsitzende des Amtsausschusses erhält eine zusätzliche monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 205 Euro.
(3) Der stellvertretende Amtsausschußvorsitzende erhält für die Dauer der Wahrnehmung der Vertretung, wenn die Vertretungsdauer länger als vierzehn Tage im Monat beträgt, eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 102 Euro. Die zusätzliche Aufwandsentschädigung des Amtsausschussvorsitzenden wird entsprechend gekürzt.

§2 Sitzungsgelder
(1) Die Mitglieder des Amtsausschusses erhalten für jede Amtsausschußsitzung, an der sie teilgenommen haben, ein Sitzungsgeld in Höhe von 13 Euro.

§3 Reisekosten und Verdienstausfall
(1) Für Dienstreisen von Amtsausschußmitgliedern erfolgt die Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes. Vergütet, werden das nachweisbar günstigste Verkehrsmittel sowie Übernachtungskosten in Höhe von 6,1 Euro pro Nacht.
(2) Ein Verdienstausfall wird auf Antrag gegen Nachweis gesondert erstattet.
(1) Der Verdienstausfall ist arbeitstäglich auf acht Stunden begrenzt und wird bei Sitzungen nach 19.00 Uhr nur in begründeten Ausnahmefällen, z. B. Schichtarbeit, gewährt.

§4 Inkrafttreten
Diese Entschädigungssatzung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt (Ausgabe Dezember 2001) für das Amt Blankenfelde-Mahlow, am 01. 01. 2002 in Kraft.

Groß Kienitz, 29. November 2001
W. la Haine
Amtsausschußvorsitzende
D. Klemt
Amtsdirektor

Satzung über die Unterhaltung von Obdachlosenunterkünften sowie die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte des Amtes Blankenfelde-Mahlow

Aufgrund der §§ 4 und 6 des Kommunalen Abgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. 06. 1999 (GVBI. I S. 231) hat der Amtsausschuss in seiner Sitzung am 29. 11. 2001 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 - Rechtsform und Zweckbestimmung
1) Das Amt Blankenfelde-Mahlow unterhält Obdachlosenunterkünfte für die vorübergehende Unterbringung von obdachlosen Personen.
2) Die Obdachlosenunterkünfte sind nicht rechtsfähige öffentliche Anstalten.
3) Das Benutzungsverhältnis zwischen dem Amt BlankenfeldeMahlow und den Benutzern ist öffentlich-rechtlich.

§ 2 - Aufsicht, Verwaltung und Ordnung
1) Die Obdachlosenunterkünfte unterstehen der Aufsicht des Amtes Blankenfelde-Mahlow oder eines Beauftragten.
2) Die Benutzung und die Ordnung in den Obdachlosenunterkünften wird durch die Benutzerordnung geregelt.

§ 3 - Einweisung
1) Unterzubringende Personen werden durch schriftliche Einweisungsverfügung der örtlichen Ordnungsbehörde unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs in eine Obdachlosenunterkunft eingewiesen.
2) Ein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Unterkunft besteht nicht. Der Benutzer kann vorheriger Ankündigung mit einer Frist von vier Tagen sowohl innerhalb des Obdaches von einer Unterkunft in eine andere als auch von einem Obdach in ein anderes umgesetzt werden.
3) Durch Einweisung und Aufnahme in eine Obdachlosenunterkunft ist jeder Benutzer verpflichtet,
1. die Bestimmungen dieser Satzung und der Benutzerordnung zu beachten,
2. den Weisungen der mit der Aufsicht und der Verwaltung der Obdachlosenunterkünfte Beauftragten Folge zu leisten.
4) Die Einweisung wird widerrufen, wenn dem Benutzer anderweitig ausreichender Wohnraum zur Verfügung gestellt wird. Der Benutzer hat dann die Obdachlosenunterkunft unverzüglich zu räumen. Die Räumung einer Unterkunft kann nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg vom 13. 12. 1991 (GVBI. BB Nr. 46 S. 661) in der zur Zeit geltenden Fassung zwangsweise durchgesetzt werden. Der betroffene Benutzer ist verpflichtet, die Kosten einer Zwangsräumung zu tragen.
5) Das Benutzungsverhältnis endet mit der ordnungsgemäßen Übergabe der Unterkunft und der dem Benutzer überlassenen Gegenstände an einen mit der Aufsicht und der Verwaltung der Obdachlosenunterkunft Beauftragten.

§ 4 - Gebührenpflicht
1) Das Amt Blankenfelde-Mahlow erhebt für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte Benutzungsgebühren. Gebührenpflichtig ist der Benutzer einer Unterkunft.
2) Die Gebührenpflicht entsteht von dem Tag an, von dem der Gebührenpflichtige die Unterkunft benutzt oder aufgrund der Einweisung nutzen kann. Sie endet mit dem Tag der ordnungsgemäßen Übergabe der Unterkunft an einen mit der Aufsicht und der Verwaltung der Obdachlosenunterkunft Beauftragten.
3) Die Benutzungsgebühr ist jeweils monatlich nach Aufnahme in die Obdachlosenunterkunft nach Zustellung des Kostenbescheides innerhalb 14 Tage an die Amtskasse zu entrichten.
4) Besteht die Gebührenpflicht nicht während des gesamten Monats, erfolgt eine Teilberechnung der Monatsgebühr. Am Tage der Umsetzung von einer Unterkunft in eine andere ist nur die Tagesgebühr für die neue Unterkunft zu entrichten. Die Benutzungsgebühr wird auf volle Euro-Beträge aufgerundet.
5) Vorübergehende Abwesenheit entbindet nicht von der Gebührenpflicht.

§ 5 - Gebührenrechnung
1) Die Gebühr wird nach Aufenthaltsdauer pro Tag und Person berechnet. Grundlage für die Gebühr sind die aktuellen Gebührenkalkulationen, der jeweiligen Unterkünfte.
In den Gebührensätzen sind alle Nebenkosten enthalten.
a) Der Gebührensatz für die Obdachlosenunterkünfte mit besonderem Betreuungsbedarf beim Christlichen Sozialwerk „Ichthys" 15831 Mahlow, Arcostraße 40-42, beträgt pro Person und Tag 33,80 Euro.
b) Der Gebührensatz für die Obdachlosenunterkunft in 15827 Blankenfelde, Triftstraße 1, beträgt pro Tag 11,23 Euro.

§6 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für das Amt Blankenfelde-Mahlow in Kraft.

Blankenfelde, 29. 11. 2001

W. la Haine
Vorsitzender des Amtsausschusses
D. Klemt
Amtsdirektor des Amtes Blankenfelde-Mahlow
Gemeinde Mahlow

Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Gemeinde Mahlow

Aufgrund des § 5 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg vom 15. 10. 1993 (GVBI. I S. 398) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. 03. 2001 (GVBI. I S. 30) und der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land Brandenburg vom 27. 06. 1991 (GVBI. I S. 200) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. 06.1999 (GVBI. I S. 231) sowie des § 21 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) vom 10. 06. 1999 (GVBI. I S. 211) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Mahlow in ihrer Sitzung am 13. 12. 2001 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Gegenstand, Entstehung und Fälligkeit der Gebühr
(1) Für die Sondernutzung an öffentlichen Straßen der Gemeinde Mahlow im Sinne des § 1 der Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben. Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, soweit die Gemeinde Gebühren aufgrund anderer Rechtsnormen fordert (z. B. Satzung über die Erhebung von Marktstandsgeld i. V. m. der Gebührensatzung für ambulante Handelstätigkeit).
(2) Die Gebührenschuld entsteht
a) mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis,
b) bei Sondernutzung ohne Erlaubnis oder aufgrund Anzeige mit Beginn der Sondernutzung.
(3) Die Gebühr ist im Fall des Abs. 2a) mit Erteilung der Sondernutzungserlaubnis fällig.
Im Fall des Abs. 2 b) ist die Gebühr einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig. Bei wiederkehrenden jährlichen Gebühren werden die folgenden Gebühren zum 31. März des jeweiligen Rechnungsjahres fällig.

§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind
a) der Erlaubnisnehmer oder sein Rechtsnachfolger, b) der Sondernutzungsausübende
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. § 3 Gebührenfreiheit
j (1) Keine Sondernutzungsgebühren werden erhoben für Sondernutzungen
a) nach § 4 Abs. 1 der Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen,
b) zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben,
c) zur Ausführung von Arbeiten durch oder für Träger der Wegebaulast und im Zuge der Verkehrssicherung sowie von Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen
d) durch die Tätigkeit von politischen Parteien (z. B. Werbung vor öffentlichen Wahlen und Abstimmungen), Gewerkschaften und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts,
e) durch Fernsprechhäuschen oder Briefkästen der Deutschen Bundespost und Telekom, Polizeimelder, Feuermelder, Anlagen des örtlichen Alarmdienstes, Fahrscheinautomaten und Fahrplantafeln für den Betrieb von Eisenbahnen oder Omnibuslinien sowie durch Autorufsäulen,
f) durch Aufstellen von Denkmälern, Plastiken oder anderen Kunstgegenständen,
g) durch Aufstellen von Blumenkübeln, Fahrradständern, Dekorationsgegenständen - soweit es sich nicht um Werbeeinrichtungen oder sonst wie gewerblich genutzte Anlagen handelt -, Behältern für die Abfallbeseitigung und -verwertung (Müllgefäße, Altglas- und Altpapiercontainer u. ä.), Milchbänken, die nicht mit einem Werbeträger verbunden sind,
h) durch Verlegen von Gemeinschaftskapseln, die zur Vermeidung von Störungen im Rundfunk- und Fernsehempfang erforderlich sind,
i) durch Befahren und Kreuzen eines Gehweges oder anderen nicht zum Befahren bestimmter Wegeteile oder sonstigen öffentlichen Flächen zum Befördern von Schwerbehinderten in dem dafür erforderlichen Umfang.
(2) Im übrigen kann eine Befreiung gewährt werden, wenn im Einzelfall an der Sondernutzung ein öffentliches Interesse besteht oder die Sondernutzung einem gemeinnützigen Zweck dient. Für die Befreiung gilt § 6 der Sondernutzungssatzung der Gemeinde Mahlow entsprechend.

§ 4 Gebührenhöhe
Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach dem Gebührentarifen, die die Anlage zu dieser Gebührensatzung bilden.

§ 5 Gebührenberechnung
(1) Bei nach Metern oder Quadratmetern zu berechnenden Gebühren werden angefangene Maßeinheiten aufgerundet.
(2) Bei Gebühren, die auf wöchentliche oder monatliche Nutzung abstellen, tritt bei kürzerer Nutzungsdauer keine Gebührenermäßigung ein. Für Gebühren, die ausschließlich jährlich festgesetzt sind, ermäßigt sich die Gebühr bei Nutzungsbeginn nach dem 30. Juni um die Hälfte.
(3) Alle Gebühren werden auf volle Euro-Beträge aufgerundet.

§ 6 Gebührenerstattung .
(1) Wird eine Sondernutzung vor Ablauf der genehmigten Zeit beendet oder die Erlaubnis aus Gründen, die der Gebührenschuldner zu vertreten hat, widerrufen, so besteht kein Anspruch auf Erstattung der Gebühren.
(2) Widerruft die Gemeinde die Sondernutzungserlaubnis aus Gründen, die der Gebührenschuldner nicht zu vertreten hat, so werden ihm auf Antrag die im voraus entrichteten Gebühren anteilmäßig erstattet. Dabei wird bei Jahresgebühren für jeden vollen nutzungsfreien Monat ein Zwölftel der Jahresgebühr bzw. bei Monatsgebühren für jede volle nutzungsfreie Woche ein Viertel der Monatsgebühr erstattet.
(3) Für Jahresgebühren ermäßigt sich die Gebühr bei Nutzungsbeginn nach dem 30. Juni um die Hälfte.
(4) Der Erstattungsantrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Sondernutzung bzw. nach Widerruf der Erlaubnis gestellt werden. § 6 der Sondernutzungssatzung der Gemeinde Mahlow gilt entsprechend.

§ 7 Bestehende Sondernutzungen
Für Sondernutzungsrechte, die bei Inkrafttreten dieser Gebührensatzung bestehen, gelten die Vorschriften dieser Satzung vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an.

§ 8 Verwaltungsgebühren
Die Vorschriften über die Erhebung von Verwaltungsgebühren bleiben mit Ausnahme der Regelung in § 3 Abs. 3 dieser Satzung unberührt.

§ 9 Sonstige Bestimmungen
Die Vorschriften dieser Satzung finden keine Anwendung auf Sondernutzungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Verträge gestattet werden.

§ 10 Inkrafttreten
Die Gebührensatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Mahlow, 13. 12. 2001

W. la Haine
Vorsitzender der Gemeindevertretung
D. Klemt
Amtsdirektor Mahlow

Anlage 1.
zur Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Gemeinde Mahlow Gebührentarife zur Sondernutzung öffentlicher Grünflächen und Anlagen


(1) Die Gebührensätze gelten für öffentliche Grünflächen und Anlagen als Monatsgebühren. Die Wochengebühr beträgt ein Viertel der Monatsgebühr für jede angefangene Woche. Die Tagesgebühr gilt für Nutzungen bis zu 5 Tagen und beträgt ein Dreißigstel der Monatsgebühr.
(2) Die Mindestgebühr für die Erlaubnis von Sondernutzungen beträgt 7,50 Euro.
(3) Gebührenfrei sind:
- Veranstaltungen, die anerkannten mildtätigen oder sonstigen gemeinnützigen Zwecken dienen,
- Sondernutzungen im Zusammenhang mit politischen und weltanschaulichen Veranstaltungen und Straßenfesten, die nicht auf einen wirtschaftlichen Vorteil ausgerichtet sind sowie
- Sportveranstaltungen. (4) Gebühren
Position Art der Nutzung Gebühr in Gebühr in
Eurolm' Euro pro
und Tag Monat/m' 01. Lagerung von Baumaterial und anderen Gegenständen, Einrichtung und Unterhaltung von Baustellen 0,30 9,00 02. Aufstellen separater Bauwagen, Baubuden, Arbeitswagen, Arbeitsmaschinen, Container
u. ä. Dingen. Die Gebühr entfällt, sofern eine Gebühr
nach Position 1 entsteht. 0,30 9,00 03. Errichtung und Unterhaltung baulicher Anlagen, Aufstellen von Werbeträgern, Schaukästen,
Automaten usw. 0,40 12,00 04. Aufstellen von Recycling
containern 2,50 /Container 05. mobile Werbeaufsteller zu Mesen, Veranstaltungen, Zirkuswerbungen u. ä. je Standort (Sondernutzung
für längstens 1 Monat) einmalige Erhebung 5,00/Aufsteller 06. Verkaufswagen
im Reisegewerbe 0,40 12,00 07. Märkte aus besonderem Anlass, Straßentheater o. ä.
- bis 200 m2 0,30 9,00 - darüber hinaus für jeden
weiteren vollen M2 /Tag 0,50
08. Vergnügungsparks 0,50 15,00
09. Zirkusse 0,20 6,00 10. Aufstellen von Tischen, Stühlen, Fahrradständern
o. dgl. 'einmalige Erhebung 5,00 11. Weihnachtsbaumverkauf 0,10 3,00 12. Gewerbliche Foto-, Fernseh
und Filmaufnahmen
- bis zu 100 mz einmalige
- darüber hinaus Erhebung 80,00
für volle 10 ml/Tag je mz
und Tag 4,00
13. Befahren mit Kraftfahrzeugen pro Monat Genehmigungsdauer - unabhängig von Position 1 200,00 - wenn und soweit die Genehmigungsdauer
nicht nach Monaten berechnet ist 10,00 je Tag
14. Maßnahmen,im Zusammenhang
mit der Unterhaltung sowie zur Verlegung von Versorgungs-Leitungen
sind nach der vorliegenden Gebührenordnung unentgeltlich

Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Gemeinde Mahlow -Sondernutzungssatzung -

Aufgrund der §§ 5 Abs. 1 und 35 Abs. 2 Nr. 10 der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg vom 15.10.1993 (GVBI. I S. 398), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.03.2001 (GVBI. I S. 30) und der §§ 18 und 21 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) vom 10.06.1999 (GVBI. I S.211) und des §- 8 des Bundesfernstraßengesetzes vom 19.04.1994 hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Mahlow in ihrer Sitzung am 13. 12. 2001 folgende Satzung beschlossen: § 1 Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für die Sondernutzung an folgenden dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen (öffentliche Straßen):
- Gemeindestraßen
(2) Zu den öffentlichen Straßen gehören die in § 2 Abs. 2 BbgStrG genannten Bestandteile des Straßenkörpers, der Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör und die Nebenanlagen.
(3) Sondernutzung ist der Gebrauch der öffentlichen Straßen über den Gemein- und Anliegergebrauch hinaus.
§ 2 Erlaubnisbedürftige Sondernutzung
(1) Vorbehaltlich der §§ 3, 4 und 5 dieser Satzung bedarf die Sondernutzung der Erlaubnis der Gemeinde.
(2) Die Erlaubnis nach Maßgabe des § 7 dieser Satzung zu beantragen.
(3) Die Ausübung der Sondernutzung ist zulässig, wenn die Erlaubnis erteilt ist.
§ 3 Erlaubnisfreie Sondernutzung (1) Keiner Erlaubnis bedürfen:
a) bauaufsichtlich genehmigte Bauteile, z.B. Gebäudesockel, Fensterbänke, Vordächer, Kellerlichtschächte, für Waren und Mülltonnen in Gehwegen,
b) die Ausschmückung von Häusern für Feiern, Feste, Umzüge und Veranstaltungen zur Pflege des Brauchtums sowie für kirchliche Prozessionen.
§ 4 Sonstige Benutzung und Verunreinigung Verunreinigungen, die durch Sondernutzungen entstehen, sind unbeschadet der §§ 17, 49 a Abs. 1 BbgStrG von dem Verursa cher unverzüglich zu beseitigen. Erfüllt der Verursacher diese Verpflichtung nicht, kann die Gemeinde die Verunreinigung, falls der Verursacher diese nicht innerhalb einer zuvor gesetzten Frist beseitigt hat, auf Kosten des Verursachers beseitigen.
§ 5 Zwischenlagerung von Baustoffen
(1) Feste Baustoffe können nach vorheriger Anzeige kurzzeitig während der Baumaßnahmen in den öffentlichen Gehwegbereich hineinragen, soweit sie nicht mehr als die Hälfte des öffentlichen Gehwegbereiches in Anspruch nehmen und dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet wird. Die Anzeige hat entsprechend § 6 dieser Satzung zu erfolgen.
(2) Andere Baustoffe (z.B. Sand, Kies etc.) dürfen nur nach Maßgaben der § 2 und 6 dieser Satzung auf öffentlichen Straßen i. S. v. § 1 dieser Satzung gelagert werden.
§ 6 Sondernutzungserlaubnis
(1) Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. Dieser ist schriftlich spätestens 14 Tage vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung mit Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung beim Ordnungsamt des Amtes Blankenfelde-Mahlow zu stellen.
(2) Ist mit der Sondernutzung eine Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs oder eine Beschädigung der Straße oder die Gefahr einer solchen Behinderung verbunden, so muss der Antrag Angaben darüber enthalten, in welcher Weise den Erfordernissen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs sowie des Schutzes der Straße Rechnung getragen wird.
§ 7 Erlaubnis, Verkehrssicherungspflicht und Haftung (1) Die Erlaubnis wird auf Zeit oder Widerruf erteilt. Sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
(2) Die Erlaubnis darf nur mit Genehmigung der Gemeinde auf Dritte übertragen werden.
(3) Der Sondernutzungsberechtigte hat der Gemeinde alle Kosten zu erstatten, die durch die Sondernutzung entstehen. (4) Der Sondernutzungsberechtigte ist verpflichtet, die mit der Sondernutzung verbundenen Anlagen in ordnungsgemäßem und verkehrssicherem Zustand zu errichten und zu erhalten. Er haftet für Schäden, die der Gemeinde oder Dritten durch diese Anlage entstehen. Von etwaigen Ersatzansprüchen Dritter hat er die Gemeinde freizustellen.
(5) Die nach § 1 in Anspruch genommenen öffentlichen Straßen sind dem Straßenbaulastträger zur augenscheinlichen Abnahme vor und nach der Sondernutzung vorzustellen.
(6) Sonstige nach öffentlichem Recht erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse oder Bewilligungen werden durch die Sondernutzungserlaubnis nicht ersetzt.
§ 8 Gebühren
Für Sondernutzungen werden Gebühren nach einer gesonderten Gebührensatzung erhoben.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Mahlow,

W. la Haine
Vorsitzender der Gemeindevertretung
D. Klemt
Amtsdirektor

Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Mahlow (Stratienreinigungssatzung - StrRS)

Aufgrund der §§ 5 Abs.1 und 35 Abs. 2 Nr. 10 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg vom 15. 10.1993 (GVBI. I S. 398), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.03.2001 (GVBI. I S. 30) i. V. m. § 49 a des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) vom 15.06.1992 (GVBI. I S. 186), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15.12.1995 (GVBI. I S. 288) hat die Gemeindevertretung Mahlow auf ihrer Sitzung am 13.12.2001 folgende Straßenreinigungssatzung beschlossen.

§1 Geltungsbereich
Die Satzung gilt für die Gemarkung der Gemeinde Mahlow.

§2
Begriffsbestimmung
(1) Grundstück im Sinne der Satzung ist unabhängig von der Katasterbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit bildet.
Verkehrsflächen,, Gleisanlagen, Parkplätze und andere Flächen, die dem Zweck des öffentlichen Verkehrs dienen, sind keine Grundstücke im Sinne der Satzung.
(2) Straßen im Sinne der Satzung sind die Verkehrsflächen, die als öffentliche Straßen gewidmet sind. Hierzu gehören die Fahrbahnen (einschließlich vorhandener Trennstreifen, Busund Parkbuchten), Geh- und Radwege sowie die zwischen Fahrbahn und Grundstücksgrenze liegenden Seitenstreifen. Zu den Bushaltestellen gehören die Fahrgastunterstände sowie die Gehwege und die Zu- und Abgänge im Umkreis von 5 Metern des Haltestellenschildes (Zeichen 224 StVO).
(3) Das Grundstück liegt an der Straße, wenn es an die zu reinigende Straße grenzt oder von dieser erschlossen wird. Das Grundstück liegt auch an der Straße, wenn sich zwischen Grundstück und Straße Flächen befinden, die dem öffentlichen Verkehr dienen, von der Straße lediglich durch Böschungen, Grünstreifen oder ähnlichem Gelände getrennt ist.

§3 Gemeindliche Reinigung
(1) Die Gemeinde Mahlow betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze innerhalb der geschlossenen Ortslage, auf den Kreis- Landes- und Bundesstraßen innerhalb der Ortsdurchfahrten, als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung für die im Straßenverzeichnis nicht aufgeführten Straßen nach Abs. 3 den Anliegern übertragen wird. Die Gemeinde kann sich zur Durchführung der gemeindlichen Reinigung Dritter bedienen.
(2) Wird die Straße oder ein Straßenabschnitt von der Gemeinde gereinigt, so besteht für die jeweiligen Anlieger Anschluß- und Benutzungszwang.
(3) Die von der Gemeinde zu reinigenden Straßen einschließlich der Durchführung des Winterdienstes sind im Straßenverzeichnis (Anlage) aufgeführt. Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil der Satzung.
Straßen und Straßenabschnitte, die nicht im Straßenverzeichnis aufgeführt sind, sind von den Anliegern zu reinigen. (4) Die Gemeinde bestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung der Verkehrssicherungspflicht Umfang, Art und Reihenfolge der Streu-und Schneeräumungsmaßnahmen.

§4 Anlieger
Anlieger im Sinne der Satzung ist der Eigentümer des an der Straße liegenden Grundstückes. Anlieger im Sinne der Satzung ist auch der Eigentümer eines Grundstückes, welches auf andere als die in § 1 Abs. 3 bezeichnete Weise von der Straße erschlossen ist (z.B. bei hinterliegenden Grundstücken durch eine private Zuwegung). Besteht für das Grundstück ein Erbbaurecht oder ein Nutzungsrecht für die in § 9 Sachenrechtsbereinigungsgesetz genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, so tritt an die Stelle des Eigentümers nach Satz 1 oder 2 der Erbbauberechtigte oder der Nutzungsberechtigte; bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen nimmt derjenige die Pflichten des Eigentümers wahr, der die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück ausübt.

§5 Anliegerpflichten
(1) Den Anliegern obliegen folgende Reinigungspflichten.
1. Die vor dem Grundstück verlaufenden Gehwege und Radwege, die zu den Grundstücken abzweigenden Gehwege oder Zufahrten und die Fahrbahnen der Straßen, die nicht im Straßenverzeichnis (Anlage) aufgeführt sind, sind bei Bedarf, mindestens jedoch gemäß § 6 Abs. 1 zu reinigen. Gehwege sind Straßenteile, die erkennbar von der Fahrbahn abgesetzt sind und deren Benutzung durch die Fußgänger geboten ist. Radwege sind durch Verkehrszeichen (237 bzw. 241-30 StVO) oder durch eine rote Pflasterung gekennzeichnet; gemeinsame Geh-Radwege durch das Zeichen 240 StVO. In Straßen ohne Gehwege gilt ein Streifen entlang der Grundstücksgrenzen auf einer Breite von einem Meter als Gehweg.
2. Herbstlaub von Straßenbäumen ist zusammenzutragen und bis zur Entsorgung durch den zur Reinigung verpflichteten neben der Fahrbahn so zu lagern, daß der Verkehr nicht behindert wird. Auf Grundstücken angefallenes Laub darf nicht auf die Straße geschafft werden.
(2) Bestehen beidseitig der Straße Anliegerpflichten, so erstreckt sich diese jeweils bis zur Straßenmitte, bei Straßen mit getrennten Fahrbahnen bis zum Trennstreifen.
Bei einseitigen Geh- und/oder Radwegen sind nur diejenigen Grundstückseigentümer zur Reinigung und Winterdienst verpflichtet, auf deren Seite diese liegen.
(3) Ausgenommen von der Reinigungspflicht der Geh- und Radwege sind die Grundstückseigentümer Am Lückefeld.
(4) Zwischen Grundstücksgrenze und Fahrbahn befindliche Grünstreifen, hierzu zählen auch die Pflanzreihen von Alleen, haben die Eigentümer der anliegenden Grundstücke zu reinigen und vorhandenen Bewuchs oder Rasen kurz zu halten.
(4) Die Reinigungsstrecke bestimmt sich nach der gemäß § 1 Abs. 3 anliegenden Grundstücksseite und bei anderweitig er-
schlossenen Grundstücken (§ 3 Satz 2) nach der Grundstückslänge, die der Straße zugewandt ist.
(4) Sind mehrere Anlieger für die Reinigungsstrecke reinigungspflichtig (z.B. bei Vorder-und hinterliegenden Grundstücken), so obliegt ihnen diese Aufgabe gemeinsam.
(5) Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen und die,Gemeinde sich schriftlich einverstanden erklärt hat. Das Einverständnis der Gemeinde ist dann zu versagen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nicht besteht. Jede Veränderung der Haftpflichtversicherung ist unverzüglich schriftlich der Gemeinde anzuzeigen. Mit Erlöschen der Haftpflichtversicherung gilt die Zustimmung der Gemeinde als widerrufen.

§6 Art und Umfang der Reinigungspflicht
(1) Die Reinigung durch die Reinigungsverpflichteten ist einmal monatlich durchzuführen.
(2) Kehricht und sonstiger Unrat sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich durch den Reinigungspflichtigen gemäß den gesetzlichen Regelungen zur Abfallentsorgung zu entsorgen.
(3) Werden die Fahrbahnen, Gehwege, Radwege oder Grünstreifen bei der An- und Abfuhr von Kies, Sand, Kohlen, Baumaterial oder anderen Gegenständen oder bei der Abfuhr von Schutt und Abfall, durch Leckwerden oder Zerbrechen von Gefäßen, durch Bauarbeiten, durch Viehtrieb, durch Laubfall, durch Fahrzeuge und sonstige Geräte, durch Unfälle oder auf andere ungewöhnliche Weise verunreinigt, so müssen sie von den Reinigungspflichtigen gereinigt werden, soweit der Verursacher die Reinigung nicht selbst vornimmt (§ 17 Bbg StrG). Geht hiervon eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus, ist die Reinigung unverzüglich durch geeignete Maßnahmen so durchzuführen, dass die mögliche Gefahr verhindert wird. Zur Reinigung gehört auch die Pflege der Grünstreifen. Sind hier mit unbillige Härten verbunden, so kann in Abstimmung mit dem Amt eine Sonderregelung getroffen werden.
(4) Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen, befreit den nach dieser Bestimmung Verpflichteten nicht von seiner Reinigungspflicht.
(5) Gossen, Rinnen, Einläufe in Kanalisationsanlagen, Schachtabdeckungen, Schieberklappen, andere Schalt- und Absperrvorrichtungen für öffentliche Versorgungsleitungen, Hydranten und Baumscheiben sind von Ablagerungen einschließlich Laubansammlungen freizuhalten.
(6) Bei der Reinigung ist einer übermäßigen Staubentwicklung durch Besprengen mit Wasser vorzubeugen, soweit nicht besondere Umstände (z. B. Frost) entgegenstehen.
(7) Die zu reinigenden Flächen dürfen nicht beschädigt werden.

§7 Art und Umfang der Winterwartung
(1) Die Gehwege und Ersatzwege sind in einer für den Fußgänger erforderlichen Breite von einem Meter von Schnee frei zu halten. Bei Schnee- und Eisglätte sind die Gehwege und die übrigen in § 2 genannten dem öffentlichen Verkehr dienenden Flächen und Anlagen sowie die Zugänge zu diesen rechtzeitig so zu bestreuen, daß sie von den Verkehrsteilnehmern bei Beachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt gefahrlos benutzt werden können.
(2) Die nach § 5 Abs. 2 zum Winterdienst der Straßen Verpflichteten haben die Straße jeweils bis zur Straßenmitte so von Schnee zu beräumen, daß die Straße unter winterlichen Bedingungen befahrbar bleibt und ein Begegnungsverkehr möglich ist.
(3) Die Reinigungspflichtigen haben die erforderlichen Streumittel selbst zu beschaffen, zu bevorraten und zum Winterende aufzunehmen und zu entsorgen.
(4) An den Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen Gehwege mindestens auf einer Breite
von 1,50 m so von Schnee freigehalten und bei Glätte abgestumpft werden, daß ein möglichst gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist.
(5) Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder, wo dies nicht möglich ist, auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, daß der Fahr- und Fußgängerverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Die Einläufe von Entwässerungsanlagen und Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von den Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg oder die Fahrbahn geschafft werden.
(6) Die Verwendung von Asche, Sägespänen, Salz oder sonstigen die Umwelt schädigenden Auftaumitteln, ist grundsätzlich verboten. Die Verwendung von Auftausalz ist nur erlaubt
a) auf Treppen, Rampen, Brückenauf- und -abgängen,
b) zur Freihaltung von Eis und Schnee bei öffentlichen Versorgungsanlagen, z.B. Schieberkappen, Hydranten, sowie c) bei plötzlich eintretendem Eisregen.
Abstumpfenden Mitteln ist gegenüber auftauenden Mitteln der Vorzug zu geben.
(7) Die zu räumenden Flächen dürfen weder durch mechanische noch durch chemische Mittel beschädigt werden.

§8 Zeiten für das Schneeräumen und das Beseitigen von Schnee- und Eisglätte
Die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Flächen (§ 2 Abs. 2) sind werktags bis 06.30 Uhr, sonn- und feiertags bis 09.00 Uhr vom Schnee zu beräumen und bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen.
Bei erneutem Schneefall und erneut einsetzender Schnee-und Eisglätte sind die Gehwege und Straßen wiederholt zu räumen und zu streuen. Die Räum- und Streupflicht endet um 20.00 Uhr.

§9 Anordnung im Einzelfall
Die Gemeinde kann im Einzelfall anordnen, daß Reinigungspflichten erfüllt werden.

§10 Gebühren
Die Gemeinde erhebt für die von ihr durchgeführten Reinigungen einschließlich des Winterdienstes gemäß § 4 Kommunalabgabengesetz und der Straßenreinigungsgebührensatzung (StrRGS) gemäß der jeweils gültigen Fassung Gebühren.
Das Gesamtgebührenaufkommen darf 75 v.H. der Gesamtkosten der Straßenreinigung im Gemeindegebiet nicht übersteigen (§ 49 a BbgStrG).
Näheres regelt die Straßenreinigungsgebührensatzung (StrRGS).

§11 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. seiner Reinigungspflicht nach §§ 6, 7, 8 und 9 dieser Satzung nicht nachkommt,
2. gegen ein Ge- oder Verbot dieser Satzung verstößt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße entsprechend der im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten geregelten Bußgelder geahndet werden.
(3) Zur Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (Owig-BGBI. I S.602) anzuwenden. (4) Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Amtsdirektor.

§12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt für das Amt Blankenfelde-Mahlow veröffentlicht.

Mahlow, den 13. 12. 2001

W. la Haine ...................................................D. Klemt
Vorsitzender der Gemeindevertretung ..........Amtsdirektor
und ehrenamtlicher Bürgermeister

Anlage
zur Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Mahlow Verzeichnis der Straßen, in denen die Straßenreinigung einschließlich des Winterdienstes auf den Fahrbahnen und Parkbuchten von der Gemeinde ausgeführt wird.
Die Reinigung der Geh- und Radwege ist gemäß § 5 Abs. 2 der StrRS den Anliegern übertragen.


In allen hier genannten Straßen ist die Straßenreinigung und der Winterdienst auf den Fahrbahnen den Eigentümern der anliegenden Grundstücke übertragen.
Die Reinigung der Geh- und Radwege ist in allen, auch in den in dieser Anlage aufgeführten, Straßen den Eigentümern anliegender Grundstücke übertragen.

Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Gemeinde Mahlow
(Straßenreinigungsgebührensatzung - StrRGS)

Aufgrund der §§ 5 und 35 Abs. 2 Ziff. 10 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg vom 15.10.1993 (GVBI. I S. 389), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.03.2001 (GVBI.I S. 30) und der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Brandenburg vom 27.06.1991 (GVBI. I S. 200) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.06.1999 (GVBI. I S. 231) sowie § 49 a des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) vom 11.06.1992 (GVBI. I S.186), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15.12.1995 (GVBI. I S. 288) hat die Gemeindevertretung Mahlow in ihrer Sitzung am 13.12. 2001 die folgende Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren beschlossen:

§1
Erhebung von Gebühren
Die Gemeinde Mahlow erhebt für die von ihr gemäß der Straßen reinigungssatzung in der jeweils geltenden Fassung durchzuführenden Reinigung der öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage Gebühren nach § 49a Abs. 5 Nr. 3 des Brandenburgischen `Straßengesetzes in Verbindung mit § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg.
Des Gesamtgebührenaufkommen darf 75 v.H. der Gesamtkosten der Staßenreinigung einschließlich der Winterwartung (im folgenden Straßenreinigung genannt) nicht übersteigen ( § 49a, Abs. 7 BbgStrG).
Gebührenpflichtige Grundstücke liegen dann innerhalb der geschlossenen Ortslage, wenn diese sich ortsauswärts noch vor dem OD-Stein befinden.

§2 Gebührenschuldner, Gebührentatbestand
(1) Gebührenschuldner ist der Eigentümer des erschlossenen Grundstückes, wenn dieses an einer im Straßenverzeichnis der Straßenreinigungssatzung (StrRS , Anlage) aufgeführten Straße liegt. Besteht für das Grundstück ein Erbbaurecht oder ein Nutzungsrecht für die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte oder der Nutzungsberechtigte. Bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen nimmt derjenige die Pflichten des Eigentümers wahr, der die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück ausübt.
(2) Mehrere Miteigentümer eines Grundstückes sind hinsichtlich der Straßenreinigungsgebühr Gesamtschuldner.
(3) Bei Eigentumswechsel bleibt der bisherige Eigentümer solar- ge gebührenpflichtig, bis die grundsteuerpflichtige Zurechnung auf den neuen Eigentümer durch das Finanzamt erfolgt. Die Gebührenpflicht für den neuen Eigentümer beginnt jedoch, wie die Steuerpflicht, zum 01. Januar des auf den Eigentumsübergang folgenden Jahres. Bis dahin ist der bisherige Eigentümer gebührenpflichtig.
Von dieser Regelung bleiben privatrechtliche Ansprüche des Verkäufers gegenüber dem Erwerber, die sich aus dem Grundstückskaufvertrag ergeben, unberührt.
(4) Der Gebührentatbestand gilt als erfüllt, wenn die Straße, von der das Grundstück erschlossen ist, im Rahmen der gemeindlichen Straßenreinigung gereinigt wird und hierbei Anschluß- und Benutzungszwang für den Eigentümer besteht.

§3 Hinterliegergrundstücke
Hinterliegergrundstücke sind Grundstücke, die nicht an die Straße angrenzen, von dieser aber erschlossen werden. Neben den Eigentümern an der Straße anliegender Grundstücke werden auch die Eigentümer hinterliegender erschlossener Grundstücke zu Gebühren herangezogen und zwar zu gleichen Bedingungen wie die Eigentümer der anliegenden Grundstücke. §4
Gebührenmaßstab und Gebührensatz
(1) Maßstab für die Gebühr ist die auf volle Meter gerundete Quadratwurzel der Fläche des Grundstücks.
(2) Bestehen für ein Grundstück die rechtlichen Voraussetzungen zur Erschließung von mehreren Straßen, wie z. B. Eckgrundstücke, so werden die Beträge gemäß Abs. 1 für jede Straße ermittelt und ergeben als Summe die Gebühr.
(3) Bei monatlicher Reinigung einschließlich der Durchführung des Winterdienstes in den Straßen gemäß Anlage der Straßenreinigungssatzung beträgt die jährliche Gebühr je Meter Quadratwurzel 0,60 Euro/m Jahr.
Für die Grundstückseigentümer vorwiegend land- oder forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke beträgt die jährliche Gebühr je Meter Quadratwurzel der Grundstücksfläche 0,28 Euro/m Jahr. Die Vergünstigung erfolgt zu Lasten der. Gemeinde.

§5 Entstehung, Änderung und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem ersten des Monats, in welchem die regelmäßige Reinigung der Straße einsetzt.', Sie erlischt mit dem Ende des Monats, in dem die regelmäßige Reinigung eingestellt wird. , (2) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(3) Andern sich die Grundlagen für die Berechnung der Gebühr, so mindert oder erhöht sich die Gebühr mit Beginn,des auf die Anderung folgenden Monats. Falls die Reinigung aus zwingenden Gründen fürweniger als einen Monat eingestellt we'rden muß, besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung.
Ein Minderungsanspruch besteht nicht, wenn für weniger als/ zwei Monate die Reinigung insbesondere wegen Straßenbauarbeiten oder anderer örtlicher, im Interesse der Allgemeinheitliegenden Maßnahmen, nicht-im vollen Umfang und auf der gesamten Straße ausgeführt werden kann.
(4) Die Gebühr wird mit einem Abgabenbescheid festgesetzt. Sie kann auch mit anderen Grundbesitzabgaben in einem gemeinsamen Bescheid erhoben werden.
Die Gebühr ist fällig
a) zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08 und 15.11., wenn die Gebühr 30 EURO übersteigt;
b) je zur Hälfte ihres Jahresbetrages am 15.02. und 15.08., wenn die Gebühr 30 EURO nicht übersteigt.
c) in einem Jahresbetrag am 15.08., wenn die Gebühr nicht 15 EURO übersteigt.
d) die Gebühr kann auch auf Antrag vom Gebührenschuldner in einem Gesamtbetrag bis zum 01.07. des Jahres entrichtet werden, wenn der Antrag spätestens zum 30.09. des Vorjahres gestellt wurde.
Die Fälligkeit kann im Abgabenbescheid abweichend geregelt werden, wenn der Bescheid erst während des laufenden Jahres bekannt gegeben wird. Die Fälligkeit entsteht dann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe.

§6 Vorausleistungen
Bis zur Bekanntgabe eines neuen Abgabenbescheides sind zu den Fälligkeitsterminen Vorausleistungen unter Zugrundelegung der zuletzt festgesetzten Jahresgebühr zu entrichten. Zuwenig entrichtete Vorausleistungen sind nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides nachzuentrichten; zuviel entrichtete Vorausleistungen können mit noch fällig werdenden Abgaben verrechnet werden. Überzahlungen werden erstattet.

§7 Billigkeitsmaßnahmen
Für Billigkeitsmaßnahmen gelten die §§ 222 und ff. der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung sinngemäß.

§8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft.

Mahlow, den 13. 12. 2001

W. la Haine
Vorsitzender der Gemeindevertretung und ehrenamtlicher Bürgermeister
D. Klemt
Amtsdirektor

Gebührenberechnung zur Straßenreinigungsgebührensatzung der Gemeinde Mahlow

Berechnungsgrundlage ist das Submissionsergebnis vom 28. 08. 2001 in dessen Ergebnis die Firma Armbrust & Becker, NL Ludwigsfelde, das kostengünstigste Angebot gemacht hat.
1. Berechnung der umlagefähigen Kosten
Nach § 49 a Abs. 7 des Brandenburgischen Straßengesetzes darf das Gesamtgebührenaufkommen 75 % der Gesamtkosten der Straßenreinigung nicht übersteigen.
- Kosten für die Straßenreinigung der Ortsdurchfahrten
von Bundes- und Landesstraßen 2.391,80 EURO - Kosten der Straßenreinigung
auf den Gemeindestraßen
einschließlich des Winterdienstes 7.102,78 EURO - Kosten der Reinigung der Parkbuchten
entlang der Straßen 208,17 EURO
- Kosten der Reinigung Bushaltestellen 1.543,83 EURO - Kosten der Reinigung
von Geh- und Radwegen 6.815,42 EURO - Winterdienstkosten
des Brandenburgischen Straßenbauamtes
für den Winterdienst auf den Ortsdurchfahrten
der Bundes- und Landesstraßen 1.200,00 EURO
Summe 19.262,00 EURO
plus Verwaltungsanteil
(innere Verrechnungen 0200) 6.700,00 EURO
Summe 25.962,00 EURO
Davon gemäß § 49 a Abs. 7 BbgStrG
75 % als umlagefähige Kosten 19.471,50 EURO
2. Gebühr für Straßenreinigung und Winterdienst
Die umlagefähigen Kosten sind auf die addierten Meter aus den Quadratwurzeln der Grundstücksflächen, die an den zu reinigenden Straßen liegen (Anlage zur StrRS), aufzuteilen.
Die Gebühr errechnet sich wie folgt:
19.471,50 EURO : 31.650 m = 0,612 EURO
Wegen der im § 5 StrRGS festgesetzten 1/4jährlichen . Zahlungsweise der Gebühr, die zusammen mit der Grundsteuer erhoben wird, muß die Gebühr durch vier teilbar sein. Die errechnete Gebühr ist nicht durch vier teilbar.
Die abgerundete Gebühr für die Straßenreinigung einschließlich des Winterdienstes beträgt in der Gemeinde Mahlow 0,60 Euro/m und Jahr.
Die Gebühr für vorwiegend forst- oder landwirtschaftlich genutzter Grundstücke wird auf 50 % der Gebühr festgesetzt und beträgt somit durch vier teilbar gerundet 0,28 EURO/m

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Gemeinde Mahlow wird hiermit gemäß § 5 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) vom 15. Oktober 1993 (GVBI. I S. 398), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.03.2001 (GVBI. I S. 30) und des § 1 Abs. 1 der Bekanntmachungsanordnung vom 25. April 1994 (GVBI. II, S. 314) öffentlich bekanntgemacht.
Ist die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die in der GO enthalten oder aufgrund der GO erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist diese Verletzung gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 GO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber dem Amt Blankenfelde-Mahlow unter der Bezeichnung der verletzten Vorschriften und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist.

Blankenfelde, den 13. 12. 2001

D. Klemt
Amtsdirektor

   

Satzung über die Gebühren für die Benutzung des von der Gemeinde Mahlow verwalteten Friedhofes
(Friedhofsgebührensatzung)


Aufgrund der §§ 5 Abs. 1 und 35 Abs. 2 Nr. 10 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg vom 15. 10. 1993 (GVBL. I S. 398), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. 03. 2001 (GVBI. I S. 30) und der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land Brandenburg vom 27. 06. 1991 (GVBI. I S. 200) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. 06.1999 (GVBI. I S. 231) sowie des § 21 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) vom 10. 06. 1999 (GVBI. I S. 211) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Mahlow in ihrer Sitzung am 13. 12. 2001 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Gebührenpflicht
Die Benutzung des gemeindeeigenen Friedhofes und seiner Einrichtungen ist gebührenpflichtig. Als Gebühren werden Grabbenutzungsgebühren, Bestattungsgebühren und Sondergebühren erhoben.

§ 2 Ruhefristen
Die Ruhefristen werden wie folgt festgelegt: 1. für Erdbeisetzungen auf 25 Jahre,
2. für Erdbeisetzungen von Kindern bis zum Alter von 12 Jahren auf 20 Jahre
3. für Urnenbeisetzungen auf 20 Jahre.

§ 3 Gebührenschuldner Gebührenschuldner ist,
a) wer zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) derjenige, der Antrag auf Benutzung der gemeindeeigenen
Friedhofseinrichtungen stellt zum Zweck der Bestattung oder der Verleihung eines unmittelbaren oder mittelbaren Grabbenutzungsrechtes oder auf Durchführung sonstiger Leistungen.

§ 4 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebühren entstehen mit Antragstellung und Bestätigung durch die Friedhofsverwaltung (§ 2 Buchst. b).
In den Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erbracht werden müssen, entstehen die Gebühren mit der Erbringung der Leistung.
(2) Die Gebühren werden zu den in den Gebührenbescheiden (Rechnungen) genannten Terminen fällig und sind daher zu diesen Zeitpunkten zu entrichten oder hinreichend sicherzustellen.

§ 5 Grabbenutzungsgebühren (je Jahr) Die Gebühren betragen für:
(1 a) Erbbegräbnisse früheren Rechts
(nur noch als Wahlstelle) entfällt (1 b) Wahlgrabstätten
- Einzelwahlstelle 27,00 EUR
- Doppelwahlstelle 54,00 EUR
- Dreierwahlstelle 81,00 EUR
(1 c) Reihengrabstätten 10,00 EUR (1 d) Urnengrabstätten
für die unterirdische Beisetzung von Urnen - Urnengemeinschaftsgrabstätten
der Größe 1 m x 1 m 20,00 EUR (1 e) Urnengemeinschaftsgrabstätten
(anonymer Urnenhain)
auf die Dauer von 20 Jahren
(einschließlich Instandhaltung und Pflege) 300,00 EUR
(1 f) Für die Beisetzung einer Urne
in einer schon belegten Grabstelle,
ist für die bereits abgelaufene Liegezeit eine Nachzahlungsgebühr pro Jahr
zu entrichten in Höhe von 15,00 EUR (2) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes gilt Abs. 1 und 2 entsprechend.
In Fällen, in denen die Ruhefrist einer zu bestattenden Leiche oder Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an der Grabstätte läuft, sind die Grabgebühren für die Zeit vom Ablauf des Benutzungsrechtes bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist im voraus zu entrichten.
Bei Überlassung eines mittelbaren Grabbenutzungsrechtes hat die Körperschaft unabhängig von der tatsächlichen Belegung die Gebühr für alle zusammengefassten Grabplätze zu entrichten.

§ 6 Bestattungsgebühren (Leistungen bei Trauerfeiern)
(1) Bei Erd- und Feuerbestattungen sind folgende Gebühren zu entrichten:
a) Benutzung der Kapelle 70,00 EUR
b) Heizung je nach Witterung 15,00 EUR Werden einzelne dieser Leistungen nicht in Anspruch genommen, tritt keine Ermäßigung der Gebühren ein.
(2) Für die Benutzung der gemeindeeigenen Friedhofseinrichtungen anlässlich einer Erd- oder Feuerbestattung von Verstorbenen, die bei ihrem Ableben nicht Gemeindeangehörige der Gemeinde Mahlow
sind, wird ein Zuschlag erhoben in Höhe von 50,00 EUR (3) Bei jeder Verlegung von Leichen, Gebeinen
und Urnen ist eine Bearbeitungsgebühr zu entrichten
in Höhe von 5,00 EUR.

§ 7 Sondergebühren
(1) Genehmigung für Feuerbestattung 10,00 EUR (2) Beisetzungsbewilligung (Erdbegräbnisse) 10,00 EUR (3) Gebühren für die Errichtung eines Grabmals
und Fundamente
a für stehende Grabmäler - die größte Ausdehnung in der Breite (Sockel)
- bis zu einer Breite von 0,55 m 72,00 EUR
- bis zu einer Breite von 0,80 m 141,00 EU R
-bis zu einer Breite von 1,60 m 227,00 EUR
- über 1,60 m 322,00 EUR b) für liegende Grabsteine
- bis zu einer Größe von 0,50 m2 63,00 EUR
- bis zu einer Größe von 1,00 m2 138,00 EUR
- bei einer Größe von mehr als 1,00 m2 218,00 EUR -für das Aufstellen von Holzkreuzen
und das Anbringen von Denkzeichen 43,00 EUR

§ 8 Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen
(1) Die in dieser Gebührenordnung in den §§ 4, 5 und 6 festgelegten Gebühren sind öffentlich-rechtliche Abgaben und unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren. Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Gebührenordnung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVG Bbg.) vom 18. 12. 1991 (GVBI. S. 661) zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. 11. 1996 (GVBI. I S. 306).
(2) Die Rechtsmittel gegen Maßnahmen aufgrund dieser Gebührensatzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. 03. 1991 (BGBI. I S. 686) zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. 03. 1997 (BGBI. I S. 726).

§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem auf ihre Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 22. 05. 1991 außer Kraft.

Mahlow, 13. 12. 2001

W. la Haine
Vorsitzender der Gemeindevertretung
D. Klemt
Amtsdirektor

Gebührenkalkulation Gültigkeit für 2 Jahre

Gesamtausgaben für 2002
• Ström 250,00 EUR
• Heizkosten 250,00 EUR
• Bürobedarf 100,00 EUR
• Post- und Femmeldegebühren 100,00 EUR
• Kraftstoff 100,00 EUR
• Gebäudeunterhaltung 2.000,00 EUR
• kleine Anschaffungen 1.500,00 EUR
• Friedhofspflege (Abfallbeseitigung) 2.000,00 EUR
• Lohnkosten (anteilig Verwaltung 2 %) 435,00 EUR
• Lohnkosten Friedhofsarbeiter (630,00 DM-Kraft) 4.800,00 EUR
Summe der Ausgaben
Gebührenkalkulation
Gültigkeit für 2 Jahre
11.535,00 EUR
Gesamteinnahmen für 2002
(errechnet an Hand der Vergabe Grabnutzungsrechte und Beisetzungen im Jahre 2001)
Grabnutzungsart Gebühr je Jahr Anzahl
Einzelwahlstellen Doppelwahlstellen Dreierwahlstellen Urnenstellen 1 m x 1 m Urnengemeinschaftsstelle
a. 27,00 EUR
a. 54,00 EUR
a. 10,00 EUR a. 20,00 EUR a. 300,00 EUR
0 0
5 x 25 Jahre 6.750,00 EUR
1 x 25 Jahre 250,00 EUR
4 x 20 Jahre 1.600,00 EUR
1 für 20 Jahre 300,00 EUR
Einnahmen
Summe für Grabnutzungsrechte
Nutzung der Friedhofseinrichtungen
(errechnet an Hand der Beisetzungen im Jahre 2001)
Nutzungsart Gebühr
Kapellenbenutzung 70,00 EUR
Heizkosten (Winterhalbj.) 15,00 EUR
Summe für Nutzung der Friedhofseinrichtungen
Grabmalgebühren
(errechnet an Hand der Bewilligten aus dem Jahre 2001)
Stehende Grabmale
Breite Gebühr
bis 0,55 m bis 1,60 m
76,00 EUR 240,00 EUR
Anzahl Einnahmen Beisetzungen
16 1.120,00 EUR
5 75,00 EUR
Anzahl der Einnahmen Bewilligung
2 152,00 EUR
5 1.200,00 EUR
2 134,00 EUR
1 146,00 EUR
8.900,00 EUR
1.195,00 EUR
Liegende Grabmale
bis 0,50 m1 67,00 EUR
bis 1,00 mz 146,00 EUR
Summe Grabmalgebühren
Gesamteinnahmen 2002
1.632,00 EUR
11.727,00 EUR


Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung über die Gebühren für die Benutzung des von der Gemeinde Mahlow verwalteten Friedhofes wird hiermit gemäß §§ 5 Abs. 1 und 35 Abs. 2 Nr. 10 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) vom 15. 10. 1993 (GVBI. I S. 398), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. 03. 2001 (GVBI. I S. 30) und der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für da Land Brandenburg vom 27. 06. 1991 (GVBI. I S. 200) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. 06. 1999 (GVBI. I S. 231), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Bekanntmachungsverordnung vom 25. 04.1994 (GVBI. II S. 314) öffentlich bekanntgemacht.
Ist die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die in der GO enthalten oder aufgrund der GO erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist diese Verletzung gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 GO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber dem Amt Blankenfelde-Mahlow unter der Bezeichnung der verletzten Vorschriften und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Mahlow, den 13. 12. 2001

D. Klemt
Amtsdirektor

Amt Blankenfelde-Mahlow
Euro-Umstellung im Amt Blankenfelde-Mahlow

Ab 01. 01. 2002 werden auf Euro lautende Banknoten und Münzen alleiniges gesetzliches Zahlungsmittel sein.
In der Umstellungsphase wird es für Banken und Sparkassen sowie für den Einzelhandel eine sogenannte modifizierte Stichtagsregelung geben, d. h. die freie Wirtschaft kann bis 28. 02. 2002 noch DM-Bargeld annehmen.
Diese Regelung hat für die öffentliche Hand jedoch keinen Rechtscharakter, sie ist nur in wenigen Verwaltungen mit einer zusätzlichen doppelten Kassenführung vorgesehen. Die organisatorischen Maßnahmen zur Umstellung ab 01. 01. 2002 haben die Kommunen dabei eigenverantwortlich zu ergreifen.
Für die Annahme von Bargeld in der Verwaltung sowie allen nachgeordneten gemeindlichen Einrichtungen des Amtes Blankenfelde-Mahlow wird es keine doppelte Kassenführung bis 28. 02. 2002 geben.
Das heißt, ab 01. 01. 2002 werden keine DM-Bargeldbeträge mehr angenommen.
Schrittweise wurden in den einzelnen Gemeinden und im Amt selbst bereits jetzt Satzungen mit neuen Euro-Beträgen neu erlassen.
Dort, wo dies nicht der Fall ist, z. B. bei den Gebühren für den Wasser- und Bodenverband oder den Vergnügungssteuern, erfolgt mit der Bescheidung für 2002 eine direkte Umrechnung mit dem offiziellen Kurs 1 EUR = 1,95583 DM.
Sachtleben Kämmerer

Bezahlung von Abgaben für Diedersdorf

Wir möchten die Diedersdorfer Bürger darauf aufmerksam machen, daß im Zuge der Gebietsänderung alle Einzahlungen von Abgaben ab 01. 01. 2002 grundsätzlich an die neue
Gemeinde Großbeeren Am Rathaus 1
14979 Großbeeren Bankverbindung: Deutsche Bank 24 BLZ: 120 700 24 Kto: 4723 003
zu erfolgen haben.
Dies gilt ebenso für alle laufenden Ratenzahlungen für Steuern, Straßenausbaubeiträge und sonstige Abgaben


• Wegen Erneuerung der Telefonanlage im Amt Blankenfelde-Mahlow kann es am 20. und 21. Dezember 2001 zu Störungen bzw. zeitweiligen Ausfall der kompletten Anlage kommen. Wir bitten um Verständnis.
• Wegen EDV-Umstellung bleibt das Einwohnermeldeamt des Amtes Blankenfelde-Mahlow am Freitag, dem 28. Dezember 2001, geschlossen. Wir bitten um Verständnis.
• Wegen Jahresabschluss und Euro-Umstellung bleibt das Amt Blankenfelde-Mahlow am Freitag, dem 4. Januar 2002, geschlossen. Wir bitten um Verständnis.

Gemeinde Großbeeren Der Bürgermeister

Bekanntmachung

Betr.: Öffentliche Auslegung des B-Planes „JVA Heidering" der Gemeinde Großbeeren
Gemäß der Beschlussfassung der Gemeindevertretung Großbeeren in ihrer öffentlichen Sitzung am 29. 11. 2001 wird der Entwurf des Bebauungsplanes „JVA Heidering" mit Begründung in der Zeit
vom 2. Januar 2002 bis 4. Februar 2002 (einschließlich) in der Gemeindeverwaltung Großbeeren, Am Rathaus 1, 14979 Großbeeren, Raum 3.09, gemäß den Bestimmungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB zur allgemeinen Einsichtnahme ausgelegt.
Die Einsichtnahme in die Planunterlagen ist zu folgenden Zeiten möglich:
montags, dienstags und mittwochs
jeweils von 8.30 bis 12.00 und 13.00 bis 16.30 Uhr, donnerstags
jeweils von 8.30 bis 12.00 und 13.00 bis 18.00 Uhr,
freitags
jeweils von 8.30 bis 12.00 Uhr.
Jedermann ist berechtigt, Anregungen zur ausgelegten Planung (Satzungsentwurf und Begründung) gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB bis zum Ende der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift in der Gemeindeverwaltung Großbeeren, Am Rathaus 1, 14979 Großbeeren, Planungsamt (Zimmer 3.09) vorzubringen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Gemeindevertretung Großbeeren im Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung des Vorhabens beschlossen hat, von der Durchführung einer gesonderten Umweltverträglichkeitsprüfung abzusehen.
Großbeeren, den 03. 12. 2001
Röder Bürgermeisterin m. d. W. d. G. b.
Anlage:
Übersichtskarte mit Geltungsbereich der Planung
Siehe dazu Übersichtskarte mit Geltungsbereich der Planung auf folgender Seite

ENDE DER AMTLICHEN BEKANNTMACHUNGEN
WAS ?    WANN ?     WO ?
Die nächsten Gemeindevertretersitzungen:

Gemeinde Mahlow am 17. Januar 2002
Gemeinde Groß Kienitz am 22. Januar 2002
Gemeinde Jühnsdorf am 5. Februar 2002

Amtsausschußsitzung am 24.Januar 2002

Die nächsten Ausschußsitzungen der Gemeinde Mahlow:
Ausschuß für Finanzen und Wirtschaft am 7. Januar 2002
Bau- und Territorialausschuß am 10. Januar 2002
Sozialausschuß am 21. Januar 2002

Sprechstunden des Schiedsmannes der Gemeinde Mahlow
werden ab Januar 2002 von 15.00 bis 17.00 Uhr im Raum 4 des Kommunikationszentrums Mahlow in der Heinrich-HeineStraße 3-5 durchgeführt.
Für das 1. Halbjahr gelten folgende Termine:
30. Januar, 27. Februar, 27. März, 24. April, 29. Mai und 26. Juni


Information der Ortsgruppe der Volkssolidarität Mahlow e. V. über Veranstaltungen im Januar 2002

Mittwoch, 2. l. 02 Spielnachmittag
Mittwoch, 2. 1. 02 Skat
Mittwoch, 9. 1. 02 gemütliches Beisammensein Mittwoch, 16. l. 02 Bürgermeister-Fragestunde Mittwoch, 16. I. 02 Skat
Mittwoch, 23. 1. 02 Kreatives Gestalten mit Heidi Haas
Alle Veranstaltungen beginnen um 14 Uhr im Vereinshaus Mahlow, Heinrich-Heine-Straße.
Jeden Montau „Fit ab 55" von 16 bis 17 Uhr in der Turnhalle an der Glasower Schule mit Anne Ordowsky.
Dr. Heidrun Nobis


Jugendfreizeithaus „OASE"

Glasower Damm 101, Mahlow Öffnungszeiten: Mo. - Fr. 14-20 Uhr Sa. ab 14 Uhr (regelmäßig, Termine telefonisch erfragen)
Offene wöchentliche Angebote:
Dienstag, 17-20 Uhr
Töpferwerkstatt (ab sofort statt montags)
Mittwoch, 16-19 Uhr
Karaoke und kleine Musikschule (Rhythmus-Instrumente, Keyboard)
Donnerstag, 16-18 Uhr
Sport (Turnhalle Glasow) (OASE-Fußballelf geplant)
Freitag 16-18 Uhr Malerei & Zeichnen
Der Treffpunkt für Jugendliche (ab 12 Jahre): Billard,Tischtennis, Airhockey, Kicker, Nintendospiele, PCSpiele, Brett- und Kartenspiele, etc.
Kreativangebote, Musikraum, neu: kleine Fitnessecke
auch Beratungsangebot, Bewerbungshilfe, Vermittlung weiterer Hilfeangebote
Weihnachtsfeier 19. 12. 01 ab 15.00 Uhr (Vorschlag: weihnachtliches Bowlen)
So `ne Bescherung! Was mach ich mit den Geschenken, die mir nicht gefallen'? 28.. 12. 01 (GeschenkeTausch-Börse) ab 13.15 Uhr.


Für die Richtigkeit der Inhalte wird keine Haftung übernommen !
(Aufbereitet für das Internet von R. Eglin
http://www.15831Mahlow.de)

.