| Amtsblatt
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FÜR DAS AMT
BLANKENFELDE-
MAHLOW |
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Amtliche Bekanntmachungen für
Blankenfelde, Mahlow, Diedersdorf, Jühnsdorf und Groß Kienitz
Ausgabe 19. Dezember 2001 - Nr. 13 - 10. Jahrgang - 51. Woche

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| Inhaltsverzeichnis |
Beschlüsse
der 23. Sitzung des Amtsausschusses des Amtes Blankenfelde-Mahlow vom
29. November 2001 Beschlüsse der 38. GV-Sitzung Diedersdorf
vom 3.Dezember 2001
Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Gemeinde Groß Kienitz
für das Haushaltsjahr 2002
Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Gemeinde Jühnsdorf
für das Haushaltsjahr 2002
Bekanntmachung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Blankenfelde
vom 14.11. 2001
Bekanntmachung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Diedersdorf
vom 19.11. 2001
Bekanntmachung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Groß Kienitz
vom 13.11. 2001
Bekanntmachung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Jühnsdorf
vom 13.11. 2001
Bekanntmachung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Mahlow vom 15.11.
2001
Bekanntmachung der Verwaltungsgebührensatzung des Amtes Blankenfelde-Mahlow
vom 29.11. 2001
Bekanntmachung der Entschädigungssatzung des Amtsausschusses
des Amtes Blankenfelde-Mahlow vom 29.11. 2001
Bekanntmachung der Satzung über die Unterhaltung der Obdachlosenunterkünfte
sowie die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte
des Amtes Blankenfelde-Mahlow ab 01. 01. 2002
Bekanntmachung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen
nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen in der
Gemeinde Diedersdorf vom 03. 12. 2001
Bekanntmachung der Satzung für die Sondernutzung an öffentlichen
Straßen in der Gemeinde Mahlow
Bekanntmachung der Gebührensatzung für die Sondernutzung
an öffentlichen Straßen in der Gemeinde Mahlow
Bekanntmachung der Satzung über die Straßenreinigung
in der Gemeinde Mahlow
Bekanntmachung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren
in der Gemeinde Mahlow
Bekanntmachung der Satzung zu den Gebühren für die Benutzung
des von der Gemeinde Mahlow verwalteten Friedhofes
Mitteilungen der Kämmerei zur
- Euro-Umstellung im Amt Blankenfelde-Mahlow
- Bezahlung von Abgaben für Diedersdorf
Mitteilungen des Hauptamtes über
- die Öffnungszeiten der Amtsverwaltung zum Jahresende
Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung des B-Plans
zur JVA-Heidering" der Gemeinde Großbeeren |
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Beschlüsse des Amtsausschusses
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| Der
Amtsausschuss hat auf seiner 23. Sitzung am 29. November 2001 folgende
Beschlüsse gefaßt:
-Beschluß Nr. 71/23/01 /bestätigt
Der Amtsausschuß beschließt über die Wahl einer Schiedsperson
im Schiedsstellenbereich der Gemeinde Jühnsdorf und Groß
Kienitz
- Beschluß Nr. 72/23/01 /bestätigt
Der Amtsausschuss beschließt über den Erlaß einer neuen
Verwaltungsgebührensatzung des Amtes Blankenfelde-Mahlow
- Beschluß Nr. 73/23/01 /bestätigt
Der Amtsausschuß beschließt über den Erlaß einer
neuen Entschädigungssatzung des Amtes Blankenfelde-Mahlow
- Beschluß Nr. 74/23/01 /bestätigt
Der Amtsausschuß beschließt die Satzung über die Unterhaltung
von Obdachlosenunterkünften sowie die Erhebung von Gebühren
für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte des Amtes Blankenfelde-Mahlow
- Beschluß Nr. 75/23/01 /bestätigt
Der Amtsausschuß beschließt die Verwaltungsgebührenvereinbarung
über vermögensrechtliche Auseinandersetzungen und Personalüberleitung
mit der amtsfreien Gemeinde Großbeeren
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Beschlüsse der Gemeindevertretung
Diedersdorf
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| Die
Gemeindevertretung Diedersdorf hat auf ihrer 38. Sitzung am 3. Dezember
2001 folgende Beschlüsse gefaßt:
Beschluß-Nr.175138101 /bestätigt
Die Gemeindevertretung beschließt den Abschluß eines Durchführungsvertrages
zwischen der Fa. Dohrn &Timm und der Gemeinde Diedersdorf zum vorhabenbezogenen
Bebauungsplan D9 Birkholzer Straße"
Beschluß-Nr.176/38/01 /bestätigt
Die Gemeindevertretung beschließt die Satzung über den vorhabenbezogenen
Bebauungsplan D9 Birkholzer Straße" (Stand Oktober
2001)
Beschluß Nr. 177/38/01 /bestätigt
Die Gemeindevertretung beschließt den 1. Änderungsvertrag
zum Gemeindegebietsänderungsvertrag vom 7. 11. 2001
Beschluß Nr. 178/38/01 /bestätigt
Die Gemeindevertretung beschließt die Satzung über die Erhebung
von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche
Maßnahmen (Ausbaubeitragssatzung) in der Gemeinde Diedersdorf
Beschluß Nr. 179/38/01 /bestätigt
Die Gemeindevertretung beschließt den Nutzungsvertrag für
das Dorfgemeinschaftshaus Diedersdorf mit dem Förderverein Diedersdorf
e. V.
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Gemeinde Groß Kienitz
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Haushaltssatzung der Gemeinde Groß Kienitz
für das Haushaltsjahr 2002
Aufgrund § 76 der Gemeindeördnung des Landes Brandenburg
vom 15. 10. 1993, zuletzt geändert am 13. 03. 2001 und der Gemeindehaushaltsverordnung
des Landes Brandenburg (GemHVO) vom 23. 06. 1992, zuletzt geändert
am 04. 07. 1995, wird nach Beschluß der Gemeindevertretung vom
13. 11. 01 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§1
Der Haushaltsplan für das Jahr 2002 wird im Verwaltungshaushalt
in den Einnahmen auf 544.700 EUR
in den Ausgaben auf 544.700 EUR im Vermögenshaushalt
in den Einnahmen auf 116.200 EUR
in den Ausgaben auf 116.200 EUR festgesetzt.
§2
Es werden festgesetzt:
1. der Gesamtbetrag der Kredite auf O DM 2. der Gesamtbetrag
der Verpflichtungsermächtigungen auf O DM
3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf O DM
§3
Die Steuersätze für die Gemeinde sind für das Haushaltsjahr
2002 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuern
Grundsteuer A 200 v. H.
Grundsteuer B 300 v. H. 2. Gewerbesteuern
Gewerbesteuer 350 v. H.
§4
Die Leistungen über- und außerplanmäßiger Ausgaben
im Sinne § 81 GO sind dann nicht erheblich, wenn sie den Betrag
von 1.000 EUR je Haushaltsstelle nicht überschreiten. Darüber
hinaus ist die Zuführung zur allgemeinen Rücklage im Rahmen
der Jahresabschlußbuchungen als nicht erheblich anzusehen. Über
ihre Leistung entscheidet der Kämmerer. In allen anderen Fällen
sind sie von der Gemeindevertretung zu beschließen.
§5
Eine Nachträgssatzung ist gemäß § 79 GO Bbg. aufzustellen.
Groß Kienitz, den 13. 11. 01
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Schulze
Bürgermeister |
Klemt
Amtsdirektor |
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Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende von der Gemeindevertretung Groß Kienitz am 13.
11. 01 beschlossene Haushaltssatzung 2002 wird hiermit gern. §
5 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO Bbg.)
in der z. Z. gültigen Fassung in Verbindung mit der Verordnung
über die öffentlichen Bekanntmachungen von Satzungen. und
sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften in den Gemeinden, Ämtern
und Landkreisen (BekanntmV) in der z. Zt. gültigen Fassung öffentlich
bekanntgemacht.
Gemäß § 78 Abs. 5 GO Bbg. kann jeder Einsicht in die
Haushaltssatzung und ihre Anlagen nehmen.
Blankenfelde, den 15. 11. 2001
Der Amtsdirektor
(Klemt)
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Gemeinde Jühnsdorf
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Haushaltssatzung der Gemeinde Jühnsdorf für
das Haushaltsjahr 2002
Aufgrund § 76 der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg vom 15.
10. 1993, zuletzt geändert am 13. 03. 2001 und der Gemeindehaushaltsverordnung
des Landes Brandenburg (GemHVO) vom 23. 06. 1992, zuletzt geändert
am 04. 07. 1995, wird nach Beschluß der Gemeindevertretung vom
11. 12. 2001 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§1
Der Haushaltsplan für das Jahr 2002 wird im Verwaltungshaushalt
in den Einnahmen auf 256.600 €
in den Ausgaben auf 256.600f im Vermögenshaushalt
in den Einnahmen auf 34.100 €
in den Ausgaben auf 34.100 ,9 festgesetzt.
§2
Es werden festgesetzt:
1. der Gesamtbetrag der Kredite auf O DM 2. der Gesamtbetrag
der Verpflichtungsermächtigungen auf O DM
3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf O DM
§3
Die Steuersätze für die Gemeinde sind für das Haushaltsjahr
2002 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuern
Grundsteuer A 200 v. H.
Grundsteuer B 350 v. H. 2. Gewerbesteuern
Gewerbesteuer 350 v. H.
§4
Die Leistungen über- und außerplanmäßiger Ausgaben
im Sinne § 81 GO sind dann nicht erheblich, wenn sie den Betrag
von 1.000 EUR je Haushaltsstelle nicht überschreiten. Darüber
hinaus ist die Zuführung zur allgemeinen Rücklage im Rahmen
der Jahresabschlußbuchungen als nicht erheblich anzusehen. Über
ihre Leistung entscheidet der Kämmerer. In allen anderen Fällen
sind sie von der Gemeindevertretung zu beschließen.
§5
Eine Nachtragssatzung ist gemäß § 79 GO Bbg. aufzustellen.
Jühnsdorf, den 11. 12. 2001
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Bartz
Bürgermeister |
i. V. Baier
Amtsdirektor |
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende von der Gemeindevertretung Jühnsdorf am 11. 12. 2001
beschlossene Haushaltssatzung 2002 wird hiermit gern. § 5 Abs. 3
der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO Bbg.) in der z.
Z. gültigen Fassung in Verbindung mit der Verordnung über die
öffentlichen Bekanntmachungen von Satzungen. und sonstigen ortsrechtlichen
Vorschriften in den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen (BekanntmV)
in der z. Zt. gültigen Fassung öffentlich bekanntgemacht.
Gemäß § 78 Abs. 5 GO Bbg. kann jeder Einsicht in die Haushaltssatzung
und ihre Anlagen nehmen.
Blankenfelde, den 12. 12. 2001
Der Amtsdirektor
(i. V. Baier) |
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Gemeinde Blankenfelde
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Hundesteuersatzung der Gemeinde Blankenfelde
Aufgrund des § 5 Abs. 1 und § 35 Abs. 2 Nr. 10 der Gemeindeordnung
(GO) für das Land Brandenburg vom 15. 10. 1993 (GVBI. I S. 398),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. 03. 2001
(GVBI. I S. 30) und der §§ 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes
für das Land Brandenburg (KAG) vom 27. 06. 1991 (GVBI. I S. 200)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. 06. 1999 (GVBI. I, S. 231)
hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Blankenfelde auf ihrer Sitzung
am 14. 11. 2001 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht
(1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet
(2) Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen
Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen
in seinem Haushalt aufgenommen hat. Alle in einen Haushalt aufgenommenen
Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener
Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen beim
Ordnungsamt des Amtes Blankenfelde-Mahlow gemeldet und bei einer von
diesem bestimmten Stelle abgegeben wird. Halten mehrere Personen gemeinsam
einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
(3) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung
genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht
nachweisen kann, daß der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik
Deutschland bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist.
Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung
oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten
überschreitet.
§ 2 Steuermaßstab und Steuersatz
Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder
mehreren Personen gemeinsam
a) nur ein Hund gehalten wird 32,00 Euro
b) zwei Hunde gehalten werden 36,00 Euro je Hund c) drei oder mehr Hunde
gehalten werden
44,00 Euro je Hund
Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 3 gewährt
wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt.
Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 4 gewährt
wird, werden mitgezählt.
§ 3 Steuerbefreiung
(1) Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Gemeinde
Blankenfelde aufhalten, sind für diejenigen Hunde steuerfrei, die
sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, daß
die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert werden
oder von der Steuer befreit sind.
(2) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die
ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst
hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen,
die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen B°,
BL", aG" oder H" besitzen.
(3) Weiterhin wird Steuerbefreiung auf Antrag gewährt für
Hunde, die als Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von
nicht gewerblich gehaltenen Herden verwandt werden, in der hierfür
nötigten Anzahl.
§ 4 Allgemeine Steuerermäßigung
(1) Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach
§ 2 zu ermäßigen für
a) Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten
ständig bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter entfernt liegen,
erforderlich sind,
b) Hunde, die als Melde-, Sanitäts- oder Schutzhunde verwendet
werden und die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern
eines von der Gemeinde anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg
abgelegt haben, die Ablegung der Prüfung ist durch das Vorlegen
eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes
in geeigneter Form glaubhaft zu machen.
Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn
glaubhaft gemacht wird, daß die antragstellende Vereinigung über
hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung
der Leistungsprüfung verfügt.
(2) Für Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen,
welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr
als 400 Meter entfernt liegen, erforderlich sind, sind auf Antrag auf
ein Viertel des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen.
(3) Für Empfänger von Leistungen zum Lebensunterhalt nach
dem Bundessozialhilfegesetz und diesem einkommensmäßig gleichstehenden
Personen wird die Steuer auf Antrag auf ein Viertel des Steuersatzes
gesenkt.
§ 5 Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung
(1) Eine Steuerbefreiung nach § 3 bzw. eine Steuerermäßigung
nach § 4 wird nur gewährt, wenn der Hund, für den Steuervergünstigung
in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck
hinlänglich geeignet ist.
(2) Der Antrag auf Steuerbefreiung oder -ermäßigung ist spätestens
zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung
wirksam werden soll, schriftlich beim Amt _- Blankenfelde-Mahlow zu
stellen. Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den nach
Eingang des Antrags beginnenden Kalendermonat auch dann nach den Steuersätzen
des § 2 erhoben, wenn die Voraussetzungen für die beantragte
Steuervergünstigung vorliegen.
(3) Über die Steuerbefreiung oder -ermäßigung wird eine
Bescheinigung ausgestellt. Diese gilt nur für die Halter, für
die sie beantragt und bewilligt worden ist.
(4) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder -
ermäßigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach
dem Wegfall dem Amt Blankenfelde-Mahlow schriftlich mitzuteilen.
§ 6 Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund
aufgenommen worden ist. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von
einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht
mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt wird. In den
Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit
dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten
worden ist. (2) Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in
dem der Hund veräußert oder abgeschafft wird, abhanden kommt
oder eingeht. Kann der genaue Zeitpunkt der Abschaffung, des Abhandenkommens
oder des Eingehens durch den Hundehalter nicht nachgewiesen werden,
endet die Steuerpflicht mit Ablauf des auf die Abmeldung folgenden Kalendermonats.
Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Gemeinde Blankenfelde endet die
Steuerpflicht mit Ablauf des Kalendermonats, in den der Wegzug fällt.
(3) Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt
die Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei
Wegzug eines Hundehalters aus der Gemeinde Blankenfelde endet die Steuerpflicht
mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.
§ 7 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer (1) Das Steuerjahr
ist das Kalenderjahr.
(2) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder-wenn die Steuerpflicht
erst während des Kalenderjahres entsteht - für den Rest des
Kalenderjahres durch Bescheid festgesetzt.
(3) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides
für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich
am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November mit einem Viertel
des'Jahresbetrages fällig. Sie kann für das ganze Jahr im
voraus entrichtet werden.
Hat der Steuerpflichtige bei der Anmeldung des Hundes eine jährliche
Zahlungsweise beantragt, so ist die Steuer in einem Betrag am 1. 7.
des Jahres fällig.
(4) Wer bereits einen in einer Gemeinde der Bundesrepublik versteuerten
Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzight oder wer an Stelle
eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder eingegangenen Hundes einen
neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten,
nicht erstatteten Steuer auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichtende
Steuer verlangen.
§ 8 Sicherung und Überwachung der Steuer
(1) Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei
Wochen nach der Aufnahme oder-wenn der Hund ihm durch Geburt von einer
von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei
Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, beim Amt BlankenfeldeMahlow
anzumelden.
In den Fällen des § 1 (3) S. 2 muß die Anmeldung innerhalb
von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten
überschritten ist, und in den Fällen des § 6 (3) S. 1
innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats
erfolgen.
(2) Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem
er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der
Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist oder nachdem der Halter
aus dem Amtsbereich weggezogen ist, beim Amt Blankenfelde-Mahlow abzumelden.
Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke
an das Amt zurückzugeben. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine
andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser
Person anzugeben.
(3) Das Amt übersendet mit dem Steuerbescheid oder mit der Bescheinigung
über die Steuerbefreiung für jeden Hund eine Hundesteuermarke.
Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines
umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten, gültigen
Steuermarke umherlaufen lassen. Der Hundehalter ist verpflichtet, den
Beauftragten des Amtes die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen.
Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen
dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der Steuermarke wird dem
Hundehalter auf Antrag eine neue Steuermarke gegen Ersatz der Kosten
ausgehändigt. Beschädigte Steuermarken werden bei Vorlage
kostenlos umgetauscht.
(4) Haushaltsvorstände und deren Stellvertreter sind verpflichtet,
den Beauftragten des Amtes Blankenfelde-Mahlow auf Nachfrage über
die im Haushalt gehaltenen Hunde wahr heitsgemäß Auskunft
zu erteilen (§ 12 KAG Bbg. in Verbindung mit § 93 AO 1977).
(5) Bei der Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Haushaltsvorstände
sowie deren Stellvertreter zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung
der ihnen vom Steueramt übersandten Nachweisungen innerhalb der
vorgeschriebenen Fristen verpflichtet (§ 12 KAG Bbg. in Verbindung
mit § 93 AO 1977). Durch das Ausfüllen der Nachweisungen wird
die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach den Absätzen 1 und
2 nicht berührt.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung in Verbindung mit §
15 Abs. 2 Buchstabe b) KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
a) als Hundehalter entgegen § 5 (4) den Wegfall der Voraussetzungen
für eine Steuervergünstigung nicht rechtzeitig anzeigt,
b) als Hundehalter entgegen § 8 (1) einen Hund nicht oder nicht
rechtzeitig anmeldet,
c) als Hundehalter entgegen § 8 (3) einen Hund außerhalb
seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte
gültige Steuermarke umherlaufen läßt, die Steuermarke
auf Verlangen des Beauftragten des Amtes Blankenfelde-Mahlow nicht vorzeigt
oder dem Hund andere Gegenstände, der Steuermarke ähnliche,
Gegenstände anlegt,
und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht
gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.
(2) Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung handelt auch
a) wer die in Abs. 1 Buchstabe a bis c genannten Ordnungswidrigkeiten
vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ohne es dabei zu ermöglichen,
Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile
zu erlangen.
b) wer vorsätzlich oder fahrlässig als Hundehalter entgegen
§ 8 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet. c)
wer, ohne Steuerpflichtiger nach § 1 Abs. 2 zu sein, als Grundstückseigentümer,
Haushaltsvorstand oder deren Stellvertreter entgegen § 8 Abs. 4
auf Nachfrage der Beauftragten des Amtes Blankenfede-Mahlow vorsätzlich
oder fahrlässig nicht oder nicht wahrheitsgemäß nach
bestem Wissen und Gewissen über die auf dem Grundstück oder
im Haushalt gehaltenen Hunde und deren Halter Auskunft erteilt.
d) wer, ohne Steuerpflichtiger nach § 1 Abs. 2 zu sein, als Grundstückseigentümer,
Haushaltsvorstand oder deren Stellvertreter entgegen § 8 Abs. 5
die vom Amt Blankenfelde-Mahlow übersandten Nachweisungen vorsätzlich
oder fahrlässig nicht oder nicht wahrheitsgemäß nach
bestem Wissen und Gewissen ausfüllt.
(3) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Abs. 1 können mit einem Bußgeld
bis zur Höhe des in § 15 KAG in der jeweils geltenden Fassung,
geregelten Betrages geahndet werden.
(4) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Abs. 2 können gemäß
§ 5 Abs. 2 GO i. V. m. § 17 des Ordnungswidrigkeitengesetzes
(OwiG) in der jeweils geltenden Fassung, mit einem Bußgeld bis
zur Höhe des in § 17 Abs. 1 OwiG bestimmten Betrages geahndet
werden.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Hundesteuersatzung tritt am 01. 01. 2002 in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Hundesteuersatzung vom 10. 06. 1998 außer Kraft.
Blankenfelde, den 29.11. 2001
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Habermann
Vorsitzender der Gemeindevertretung und ehrenamtlicher Bürgermeister
|
i. V Baier
Amtsdirektor |
Die Genehmigung des Landrates als allgemeine untere Landesbehörde
wurde mit Schreiben vom 26.11.01 Az 30K.11.4.1201.6./01 erteilt. |
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Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende von der Gemeindevertretung Blankenfelde am 14. 11.
01 beschlossene Hundesteuer-Satzung wird hiermit gern. § 5 Abs.
3 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO
Bbg.) in der z. Zt. gültigen Fassung in Verbindung mit der Verordnung
über die öffentlichen Bekanntmachungen von Satzungen und sonstigen
ortsrechtlichen Vorschriften in den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen
(BekanntmV) in der z. Zt. gültigen Fassung öffentlich bekanntgemacht.
Blankenfelde, den 30. 11. 01
i. V Baier
Der Amtsdirektor
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Gemeinde Diedersdorf
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Hundesteuersatzung der Gemeinde Diedersdorf
Aufgrund des § 5 Abs. 1 und § 35 Abs. 2 Nr. 10 der Gemeindeordnung
(GO) für das Land Brandenburg vom 15. 10. 1993 (GVBI. I S. 398),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Reform der Gemeindestruktur
und zur Stärkung der Verwaltungskraft der Gemeinden vom 13. 03.
2001 (GVBI. 1 S. 30) und der §§ 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes
für das Land Brandenburg (KAG) vom 27. 06. 1991 (GVBI. I S. 200)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. 06. 1999 (GVBI. I, S. 231)
hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Diedersdorf auf ihrer Sitzung
am 19. 11. 2001 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht
(1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet
(2) Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen
Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen
in seinem Haushalt aufgenommen hat. Alle in einen Haushalt aufgenommenen
Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener
Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen beim
Ordnungsamt des Amtes Blankenfelde-Mahlow gemeldet und bei einer von
diesem bestimmten Stelle abgegeben wird. Halten mehrere Personen gemeinsam
einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
(3) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung
genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht
nachweisen kann, daß der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik
Deutschland bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist.
Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung
oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten
überschreitet.
§ 2 Steuermaßstab und Steuersatz
Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder
mehreren Personen gemeinsam
a) nur ein Hund gehalten wird 24,00 Euro
b) zwei Hunde gehalten werden 44,00 Euro je Hund c) drei oder mehr Hunde
gehalten werden 56,00 Euro je Hund
Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 3 gewährt
wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt.
Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 4 gewährt
wird, werden mitgezählt.
§ 3 Steuerbefreiung
(1) Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Gemeinde
Diedersdorf aufhalten, sind für diejenigen Hunde steuerfrei, die
sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, daß
die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert werden
oder von der Steuer befreit sind.
(2) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die
ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst
hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen,
die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen B",
BL", aG° oder H" besitzen.
(3) Weiterhin wird Steuerbefreiung auf Antrag gewährt für
Hunde, die als Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von
nicht gewerblich gehaltenen Herden verwandt werden, in der hierfür
nötigten Anzahl.
§ 4 Allgemeine Steuerermäßigung
(1) Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach
§ 2 zu ermäßigen für
a) Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten
ständig bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter entfernt liegen,
erforderlich sind,
b) Hunde, die als Melde-, Sanitäts- oder Schutzhunde verwendet
werden und die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern
eines von der Gemeinde anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg
abgelegt haben, die Ablegung der Prüfung ist durch das Vorlegen
eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes
in geeigneter Form glaubhaft zu machen.
Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn
glaubhaft gemacht wird, daß die antragstellende Vereinigung über
hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung
der Leistungsprüfung verfügt.
(2) Für Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen,
welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr
als 400 Meter entfernt liegen, erforderlich sind, sind auf Antrag auf
ein Viertel des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen.
(3) Für Empfänger von Leistungen zum Lebensunterhalt nach
dem Bundessozialhilfegesetz und diesem einkommensmäßig gleichstehenden
Personen wird die Steuer auf Antrag auf ein Viertel des Steuersatzes
gesenkt.
§ 5 Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung
(1) Eine Steuerbefreiung nach § 3 bzw. eine Steuerermäßigung
nach § 4 wird nur gewährt, wenn der Hund, für den Steuervergünstigung
in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck
hinlänglich geeignet ist.
(2) Der Antrag auf Steuerbefreiung oder -ermäßigung ist spätestens
zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung
wirksam werden soll, schriftlich beim Amt Blankenfelde-Mahlow zu stellen.
Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den nach Eingang
des Antrags beginnenden Kalendermonat auch dann nach den Steuersätzen
des § 2 erhoben, wenn die Voraussetzungen für die beantragte
Steuervergünstigung vorliegen.
(3) Über die Steuerbefreiung oder -ermäßigung wird eine
Bescheinigung ausgestellt. Diese gilt nur für die Halter, für
die sie beantragt und bewilligt worden ist.
(4) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder -
ermäßigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach
dem Wegfall dem Amt Blankenfelde-Mahlow schriftlich mitzuteilen.
§ 6 Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund
aufgenommen worden ist. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von
einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht
mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt wird. In den
Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit
dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten
worden ist. (2) Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in
dem der Hund veräußert oder abgeschafft wird, abhanden kommt
oder eingeht. Kann der genaue Zeitpunkt der Abschaffung, des Abhandenkommens
oder des Eingehens durch den Hundehalter nicht nachgewiesen werden,
endet die Steuerpflicht mit Ablauf des auf die Abmeldung folgenden Kalendermonats.
Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Gemeinde Diedersdorf endet die
Steuerpflicht mit Ablauf des Kalendermonats, in den der Wegzug fällt.
(3) Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt
die Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei
Wegzug eines Hundehalters aus der Gemeinde Diedersdorf endet die Steuerpflicht
mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.
§ 7 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer
(1) Das Steuerjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht
erst während des Kalenderjahres entsteht - für den Rest des
Kalenderjahres durch Bescheid festgesetzt.
(3) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides
für die zurückliegende Zeit und
dann vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15.
November mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig. Sie kann
für das ganze Jahr im voraus entrichtet werden.
Hat der Steuerpflichtige bei der Anmeldung des Hundes eine jährliche
Zahlungsweise beantragt, so ist die Steuer in einem Betrag am 1. 7.
des Jahres fällig.
(4) Wer bereits einen in einer Gemeinde der Bundesrepublik versteuerten
Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer an Stelle
eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder eingegangenen Hundes einen
neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten,
nicht erstatteten Steuer auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichtende
Steuer verlangen.
§ 8 Sicherung und Überwachung der Steuer
(1) Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei
Wochen nach der Aufnahme oder-wenn der Hund ihm durch Geburt von einer
von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei
Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, beim Amt BlankenfeldeMahlow
anzumelden.
In den Fällen des § 1 (3) S. 2 muß die Anmeldung innerhalb
von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten
überschritten ist, und in den Fällen des § 6 (3) S. 1
innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats
erfolgen.
(2) Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem
er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der
Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist oder nachdem der Halter
aus dem Amtsbereich weggezogen ist, beim Amt Blankenfelde-Mahlow abzumelden.
Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke
an das Amt zurückzugeben. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine
andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser
Person anzugeben.
(3) Das Amt übersendet mit dem Steuerbescheid oder mit der Bescheinigung
über die Steuerbefreiung für jeden Hund eine Hundesteuermarke.
Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines
umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten, gültigen
Steuermarke umherlaufen lassen. Der Hundehalter ist verpflichtet, den
Beauftragten des Amtes die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen.
Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen
dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der Steuermarke wird dem
Hundehalter auf Antrag eine neue Steuermarke gegen Ersatz der Kosten
ausgehändigt. Beschädigte Steuermarken werden bei Vorlage
kostenlos umgetauscht.
(4) Haushaltsvorstände und deren Stellvertreter sind verpflichtet,
den Beauftragten des Amtes Blankenfelde-Mahlow auf Nachfrage über
die im Haushalt gehaltenen Hunde wahrheitsgemäß Auskunft
zu erteilen (§ 12 KAG Bbg. in Verbindung mit § 93 AO 1977).
(5) Bei der Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Haushaltsvorstände
sowie deren Stellvertreter zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung
der ihnen vom Steueramt übersandten Nachweisungen innerhalb der
vorgeschriebenen Fristen verpflichtet (§ 12 KAG Bbg. in Verbindung
mit § 93 AO 1977). Durch das Ausfüllen der Nachweisungen wird
die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach den Absätzen 1 und
2 nicht berührt.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung in Verbindung mit §
15 Abs. 2 Buchstabe b) KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
a) als Hundehalter entgegen § 5 (4) den Wegfall der Voraussetzungen
für eine Steuervergünstigung nicht rechtzeitig anzeigt,
b) als Hundehalter entgegen § 8 (1) einen Hund nicht oder nicht
rechtzeitig anmeldet,
c) als Hundehalter entgegen § 8 (3) einen Hund außerhalb
seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte
gültige Steuermarke umherlaufen läßt, die Steuermarke
auf Verlangen des Beauftragten des Amtes Blankenfelde-Mahlow nicht vorzeigt
oder dem Hund andere Gegenstände, der Steuermarke ähnliche,
Gegenstände anlegt,
und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht
gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.
(2) Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung handelt auch
a) wer die in Abs. 1 Buchstabe a bis c genannten Ordnungswidrigkeiten
vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ohne es dabei zu ermöglichen,
Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile
zu erlangen.
b) wer vorsätzlich oder fahrlässig als Hundehalter entgegen
§ 8 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet. c)
wer, ohne Steuerpflichtiger nach § 1 Abs. 2 zu sein, als Grundstückseigentümer,
Haushaltsvorstand oder deren Stellvertreter entgegen § 8 Abs. 4
auf Nachfrage der Beauftragten des Amtes Blankenfede-Mahlow vorsätzlich
oder fahrlässig nicht oder nicht wahrheitsgemäß nach
bestem Wissen und Gewissen über die auf dem Grundstück oder
im Haushalt gehaltenen Hunde und deren Halter Auskunft erteilt.
---d) wer, ohne Steuerpflichtiger nach § 1 Abs. 2 zu sein, als
Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstand oder deren Stellvertreter
entgegen § 8 Abs. 5 die vom Amt Blankenfel
de-Mahlow übersandten Nachweisungen vorsätzlich oder -- fahrlässig
nicht oder nicht wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen
ausfüllt.
(3) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Abs. 1 können mit einem Bußgeld
bis zur Höhe des in § 15 KAG in der jeweils geltenden Fassung,
geregelten Betrages geahndet werden.
(4) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Abs. 2 können gemäß
§ 5 Abs. 2 GO i. V. m. § 17 des Ordnungswidrigkeitengesetzes
(OwiG) in der jeweils geltenden Fassung, mit einem Bußgeld bis
zur Höhe des in § 17 Abs. 1 OwiG bestimmten Betrages geahndet
werden. .
§ 10 Inkrafttreten
Diese Hundesteuersatzung tritt am 01. 01. 2002 in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Hundesteuersatzung vom 08. 06. 1998 außer Kraft.
Diedersdorf, den 29.11. 2001
|
Ahlgrimm
Vorsitzender der Gemeindevertretung und hrenamtlicher Bürgermeister
|
i. V. Baier
Amtsdirektor
|
Die Genehmigung
des Landrates als allgemeine untere Landesbehörde wurde mit Schreiben
vom 26. 11.01 Az 30K.11.4.1201.6./01 erteilt.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende von der Gemeindevertretung Diedersdorf am 19. 11. 01 beschlossene
Hundesteuer-Satzung wird hiermit gern. § 5 Abs. 3 der Gemeindeordnung
für das Land Brandenburg (GO Bbg.) in der z. Zt. gültigen Fassung
in Verbindung mit der Verordnung über die öffentlichen Bekanntmachungen
von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen; Vorschriften in den Gemeinden,
Ämtern und Landkreisen (BekanntmV) in der z. Zt. gültigen Fassung
öffentlich bekanntgemacht.
Blankenfelde, den 30. 11. 0
|
i. V. Baier
Der Amtsdirektor |
|
|
Gemeinde Groß Kienitz
|
|
Hundesteuersatzung der Gemeinde Groß Kienitz
Aufgrund des § 5 Abs. 1 und § 35 Abs. 2 Nr. 10 der Gemeindeordnung
(GO) für das Land Brandenburg vom 15. 10. 1993 (GVBI. I S. 398),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Reform der Gemeindestruktur
und zur Stärkung der Verwaltungskraft der Gemeinden vom 13. 03.
2001 (GVBI. I S. 30) und der §§ 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes
für das Land Brandenburg (KAG) vom 27. 06. 1991 (GVBI. I S. 200)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. 06. 1999 (GVBI. I, S. 231)
hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Groß Kienitz auf ihrer
Sitzung am 13. 11. 2001 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht
(1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet
(2) Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen
Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen
in seinem Haushalt aufgenommen hat. Alle in einen Haushalt aufgenommenen
Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener
Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen beim
Ordnungsamt des Amtes Blankenfelde-Mahlow gemeldet und bei einer von
diesem bestimmten Stelle abgegeben wird. Halten mehrere Personen gemeinsam
einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
(3) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung
genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht
nachweisen kann, daß der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik
Deutschland bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist.
Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung
oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten
überschreitet.
§ 2 Steuermaßstab und Steuersatz
Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder
mehreren Personen gemeinsam
a) nur ein Hund gehalten wird 32,00 Euro
b) zwei Hunde gehalten werden 44,00 Euro je Hund c) drei oder mehr Hunde
gehalten werden
56,00 Euro je Hund
Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 3 gewährt
wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt.
Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 4 gewährt
wird, werden mitgezählt.
§ 3 Steuerbefreiung
(1) Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Gemeinde
Groß Kienitz aufhalten, sind für diejenigen Hunde steuerfrei,
die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können,
daß die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert
werden oder von der Steuer befreit sind.
(2) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die
ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst
hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen,
die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen B",
BL", aG" oder H" besitzen.
(3) Weiterhin wird Steuerbefreiung auf Antrag gewährt für
Hunde, die als Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von
nicht gewerblich gehaltenen Herden verwandt werden, in der hierfür
nötigten Anzahl.
§ 4 Allgemeine Steuerermäßigung
(1) Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach
§ 2 zu ermäßigen für
a) Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten
ständig bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter entfernt liegen,
erforderlich sind,
b) Hunde, die als Melde-, Sanitäts- oder Schutzhunde verwendet
werden und die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern
eines von der Gemeinde anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg
abgelegt haben, die Ablegung der Prüfung ist durch das Vorlegen
eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes
in geeigneter Form glaubhaft zu machen.
Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn
glaubhaft gemacht wird, daß die antragstellende Vereinigung über
hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung
der Leistungsprüfung verfügt.
(2) Für Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen,
welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr
als 400 Meter entfernt liegen, erforderlich sind, sind auf Antrag auf
ein Viertel des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen.
(3) Für Empfänger von Leistungen zum Lebensunterhalt nach
dem Bundessozialhilfegesetz und diesem einkommensmäßig gleichstehenden
Personen wird die Steuer auf Antrag auf ein Viertel des Steuersatzes
gesenkt.
§ 5 Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung
(1) Eine Steuerbefreiung nach § 3 bzw. eine Steuerermäßigung
nach § 4 wird nur gewährt, wenn der Hund, für den Steuervergünstigung
in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck
hinlänglich geeignet ist.
(2) Der Antrag auf Steuerbefreiung oder -ermäßigung ist spätestens
zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung
wirksam werden soll, schriftlich beim Amt Blankenfelde-Mahlow zu stellen.
Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den nach Eingang
des Antrags beginnenden Kalendermonat auch dann nach den Steuersätzen
des § 2 erhoben, wenn die Voraussetzungen für die beantragte
Steuervergünstigung vorliegen.
(3) Über die Steuerbefreiung oder -ermäßigung wird eine
Bescheinigung ausgestellt. Diese gilt nur für die Halter, für
die sie beantragt und bewilligt worden ist.
(4) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder -
ermäßigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach
dem Wegfall dem Amt Blankenfelde-Mahlow schriftlich mitzuteilen.
§ 6 Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund
aufgenommen worden ist. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von
einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht
mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt wird. In den
Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit
dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten
worden ist. (2) Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in
dem der Hund veräußert oder abgeschafft wird, abhanden kommt
oder eingeht. Kann der genaue Zeitpunkt der Abschaffung, des Abhandenkommens
oder des Eingehens durch den Hundehalter nicht nachgewiesen werden,
endet die Steuerpflicht mit Ablauf des auf die Abmeldung folgenden Kalendermonats.
Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Gemeinde Groß Kienitz endet
die Steuerpflicht mit Ablauf des Kalendermonats, in den der Wegzug fällt.
(3) Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt
die Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei
Wegzug eines Hundehalters aus der Gemeinde Groß Kienitz endet
die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.
§ 7 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer
(1) Das Steuerjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht
erst während des Kalenderjahres entsteht - für den Rest des
Kalenderjahres durch Bescheid festgesetzt.
(3) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides
für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich
am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November mit einem Viertel
des Jahresbetrages fällig. Sie kann für das ganze Jahr im
voraus entrichtet werden.
Hat der Steuerpflichtige bei der Anmeldung des Hundes eine jährliche
Zahlungsweise beantragt, so ist die Steuer in einem Betrag am 1. 7.
des Jahres fällig.
(4) Wer bereits einen in einer Gemeinde der Bundesrepublik versteuerten
Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer an Stelle
eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder eingegangenen Hundes einen
neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten,
nicht erstatteten Steuer auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichtende
Steuer verlangen.
§ 8 Sicherung und Überwachung der Steuer
(1) Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei
Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihm durch Geburt von einer
von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei
Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, beim Amt BlankenfeldeMahlow
anzumelden.
In den Fällen des § 1 (3) S. 2 muß die Anmeldung innerhalb
von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten
überschritten ist, und in den Fällen des § 6 (3) S. 1
innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats
erfolgen.
(2) Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem
er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der
Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist oder nachdem der Halter
aus dem Amtsbereich weggezogen ist, beim Amt Blankenfelde-Mahlow abzumelden.
Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke
an das Amt zurückzugeben. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine
andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser
Person anzugeben.
(3) Das Amt übersendet mit dem Steuerbescheid oder mit der Bescheinigung
über die Steuerbefreiung für jeden Hund eine Hundesteuermarke.
Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines
umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten, gültigen
Steuermarke umherlaufen lassen. Der Hundehalter ist verpflichtet, den
Beauftragten des Amtes die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen.
Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen
dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der Steuermarke wird dem
Hundehalter auf Antrag eine neue Steuermarke gegen Ersatz der Kosten
ausgehändigt. Beschädigte Steuermarken werden bei Vorlage
kostenlos umgetauscht.
(4) Haushaltsvorstände und deren Stellvertreter sind verpflichtet,
den Beauftragten des Amtes Blankenfelde-Mahlow auf Nachfrage über
die im Haushalt gehaltenen Hunde wahrheitsgemäß Auskunft
zu erteilen (§ 12 KAG Bbg. in Verbindung mit § 93 AO 1977).
(5) Bei der Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Haushaltsvorstände
sowie deren Stellvertreter zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung
der ihnen vom Steueramt übersandten Nachweisungen innerhalb der
vorgeschriebenen Fristen verpflichtet (§ 12 KAG Bbg. in Verbindung
mit § 93 AO 1977). Durch das Ausfüllen der Nachweisungen wird
die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach den Absätzen 1 und
2 nicht berührt.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung in Verbindung mit §
15 Abs. 2 Buchstabe b) KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
a) als Hundehalter entgegen § 5 (4) den Wegfall der Voraussetzungen
für eine Steuervergünstigung nicht rechtzeitig anzeigt,
b) als Hundehalter entgegen § 8 (1) einen Hund nicht oder nicht
rechtzeitig anmeldet,
c) als Hundehalter entgegen § 8 (3) einen Hund außerhalb
seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte
gültige Steuermarke umherlaufen läßt, die Steuermarke
auf Verlangen des Beauftragten des Amtes Blankenfelde-Mahlow nicht vorzeigt
oder dem Hund andere Gegenstände, der Steuermarke ähnliche,
Gegenstände anlegt,
und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht
gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.
(2) Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung handelt auch
a) wer die in Abs. 1 Buchstabe a bis c genannten Ordnungswidrigkeiten
vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ohne es dabei zu ermöglichen,
Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile
zu erlangen.
b) wer vorsätzlich oder fahrlässig als Hundehalter entgegen
§ 8 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet. c)
wer, ohne Steuerpflichtiger nach § 1 Abs. 2 zu sein, als Grundstückseigentümer,
Haushaltsvorstand oder deren Stellvertreter entgegen § 8 Abs. 4
auf Nachfrage der Beauftragten des Amtes Blankenfede-Mahlow vorsätzlich
oder fahrlässig nicht oder nicht wahrheitsgemäß nach
bestem Wissen und Gewissen über die auf dem Grundstück oder
im Haushalt gehaltenen Hunde und deren Halter Auskunft erteilt.
d) wer, ohne Steuerpflichtiger nach § 1 Abs. 2 zu sein, als Grundstückseigentümer,
Haushaltsvorstand oder deren Stellvertreter entgegen § 8 Abs. 5
die vom Amt Blankenfelde-Mahlow übersandten Nachweisungen vorsätzlich
oder fahrlässig nicht oder nicht wahrheitsgemäß nach
bestem Wissen und Gewissen ausfüllt.
(3) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Abs. 1 können mit einem Bußgeld
bis zur Höhe des in § 15 KAG in der jeweils geltenden Fassung,
geregelten Betrages geahndet werden.
(4) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Abs. 2 können gemäß
§ 5 Abs. 2 GO i. V. m. § 17 des Ordnungswidrigkeitengesetzes
(OwiG) in der jeweils geltenden Fassung, mit einem Bußgeld bis
zur Höhe des in § 17 Abs. 1 OwiG bestimmten Betrages geahndet
werden.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Hundesteuersatzung tritt am 01. 01. 2002 in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Hundesteuersatzung vom 23. 06. 1998 außer Kraft.
Groß Kienitz, den 29.11. 2001
|
Schulze
ehrenamtlicher Bürgermeister und Vorsitzender der Gemeindevertretung
|
i. V. Baier
Amtsdirektor
|
Die Genehmigung des Landrates als allgemeine untere Landesbehörde
wurde mit Schreiben vom 26. 11. 01 Az 30K. 11.4.1201.6./01 erteilt.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende von der Gemeindevertretung Groß Kienitz am 19. 11.
01 beschlossene Hundesteuer-Satzung wird hiermit gern. § 5 Abs. 3
der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO Bbg.) in der z.
Zt. gültigen Fassung in Verbindung mit der Verordnung über die
öffentlichen Bekanntmachungen von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen
Vorschriften in den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen (BekanntmV)
in der z. Zt. gültigen Fassung öffentlich bekanntgemacht.
Blankenfelde, den 30. 11. 01
i. V. Baier
Der Amtsdirektor |
|
Gemeinde Jühnsdorf
|
|
Hundesteuersatzung der Gemeinde Jühnsdorf
Aufgrund des § 5 Abs. 1 und § 35 Abs. 2 Nr. 10 der Gemeindeordnung
(GO) für das Land Brandenburg vom 15. 10. 1993 (GVBI. I S. 398),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Reform der Gemeindestruktur
und zur Stärkung der Verwaltungskraft der Gemeinden vom 13. 03.
2001 (GVBI. I S. 30) und der §§ 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes
für das Land Brandenburg (KAG) vom 27. 06. 1991 (GVBI. 1 S. 200)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. 06. 1999 (GVBI. I, S. 231)
hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Jühnsdorf auf ihrer Sitzung
am 13. 11. 2001 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht
(1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet
(2) Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen
Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen
in seinem Haushalt aufgenommen hat. Alle in einen Haushalt aufgenommenen
Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener
Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen beim
Ordnungsamt des Amtes Blankenfelde-Mahlow gemeldet und bei einer von
diesem bestimmten Stelle abgegeben wird. Halten mehrere Personen gemeinsam
einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
(3) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung
genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht
nachweisen kann, daß der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik
Deutschland bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist.
Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung
oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten
überschreitet.
§ 2 Steuermaßstab und Steuersatz
Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder
mehreren Personen gemeinsam
a) nur ein Hund gehalten wird 32,00 Euro
b) zwei Hunde gehalten werden 44,00 Euro je Hund c) drei oder mehr Hunde
gehalten werden
56,00 Euro je Hund
Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 3 gewährt
wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt.
Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 4 gewährt
wird, werden mitgezählt.
§ 3 Steuerbefreiung
(1) Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Gemeinde
Jünsdorf aufhalten, sind für diejenigen Hunde steuerfrei,
die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können,
daß die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert
werden oder von der Steuer befreit sind.
(2) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die
ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst
hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen,
die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen B",
BL", aG" oder H" besitzen.
(3) Weiterhin wird Steuerbefreiung auf Antrag gewährt für
Hunde, die als Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von
nicht gewerblich gehaltenen Herden verwandt werden, in der hierfür
nötigten Anzahl.
§ 4 Allgemeine Steuerermäßigung
(1) Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach
§ 2 zu ermäßigen für
a) Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten
ständig bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter entfernt liegen,
erforderlich sind,
b) Hunde, die als Melde-, Sanitäts- oder Schutzhunde verwendet
werden und die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern
eines von der Gemeinde anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg
abgelegt haben, die Ablegung der Prüfung ist durch das Vorlegen
eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes
in geeigneter Form glaubhaft zu machen.
Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn
glaubhaft gemacht wird, daß die antragstellende Vereinigung über
hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung
der Leistungsprüfung verfügt.
(2) Für Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen,
welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr
als 400 Meter entfernt liegen, erforderlich sind, sind auf Antrag auf
ein Viertel des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen.
(3) Für Empfänger von Leistungen zum Lebensunterhalt nach
dem Bundessozialhilfegesetz und diesem einkommensmäßig gleichstehenden
Personen wird die Steuer auf Antrag auf ein Viertel des Steuersatzes
gesenkt.
§ 5 Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung
(1) Eine Steuerbefreiung nach § 3 bzw. eine Steuerermäßigung
nach § 4 wird nur gewährt, wenn der Hund, für den Steuervergünstigung
in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck
hinlänglich geeignet ist.
(2) Der Antrag auf Steuerbefreiung oder -ermäßigung ist spätestens
zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung
wirksam werden soll, schriftlich beim Amt Blankenfelde-Mahlow zu stellen.
Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den nach Eingang
des Antrags beginnenden Kalendermonat auch dann nach den Steuersätzen
des § 2 erhoben, wenn die Voraussetzungen für die beantragte
Steuervergünstigung vorliegen.
(3) Über die Steuerbefreiung oder -ermäßigung wird eine
Bescheinigung ausgestellt. Diese gilt nur für die Halter, für
die sie beantragt und bewilligt worden ist.
(4) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder -
ermäßigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach
dem Wegfall dem Amt Blankenfelde-Mahlow schriftlich mitzuteilen.
§ 6 Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund
aufgenommen worden ist. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von
einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht
mit dem 1. des Monats, in dem
der Hund drei Monate alt wird. In den Fällen des § 1 Abs.
3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der
Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist. (2) Die Steuerpflicht
endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert
oder abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht. Kann der genaue
Zeitpunkt der Abschaffung, des Abhandenkommens oder des Eingehens durch
den Hundehalter nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit
Ablauf des auf die Abmeldung folgenden Kalendermonats. Bei Wegzug eines
Hundehalters aus der Gemeinde Jünsdorf endet die Steuerpflicht
mit Ablauf des Kalendermonats, in den der Wegzug fällt.
(3) Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt
die Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei
Wegzug eines Hundehalters aus der Gemeinde Jühnsdorf endet die
Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.
§ 7 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer
(1) Das Steuerjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht
erst während des Kalenderjahres entsteht - für den Rest des
Kalenderjahres durch Bescheid festgesetzt.
(3) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides
für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich
am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November mit einem Viertel
des Jahresbetrages fällig. Sie kann für das ganze Jahr im
voraus entrichtet werden.
Hat der Steuerpflichtige bei der Anmeldung des Hundes eine jährliche
Zahlungsweise beantragt, so ist die Steuer in einem Betrag am 1. 7.
des Jahres fällig.
(4) Wer bereits einen in einer Gemeinde der Bundesrepublik versteuerten
Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer an Stelle
eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder eingegangenen Hundes einen
neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten,
nicht erstatteten Steuer auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichtende
Steuer verlangen.
§ 8 Sicherung und Überwachung der Steuer
(1) Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei
Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihm durch Geburt von einer
von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei
Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, beim Amt BlankenfeldeMahlow
anzumelden.
In den Fällen des § 1 (3) S. 2 muß die Anmeldung innerhalb
von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten
überschritten ist, und in den Fällen des § 6 (3) S. 1
innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats
erfolgen.
(2) Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem
er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der
Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist oder nachdem der Halter
aus dem Amtsbereich weggezogen ist, beim Amt Blankenfelde-Mahlow abzumelden.
Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke
an das Amt zurückzugeben. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine
andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser
Person anzugeben.
(3) Das Amt übersendet mit dem Steuerbescheid oder mit der Bescheinigung
über die Steuerbefreiung für jeden Hund eine Hundesteuermarke.
Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines
umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten, gültigen
Steuermarke umherlaufen lassen. Der Hundehalter ist verpflichtet, den
Beauftragten des Amtes die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen.
Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen
dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der Steuermarke wird dem
Hundehalter auf Antrag eine neue Steuermarke gegen Ersatz der Kosten
ausgehändigt. Beschädigte Steuermarken werden bei Vorlage
kostenlos umgetauscht.
(4) Haushaltsvorstände und deren Stellvertreter sind verpflichtet,
den Beauftragten des Amtes Blankenfelde-Mahlow auf Nachfrage über
die im Haushalt gehaltenen Hunde wahrheitsgemäß Auskunft
zu erteilen (§ 12 KAG Bbg. in Verbindung mit § 93 AO 1977).
(5) Bei der Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Haushaltsvorstände
sowie deren Stellvertreter zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung
der ihnen vom Steueramt über
sandten Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen verpflichtet
(§ 12 KAG Bbg. in Verbindung mit § 93 AO 1977). Durch das
Ausfüllen der Nachweisungen wird die Verpflichtung zur An- und
Abmeldung nach den Absätzen 1 und 2 nicht berührt.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung in Verbindung mit §
15 Abs. 2 Buchstabe b) KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
a) als Hundehalter entgegen § 5 (4) den Wegfall der Voraussetzungen
für eine Steuervergünstigung nicht rechtzeitig anzeigt,
b) als Hundehalter entgegen § 8 (1) einen Hund nicht oder nicht
rechtzeitig anmeldet,
c) als Hundehalter entgegen § 8 (3) einen Hund außerhalb
seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte
gültige Steuermarke umherlaufen läßt, die Steuermarke
auf Verlangen des Beauftragten des Amtes Blankenfelde-Mahlow nicht vorzeigt
oder dem Hund andere Gegenstände, der Steuermarke ähnliche,
Gegenstände anlegt,
und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht
gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.
(2) Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung handelt auch
a) wer die in Abs. 1 Buchstabe a bis c genannten Ordnungswidrigkeiten
vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ohne es dabei zu ermöglichen,
Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile
zu erlangen.
b) wer vorsätzlich oder fahrlässig als Hundehalter entgegen
§ 8 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet. c)
wer, ohne Steuerpflichtiger nach § 1 Abs. 2 zu sein, als Grundstückseigentümer,
Haushaltsvorstand oder deren Stellvertreter entgegen § 8 Abs. 4
auf Nachfrage der Beauftragten des Amtes Blankenfede-Mahlow vorsätzlich
oder fahrlässig nicht oder nicht wahrheitsgemäß nach
bestem Wissen und Gewissen über die auf dem Grundstück oder
im Haushalt gehaltenen Hunde und deren Halter Auskunft erteilt.
d) wer, ohne Steuerpflichtiger nach § 1 Abs. 2 zu sein, als Grundstückseigentümer,
Haushaltsvorstand oder deren Stellvertreter entgegen § 8 Abs. 5
die vom Amt Blankenfelde-Mahlow übersandten Nachweisungen vorsätzlich
oder fahrlässig nicht oder nicht wahrheitsgemäß nach
bestem Wissen und Gewissen ausfüllt.
(3) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Abs. 1 können mit einem Bußgeld
bis zur Höhe des in § 15 KAG in der jeweils geltenden Fassung,
geregelter. Betrages geahndet werden.
(4) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Abs. 2 können gemäß
§ 5 Abs. 2 GO i. V. m. § 17 des Ordnungswidrigkeitengesetzes
(OwiG) in der jeweils geltenden Fassung, mit einem Bußgeld bis
zur Höhe des in § 17 Abs. 1 OwiG bestimmten Betrages geahndet
werden.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Hundesteuersatzung tritt am 01. 01. 2002 in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Hundesteuersatzung vom 09. 06. 1998 außer Kraft.
Jühnsdorf, den 29.11. 2001
|
Bartz
Vorsitzender der Gemeindevertretung und ehrenamtlicher Bürgermeister
|
i. V. Baier
Amtsdirektor
|
Die Genehmigung des Landrates als allgemeine untere Landesbehörde
wurde mit Schreiben vom 26.11.01 Az 30K. 11.4.1201.6./01 erteilt.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende von der Gemeindevertretung Jühnsdorf am 19. 11. 01
beschlossene Hundesteuer-Satzung wird hiermit gern. § 5 Abs. 3 der
Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO Bbg.) in der z. Zt.
gültigen Fassung in Verbindung mit der Verordnung über die öffentlichen
Bekanntmachungen von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften
in den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen (BekanntmV) in der z. Zt.
gültigen Fassung öffentlich bekanntgemacht.
Blankenfelde, den 30. 11. 01
i. V Baier
Der Amtsdirektor |
|
Gemeinde Mahlow
|
| Hundesteuersatzung
der Gemeinde Mahlow
Aufgrund des § 5 Abs. 1 und § 35 Abs. 2 Nr. 10 der Gemeindeordnung
(GO) für das Land Brandenburg vom 15. 10. 1993 (GVBI. I S. 398),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. 03. 2001
(GVBI. I S. 30) und der §§ 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes
für das Land Brandenburg (KAG) vom 27. 06. 1991 (GVBI. I S. 200)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. 06. 1999 (GVBI. I, S. 231)
hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Mahlow auf ihrer Sitzung am
13. 12. 2001 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht
(1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet
(2) Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen
Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen
in seinem Haushalt aufgenommen hat. Alle in einen Haushalt aufgenommenen
Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener
Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen beim
Ordnungsamt des Amtes Blankenfelde-Mahlow gemeldet und bei einer von
diesem bestimmten Stelle abgegeben wird. Halten mehrere Personen gemeinsam
einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
(3) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung
genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht
nachweisen kann, daß der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik
Deutschland bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist.
Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung
oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten
überschreitet.
§ 2 Steuermaßstab und Steuersatz
Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder
mehreren Personen gemeinsam
a) nur ein Hund gehalten wird 32,00 Euro
b) zwei Hunde gehalten werden 36,00 Euro je Hund c) drei oder mehr Hunde
gehalten werden
44,00 Euro je Hund
Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 3 gewährt
wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt.
Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 4 gewährt
wird, werden mitgezählt.
§ 3 Steuerbefreiung
(1) Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Gemeinde
Mahlow aufhalten, sind für diejenigen Hunde steuerfrei, die sie
bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, daß
die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert werden
oder von der Steuer befreit sind.
(2) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die
ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst
hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen,
die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen B°,
BL", aG" oder H" besitzen.
(3) Weiterhin wird Steuerbefreiung auf Antrag gewährt für
Hunde, die als Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von
nicht gewerblich gehaltenen Herden verwandt werden, in der hierfür
nötigten Anzahl.
§ 4 Allgemeine Steuerermäßigung
(1) Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach
§ 2 zu ermäßigen für
a) Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten
ständig bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter entfernt liegen,
erforderlich sind,
b) Hunde, die als Melde-, Sanitäts- oder Schutzhunde verwendet
werden und die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern
eines von der Gemeinde anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg
abgelegt haben, die Ab
legung der Prüfung ist durch das Vorlegen eines Prüfungszeugnisses
nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Form glaubhaft
zu machen.
Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn
glaubhaft gemacht wird, daß die antragstellende Vereinigung über
hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung
der Leistungsprüfung verfügt.
(2) Für Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen,
welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr
als 400 Meter entfernt liegen, erforderlich sind, sind auf Antrag auf
ein Viertel des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen.
(3) Für Empfänger von Leistungen zum Lebensunterhalt nach
dem Bundessozialhilfegesetz und diesem einkommensmäßig gleichstehenden
Personen wird die Steuer auf Antrag auf ein Viertel des Steuersatzes
gesenkt.
§ 5 Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung
(1) Eine Steuerbefreiung nach § 3 bzw. eine Steuerermäßigung
nach § 4 wird nur gewährt, wenn der Hund, für den Steuervergünstigung
in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck
hinlänglich geeignet ist.
(2) Der Antrag auf Steuerbefreiung oder -ermäßigung ist spätestens
zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung
wirksam werden soll, schriftlich beim Amt Blankenfelde-Mahlow zu stellen.
Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den nach Eingang
des Antrags beginnenden Kalendermonat auch dann nach den Steuersätzen
des § 2 erhoben, wenn die Voraussetzungen für die beantragte
Steuervergünstigung vorliegen.
(3) Über die Steuerbefreiung oder -ermäßigung wird eine
Bescheinigung ausgestellt. Diese gilt nur für die Halter, für
die sie beantragt und bewilligt worden ist.
(4) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder -
ermäßigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach
dem Wegfall dem Amt Blankenfelde-Mahlow schriftlich mitzuteilen.
§ 6 Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund
aufgenommen worden ist. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von
einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht
mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt wird. In den
Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit
dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten
worden ist. (2) Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in
dem der Hund veräußert oder abgeschafft wird, abhanden kommt
oder eingeht. Kann der genaue Zeitpunkt der Abschaffung, des Abhandenkommens
oder des Eingehens durch den Hundehalter nicht nachgewiesen werden,
endet die Steuerpflicht mit Ablauf des auf die Abmeldung folgenden Kalendermonats.
Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Gemeinde Mahlow endet die Steuerpflicht
mit Ablauf des Kalendermonats, in den der Wegzug fällt.
(3) Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt
die Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei
Wegzug eines Hundehalters aus der Gemeinde Mahlow endet die Steuerpflicht
mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.
§ 7 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer
(1) Das Steuerjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht
erst während des Kalenderjahres entsteht - für den Rest des
Kalenderjahres durch Bescheid festgesetzt.
(3) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides
für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich
am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November mit einem Viertel
des Jahresbetrages fällig. Sie kann für das ganze Jahr im
voraus entrichtet werden.
Hat der Steuerpflichtige bei der Anmeldung des Hundes eine jährliche
Zahlungsweise beantragt, so ist die Steuer in einem Betrag am 1. 7.
des Jahres fällig.
(4) Wer bereits einen in einer Gemeinde der Bundesrepublik versteuerten
Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer an Stelle
eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder eingegangenen Hundes einen
neuen Hund er-
wirbt, kann die Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten, nicht
erstatteten Steuer auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichtende
Steuer verlangen.
§ 8 Sicherung und Überwachung der Steuer
(1) Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei
Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihm durch Geburt von einer
von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei
Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, beim Amt BlankenfeldeMahlow
anzumelden.
In den Fällen des § 1 (3) S. 2 muß die Anmeldung innerhalb
von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten
überschritten ist, und in den Fällen des § 6 (3) S. 1
innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats
erfolgen.
(2) Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem
er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der
Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist oder nachdem der Halter
aus dem Amtsbereich weggezogen ist, beim Amt Blankenfelde-Mahlow abzumelden.
Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke
an das Amt zurückzugeben. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine
andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser
Person anzugeben.
(3) Das Amt übersendet mit dem Steuerbescheid oder mit der Bescheinigung
über die Steuerbefreiung für jeden Hund eine Hundesteuermarke.
Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines
umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten, gültigen
Steuermarke umherlaufen lassen. Der Hundehalter ist verpflichtet, den
Beauftragten des Amtes die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen.
Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen
dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der Steuermarke wird dem
Hundehalter auf Antrag eine neue Steuermarke gegen Ersatz der Kosten
ausgehändigt. Beschädigte Steuermarken werden bei Vorlage
kostenlos umgetauscht.
(4) Haushaltsvorstände und deren Stellvertreter sind verpflichtet,
den Beauftragten des Amtes Blankenfelde-Mahlow auf Nachfrage über
die im Haushalt gehaltenen Hunde wahr heitsgemäß Auskunft
zu erteilen (§ 12 KAG Bbg. in Verbindung mit § 93 AO 1977).
(5) Bei der Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Haushaltsvorstände
sowie deren Stellvertreter zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung
der ihnen vom Steueramt übersandten Nachweisungen innerhalb der
vorgeschriebenen Fristen verpflichtet (§ 12 KAG Bbg. in Verbindung
mit § 93 AO 1977). Durch das Ausfüllen der Nachweisungen wird
die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach den Absätzen 1 und
2 nicht berührt.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung in Verbindung mit §
15 Abs. 2 Buchstabe b) KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
a) als Hundehalter entgegen § 5 (4) den Wegfall der Voraussetzungen
für eine Steuervergünstigung nicht rechtzeitig anzeigt,
b) als Hundehalter entgegen § 8 (1) einen Hund nicht oder nicht
rechtzeitig anmeldet,
c) als Hundehalter entgegen § 8 (3) einen Hund außerhalb
seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte
gültige Steuermarke umherlaufen läßt, die Steuermarke
auf Verlangen des Beauftragten des Amtes Blankenfelde-Mahlow nicht vorzeigt
oder dem Hund andere Gegenstände, der Steuermarke ähnliche,
Gegenstände anlegt,
und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht
gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.
(2) Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung handelt auch
a) wer die in Abs. 1 Buchstabe a bis c genannten Ordnungswidrigkeiten
vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ohne es dabei zu ermöglichen,
Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile
zu erlangen.
b) wer vorsätzlich oder fahrlässig als Hundehalter entgegen
§ 8 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet. c)
wer, ohne Steuerpflichtiger nach § 1 Abs. 2 zu sein, als Grundstückseigentümer,
Haushaltsvorstand oder deren Stellvertreter entgegen § 8 Abs. 4
auf Nachfrage der Be
auftragten des Amtes Blankenfede-Mahlow vorsätzlich oder fahrlässig
nicht oder nicht wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen
über die auf dem Grundstück oder im Haushalt gehaltenen Hunde
und deren Halter Auskunft erteilt.
d) wer, ohne Steuerpflichtiger nach § 1 Abs. 2 zu sein, als Grundstückseigentümer,
Haushaltsvorstand oder deren Stellvertreter entgegen § 8 Abs. 5
die vom Amt Blankenfelde-Mahlow übersandten Nachweisungen vorsätzlich
oder fahrlässig nicht oder nicht wahrheitsgemäß nach
bestem Wissen und Gewissen ausfüllt.
(3) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Abs. 1 können mit einem Bußgeld
bis zur Höhe des in § 15 KAG in der jeweils geltenden Fassung,
geregelten Betrages geahndet werden.
(4) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Abs. 2 können gemäß
§ 5 Abs. 2 GO i. V. m. § 17 des Ordnungswidrigkeitengesetzes
(OwiG) in der jeweils geltenden Fassung, mit einem Bußgeld bis
zur Höhe des in § 17 Abs. 1 OwiG bestimmten Betrages geahndet
werden.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Hundesteuersatzung tritt am 01. 01. 2002 in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Hundesteuersatzung vom 14. 05. 1998 außer Kraft.
Mahlow, den 13.12. 2001
|
la Haine
Vorsitzender der Gemeindevertretung und ehrenamtlicher Bürgermeister
|
i. V. Baier
Amtsdirektor
|
Die Genehmigung
des Landrates als allgemeine untere Landesbehörde wurde mit Schreiben
vom 26.11.01 Az 30K. 11.4.1201.6./01 erteilt.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende von der Gemeindevertretung Mahlow am 13. 12. 01 beschlossene
Hundesteuer-Satzung wird hiermit gem. § 5 Abs. 3 der Gemeindeordnung
für das Land Brandenburg (GO Bbg.) in der z. Zt. gültigen Fassung
in Verbindung mit der Verordnung über die öffentlichen Bekanntmachungen
von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften in den Gemeinden,
Amtern und Landkreisen (BekanntmV) in der z. Zt. gültigen Fassung
öffentlich bekanntgemacht.
Blankenfelde, den 13. 12. 01
i. V Baier
Der Amtsdirektor |
|
Amt Blankenfelde-Mahlow
|
|
Satzung des Amtes Blankenfelde-Mahlow über
die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung)
Auf der Grundlage der Amtsordnung § 4 Abs. 4 i. V. m. § 5
Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg vom 15. 10.
1993 (GVBI. I S. 398), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 13. 03. 2001 (GVBI. I S. 30) und der §§ 1, 2 und 5 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 27. 06. 1991
(GVBI. I S. 200) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. 06. 1999
(GVBI. I S. 231) hat der Amtsausschuss des Amtes Blankenfelde-Mahlow
in seiner öffentlichen Sitzung am 29. November 2001 folgende Satzung
beschlossen:
§ 1 Allgemeines
(1) Für die im Gebührentarif zu dieser Satzung enthaltenen
besonderen Leistungen (Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten)
des Amtes Blankenfelde-Mahlow werden Verwaltungsgebühren erhoben,
soweit dies nicht durch andere Gesetze, Verordnungen des Bundes- bzw.
Landesgesetzgeber oder Satzungen des Amtes Blankenfelde-Mahlow bereits
geregelt ist und es sich um Verwaltungstätigkeiten für die
amtsangehörigen Gemeinden im Bereich der Selbstverwaltungsaufgaben
(§ 3 Abs. 2 GO) handelt.
(2) Kosten werden auch erhoben, wenn ein auf Vornahme einer kostenpflichtigen
Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag abgelehnt oder nach Aufnahme
der Verwaltungstätigkeit vor der Entscheidung zurückgenommen
wird.
(3) Die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften
bleibt davon unberührt.
§ 2 Gebühren
(1) Die Höhe der Gebühren ergibt sich unbeschadet des §
6 aus dem Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. Für
Gebühren zwischen einem Mindest- und einem Höchstsatz sind
das Maß des Verwaltungsaufwandes und der Wert des Gegenstandes
zur Zeit der Beendigung der Verwaltungstätigkeit zugrunde zu legen.
Die Gebühr ist auf volle Cent festzusetzen.
(2) Für mehrere gebührenpflichtige Verwaltungstätigkeiten
nebeneinander ist für jede Verwaltungstätigkeit eine Gebühr
zu erheben.
(3) Die Gebühr für eine Verwaltungstätigkeit kann bis
auf 25 v. H. ermäßigt werden, wenn diese Verwaltungstätigkeit
- vor ihrer Beendigung auf Antrag abgebrochen oder - ganz oder teilweise
abgelehnt wird.
(4) Wird eine beantragte Verwaltungstätigkeit wegen Unzuständigkeit
abgelehnt oder beruht der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis kann
die Gebühr entfallen.
§ 3 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet, wer für die betreffende
Verwaltungstätigkeit Anlaß gegeben hat bzw. derjenige zu
dessen Gunsten sie vorgenommen, insbesondere wenn eine Genehmigung erteilt
wird.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§4 Gebührenfälligkeit
(1) Die Gebühr wird grundsätzlich ohne förmlichen Bescheid
mit Beendigung der betreffenden Verwaltungstätigkeit fällig.
Sie soll spätestens bei der Aushändigung der Entscheidung,
der Beglaubigung usw. entrichtet werden. Ein Gebührenbescheid wird
nur auf ausdrücklichen Wunsch erstellt, für diesen Fall gilt
das in dem Gebührenbescheid genannte Fälligkeitsdatum.
(2) Die Gebühr kann vor Vornahme der betreffenden Verwaltungstätigkeit
erhoben werden. Übersteigt der Vorschuss die endgültige Gebührenschuld,
ist die Differenz zurückzuerstatten.
§ 5 Gebührenfreiheit
(1) Gebühren werden nicht erhoben für
- mündliche und kurze schriftliche Auskünfte, soweit nicht
etwas anderes bestimmt ist;
- besondere Leistungen, für die nach gesetzlicher Vorschrift Gebührenfreiheit
angeordnet ist (z. B. im Bereich der Sozialversicherung, der Sozialhilfe,
der Jugendhilfe, des Gesundheitswesens und des Schwerbehindertengesetzes);
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen
- besondere Leistungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse
vorgenommen werden.
(2) Gebührenfreiheit besteht auch für Verwaltungstätigkeit,
für die
- eine Behörde des Landes Brandenburg, der Bundesregierung oder
eines anderen Bundeslandes in Ausübung öffentlicher Gewalt
Anlass gegeben hat,
- Kirchen und andere Religions-und Weltanschauungsgemeinschaften des
öffentlichen Rechts einschließlich ihrer öffentlich-rechtlichen
Verbände, Anstalten und Stiftungen Anlass gegeben haben,
es sei denn, dass die jeweilige Gebühr einem Dritten zur Last zu
legen ist.
(3) Auf Antrag können Gebühren für Beglaubigungen um
50 v. H. für folgende Personengruppen ermäßigt werden:
- Schüler, Studenten, Auszubildende, - Wehrdienst- und Zivildienstleistende,
- Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt,
- Empfänger von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe sowie
- Rentner.
§6 Auslagen
(1) Besondere Auslagen bei der Vorbereitung oder Vornahme einer Verwaltungstätigkeit
hat der Gebührenschuldner zu er
statten, unabhängig davon, ob für die Verwaltungstätigkeit
eine Gebühr erhoben wird oder nicht. Auslagen im Zusammenhang mit
einem stattgegebenen Rechtsbehelf sind nicht zu erstatten.
(2) Als Auslagen gelten
- Gebühren für Brief- und Paketkosten, Telegramme und Zustellungsurkunden,
- Gebühren für Ferngespräche, Fernschreiben und Telefax,
- bei Dienstgeschäften entstehende Reisekosten,
- Zeugen- und Sachverständigengebühren,
- Kosten, die anderen Behörden und Personen für ihre Tätigkeit
zu erstatten sind,
- Kosten, für die Verwahrung oder Beförderung von Sachen sowie
- Kosten für öffentliche Bekanntmachungen.
(3) Beim Verkehr mit Behörden des Landes und Gebietskörperschaften
im Lande werden, soweit die Gegenseitigkeit verbürgt ist, Auslagen
nur erhoben, wenn sie im Einzelfall den Betrag von 20,- DM übersteigen.
§ 7 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung
in Kraft.
Blankenfelde, den
|
W. la Haine
Vorsitzender des Amtsausschusses |
D. Klemt
Amtsausschusses |
Gebührentarif zur Verwaltungsgebührensatzung des Amtes Blankenfelde-Mahlow
vom 29.11. 2001
Lfd. Gegenstand Gebühren
Nr. Euro
1. Allgemeine Verwaltungsgebühren
1.1 Abschriften, Auszüge, Vervielfältigungen
1.1.1 Abschriften und Auszüge in deutscher Sprache
je angefangene Seite 2,50 Für in fremder Sprache abgefaßte
Schriftstücke wird die doppelte Gebühr erhoben.
1.1.2 Durchschriften je angefangene Seite 0,05 1.13 Andere Vervielfältigungen
je angefangene Seite im
- Format DIN A5 0,05
- Format DIN A4 0,05
- Format DIN A3 0,10
- Format größer als DIN A3 0,50
1.1.4 Für Schriftstücke in Tabellenform, Verzeichnissen, Listen,
Rechnungen, Zeichnungen u. ä. wird eine Gebühr nach dem Zeitaufwand,
der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung benötigt wird, erhoben.
Die Gebühr beträgt für jede angefangene halbe Stunde
7,50
1.2 Beglaubigungen, Zeugnisse, Bescheinigungen 1.2.1 Beglaubigungen
von Unterschriften oder Handzeichen auf Zeugnissen o. ä., je Beglaubigungsvermerk
1,00
1.2.2 Beglaubigung von Abschriften, Auszügen,
Ablichtungen u. ä. je Beglaubigungsvermerk 1,50
1.2.3 Beglaubigungen von Urkunden
und Bescheinigungen für den Gebrauch
im Ausland 4,50 12.4 Ausstellung von Zeugnissen 4,50 1.3 Akteneinsicht
(ausgenommene Verfahrensbeteiligte)
1.3.1 Einsicht in Akten, Karteien, Register, Konten u. ä. soweit
sie nicht zur Einsichtnahme öffentlich ausgelegt sind und wenn
nicht andere Gebühren vorgeschrieben sind,
für jeden Fall 1,50
1.3.2 Schriftliche Auskünfte aus Akten 5,00
1.4 Schriftliche Aufnahme eines Antrages
oder einer Erklärung, die von Privatpersonen zu deren Nutzen gewünscht
wird (Rechtsbehelfe ausgenommen)
je angefangene Seite 7,50
Lfd. Gegenstand Gebühren
Nr. Euro 1.5 Verwaltungstätigkeiten, die nach Art und Umfang in
der Gebührensatzung nicht näher bestimmt werden können
und die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind,
für jede angefangene halbe Stunde 7,50 2. Verwaltungsgebühren
für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Ortsrechts
2.1 Abgabe von Druckstücken oder Vervielfältigungen ortsrechtlicher
Vorschriften
- für jede angefangene Seite 0,50
- mindestens jedoch 1,00 2.2 Genehmigungen
2.2.1 Gebühren für Genehmigung zur Lagerung von Baustoffen,
Bauschutt u. ä., Materialien ergeben sich aus der Sondernutzungssatzung
der Gemeinde in der jeweils gültigen Fassung 2.2.2 Gebühren
für Standortgenehmigungen
für Straßenhandelsstellen, Verkaufsstände, Schaukästen
usw. ergeben sich
aus der Sondernutzungssatzung der Gemeinden
in der jeweils gültigen Fassung.
2.3 Erteilung einer Unbedenklichkeitserklärung
zum Antrag auf Erwerb eines Führerscheins 5,00
2.4 Ersatz verlorener oder unbrauchbarer gewordener Hundesteuermarken
je Ersatzmarke 1,50 3. Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen
auf dem Gebiet des Bauwesens
3.1 Genehmigung und Überwachung von Arbeiten, die für Rechnung
Dritter von Unternehmen
an Straßen, Plätzen, Kanälen
und sonstigen Anlagen ausgeführt werden,
- je angefangene halbe Stunde 7,50
- mindestens jedoch 15,00 3.2 Feststellungen, Besichtigungen, Gutachten,
Bauleitungen u. ä.
-je angefangene halbe Stunde Büroarbeit 7,50
-je angefangene halbe Stunde Außenarbeit 15,00 3.3 Abgabe von
Leistungsverzeichnsisen bei öffentlichen Ausschreibungen
- bis zu 40 Seiten im Format DIN A4
je angefangene Seite 0,10
-für jede weitere Seite 0,05
3.4 Weitere Gebühren ergeben sich
aus der Verordnung über-die Gebühren und Auslagen für
Amtshandlungen
der Bauaufsicht (BauGeb0) vom 24. 02. 1998 4. Verwaltungsgebühren
für Amtshandlungen zu Grundstücksangelegenheiten Ausstellung
einer Negativbescheinigung
gemäß § 23 Abs. 2 Baugesetzbuch 50,00 5. Verwaltungsgebühren
für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Einwohnermeldewesens Die
Höhe der Gebühren ergibt sich aus dem Personenstandsausweisgesetz
für das Land Brandenburg vom 07. 04. 1994 (GVBI. I S. 100) geändert
durch Gesetz vom 03. 02.1997 (GVBI. I S. 2), der Passgebührenverordnung
vom 15. 01. 1997 (BGBl. I S. 16) sowie der Verordnung über die
Gebühren für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministers
des Innern vom 08. 05. 2000.
6. Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet des
Personenstandswesens Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus
dem auf der Grundlage der Personenstandsverordnung (§§ 67
und 68 PStV und §§ 400 und 401 DA) vom 25. 02. 1977 erlassenen
Gebührentarif, gültig ab dem 01. 01. 2002.
Lfd. Gegenstand Gebühren
Nr. Euro 7. Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen zu gewerberechtlichen
Angelegenheiten
Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus den Bestimmungen der
Verordnung über die Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen
im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand
und Technologie (GebVOMW) vom 13. 12. 1991, der Ersten Verordnung zur
Änderung der GebVOMW vom 29. 03 1992 sowie des Runderlasses des
Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie zur Festsetzung
der Verwaltungsgebühr für die Erlaubnis zum Betrieb eines
Gaststättengewerbes vom 04. 05. 1992 in seiner jeweils gültigen
Fassung.
Blankenfelde, 29. 11. 2001
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W. la Haine
Vorsitzender des Amtsausschusses |
D. Klemt
Amt Blankenfelde-Mahlow |
Kalkulation zur Verwaltungsgebührensatzung vom 29.11.01
Die Kalkulation beruht auf den Erkenntnissen der KGSt Studie 8/1999 unter
Zugrundelegung der durchschnittlichen jährlichen Personalkosten aller
Arbeitsplätze mit Technikunterstützung des Amtes Blankenfelde-Mahlow.
Die Kosten je Arbeitstunde wurden mit 1.636 Jahresarbeitsstunden für
eine Normalarbeitskraft bei einer 40 Std./Woche ermittelt. Für die
Sachkosten eines Büroarbeitsplatzes mit Technikunterstützung
wurde der von der KGSt ermittelte Pauschalwert von 20.000,- DM umgerechnet
in €, gleich 10.226 € eingesetzt. Die Verwaltungsgemeinkosten
wurden mit 20 % der tatsächlichen Personalkosten in Ansatz gebracht.
Bei der Ermittlung der Personalkosten wurden die Amtsleiter nicht mit
einbezogen. Alle nachstehenden Werte sind in Euro ausgewiesen.
A. Berechnungsfaktor je Arbeitsstunde
Personalkosten 1.976.756,67 € 32.405,85 (Durchschnittswert 2001 von
61 MA
ohne Amtsleiter und Amtsdirektor)
Sachkosten 10.226,00 (Pauschalwert lt. KGSt 8/1999)
Verwaltungsgemeinkosten
(20 % der Brutto Personalkosten) 6.481.16 Gesamtkosten eines Arbeitsplatzes
49.113,01 Kosten je Arbeitsstunde
(Jahresarbeitsstunden 1.636 lt. KGSt 8/1999) 30,02 Berechnungsfaktor (50
% von 30,03 € )je Arbeitsstunde 15,01 Eine Umlegung dieses Stundensatzes
zu Hundert Prozent würde in vielen Fällen zu einer sozialen
Härte führen und wäre für den Bürger unter Betrachtung
des Preis-/Leistungsverhältnisses aufgrund der bereits zu leistenden
alig. öffentlichen Abgaben schwer nachvollziehbar. Deshalb erfolgt
nur eine Umlage in Höhe von 50 vom Hundert des ermittelten Stundensatzes
gerundet auf 15,00 € je Arbeitsstunde.
B. Berechnungsfaktor je Kopie
Anzahl der Jahreskopien 395.321
Blattkosten gesamt (je 1.000 Stück in 7,15 €) 2.826,55
Miet- und Wartungskosten für Kopierer 15.850,04 Personalkosten (je
Kopie bei 40 Kopien/min. und 0,01 15,- € Stundenpreis)
Personalkosten für 395.321 Kopien 2.450,99
Sach- und Personalkosten gesamt 21.127,58 Berechnungsfaktor pro Kopie
DIN A4 0,05 Dieser Faktor ist für das Format DIN A 3 mit 2 und für
größere Formate mit 10 zu multiplizieren
c. Zeitaufwand für allg. Verwaltungshandlungen
zu lfd. Nr. 1.1.1 = 10 min; 1.2.1 =4 min; Nr. 1.2.2 = 6 min; zu 1.2.3
und 1.2.4 = 18 min
zu lfd. Nr. 1.3.1 = 6 min; Nr. 1.3.2 = 20 min/Seite; Nr. 1.4 = 30 min/Seite
zu lfd. Nr. 2.1 = 2 min; Mindestgebühr 1,00 € Nr. 2.3 = 20 min
zu lfd. Nr. 4 = 60 min
Berechnungsfaktor je min. 0,25 |
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Entschädigungssatzung des Amtsausschusses des Amtes Blankenfelde-Mahlow
vom 29. November 2001
Aufgrund der §§ 5 und 37 Abs. 4 (GVBI. I S. 398) der Gemeindeordnung
für das Gesetz Brandenburg vom 15. Oktober 1993, zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes 13. 03. 2001 (GVBI, I S. 30), sowie der Verordnung
über Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Mitglieder
kommunaler Vertretungen und Ausschüsse in der gültigen Fassung
vom 31. Juli 2001 (GVBI. II, S. 524) für das Land Brandenburg, hat
der Amtsausschuss des Amtes Blankenfelde-Mahlow in seiner öffentlichen
Sitzung am 29. November 2001 folgende Entschädigungssatzung beschlossen.
§1 Aufwandsentschädigung
(1) Die Mitglieder des Amtsausschusses erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung
in Höhe von 77 Euro.
(2) Der Vorsitzende des Amtsausschusses erhält eine zusätzliche
monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 205 Euro.
(3) Der stellvertretende Amtsausschußvorsitzende erhält für
die Dauer der Wahrnehmung der Vertretung, wenn die Vertretungsdauer länger
als vierzehn Tage im Monat beträgt, eine zusätzliche Aufwandsentschädigung
in Höhe von 102 Euro. Die zusätzliche Aufwandsentschädigung
des Amtsausschussvorsitzenden wird entsprechend gekürzt.
§2 Sitzungsgelder
(1) Die Mitglieder des Amtsausschusses erhalten für jede Amtsausschußsitzung,
an der sie teilgenommen haben, ein Sitzungsgeld in Höhe von 13 Euro.
§3 Reisekosten und Verdienstausfall
(1) Für Dienstreisen von Amtsausschußmitgliedern erfolgt die
Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes.
Vergütet, werden das nachweisbar günstigste Verkehrsmittel sowie
Übernachtungskosten in Höhe von 6,1 Euro pro Nacht.
(2) Ein Verdienstausfall wird auf Antrag gegen Nachweis gesondert erstattet.
(1) Der Verdienstausfall ist arbeitstäglich auf acht Stunden begrenzt
und wird bei Sitzungen nach 19.00 Uhr nur in begründeten Ausnahmefällen,
z. B. Schichtarbeit, gewährt.
§4 Inkrafttreten
Diese Entschädigungssatzung tritt nach ihrer Veröffentlichung
im Amtsblatt (Ausgabe Dezember 2001) für das Amt Blankenfelde-Mahlow,
am 01. 01. 2002 in Kraft.
Groß Kienitz, 29. November 2001
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W. la Haine
Amtsausschußvorsitzende |
D. Klemt
Amtsdirektor |
Satzung über die Unterhaltung von Obdachlosenunterkünften
sowie die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte
des Amtes Blankenfelde-Mahlow
Aufgrund der §§ 4 und 6 des Kommunalen Abgabengesetzes für
das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.
06. 1999 (GVBI. I S. 231) hat der Amtsausschuss in seiner Sitzung am
29. 11. 2001 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 - Rechtsform und Zweckbestimmung
1) Das Amt Blankenfelde-Mahlow unterhält Obdachlosenunterkünfte
für die vorübergehende Unterbringung von obdachlosen Personen.
2) Die Obdachlosenunterkünfte sind nicht rechtsfähige öffentliche
Anstalten.
3) Das Benutzungsverhältnis zwischen dem Amt BlankenfeldeMahlow
und den Benutzern ist öffentlich-rechtlich.
§ 2 - Aufsicht, Verwaltung und Ordnung
1) Die Obdachlosenunterkünfte unterstehen der Aufsicht des Amtes
Blankenfelde-Mahlow oder eines Beauftragten.
2) Die Benutzung und die Ordnung in den Obdachlosenunterkünften
wird durch die Benutzerordnung geregelt.
§ 3 - Einweisung
1) Unterzubringende Personen werden durch schriftliche Einweisungsverfügung
der örtlichen Ordnungsbehörde unter dem Vorbehalt des jederzeitigen
Widerrufs in eine Obdachlosenunterkunft eingewiesen.
2) Ein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Unterkunft besteht nicht.
Der Benutzer kann vorheriger Ankündigung mit einer Frist von vier
Tagen sowohl innerhalb des Obdaches von einer Unterkunft in eine andere
als auch von einem Obdach in ein anderes umgesetzt werden.
3) Durch Einweisung und Aufnahme in eine Obdachlosenunterkunft ist jeder
Benutzer verpflichtet,
1. die Bestimmungen dieser Satzung und der Benutzerordnung zu beachten,
2. den Weisungen der mit der Aufsicht und der Verwaltung der Obdachlosenunterkünfte
Beauftragten Folge zu leisten.
4) Die Einweisung wird widerrufen, wenn dem Benutzer anderweitig ausreichender
Wohnraum zur Verfügung gestellt wird. Der Benutzer hat dann die
Obdachlosenunterkunft unverzüglich zu räumen. Die Räumung
einer Unterkunft kann nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
für das Land Brandenburg vom 13. 12. 1991 (GVBI. BB Nr. 46 S. 661)
in der zur Zeit geltenden Fassung zwangsweise durchgesetzt werden. Der
betroffene Benutzer ist verpflichtet, die Kosten einer Zwangsräumung
zu tragen.
5) Das Benutzungsverhältnis endet mit der ordnungsgemäßen
Übergabe der Unterkunft und der dem Benutzer überlassenen
Gegenstände an einen mit der Aufsicht und der Verwaltung der Obdachlosenunterkunft
Beauftragten.
§ 4 - Gebührenpflicht
1) Das Amt Blankenfelde-Mahlow erhebt für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte
Benutzungsgebühren. Gebührenpflichtig ist der Benutzer einer
Unterkunft.
2) Die Gebührenpflicht entsteht von dem Tag an, von dem der Gebührenpflichtige
die Unterkunft benutzt oder aufgrund der Einweisung nutzen kann. Sie
endet mit dem Tag der ordnungsgemäßen Übergabe der Unterkunft
an einen mit der Aufsicht und der Verwaltung der Obdachlosenunterkunft
Beauftragten.
3) Die Benutzungsgebühr ist jeweils monatlich nach Aufnahme in
die Obdachlosenunterkunft nach Zustellung des Kostenbescheides innerhalb
14 Tage an die Amtskasse zu entrichten.
4) Besteht die Gebührenpflicht nicht während des gesamten
Monats, erfolgt eine Teilberechnung der Monatsgebühr. Am Tage der
Umsetzung von einer Unterkunft in eine andere ist nur die Tagesgebühr
für die neue Unterkunft zu entrichten. Die Benutzungsgebühr
wird auf volle Euro-Beträge aufgerundet.
5) Vorübergehende Abwesenheit entbindet nicht von der Gebührenpflicht.
§ 5 - Gebührenrechnung
1) Die Gebühr wird nach Aufenthaltsdauer pro Tag und Person berechnet.
Grundlage für die Gebühr sind die aktuellen Gebührenkalkulationen,
der jeweiligen Unterkünfte.
In den Gebührensätzen sind alle Nebenkosten enthalten.
a) Der Gebührensatz für die Obdachlosenunterkünfte mit
besonderem Betreuungsbedarf beim Christlichen Sozialwerk Ichthys"
15831 Mahlow, Arcostraße 40-42, beträgt pro Person und Tag
33,80 Euro.
b) Der Gebührensatz für die Obdachlosenunterkunft in 15827
Blankenfelde, Triftstraße 1, beträgt pro Tag 11,23 Euro.
§6 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt
für das Amt Blankenfelde-Mahlow in Kraft.
Blankenfelde, 29. 11. 2001
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W. la Haine
Vorsitzender des Amtsausschusses |
D. Klemt
Amtsdirektor des Amtes Blankenfelde-Mahlow |
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Gemeinde Mahlow
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Gebührensatzung über die Sondernutzung
an öffentlichen Straßen in der Gemeinde Mahlow
Aufgrund des § 5 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg
vom 15. 10. 1993 (GVBI. I S. 398) zuletzt geändert durch Artikel
1 des Gesetzes vom 13. 03. 2001 (GVBI. I S. 30) und der §§
1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land Brandenburg
vom 27. 06. 1991 (GVBI. I S. 200) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. 06.1999 (GVBI. I S. 231) sowie des § 21 des Brandenburgischen
Straßengesetzes (BbgStrG) vom 10. 06. 1999 (GVBI. I S. 211) hat
die Gemeindevertretung der Gemeinde Mahlow in ihrer Sitzung am 13. 12.
2001 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Gegenstand, Entstehung und Fälligkeit der Gebühr
(1) Für die Sondernutzung an öffentlichen Straßen der
Gemeinde Mahlow im Sinne des § 1 der Satzung über die Sondernutzung
an öffentlichen Straßen werden Gebühren nach dieser
Gebührensatzung erhoben. Die Bestimmungen dieser Satzung gelten
nicht, soweit die Gemeinde Gebühren aufgrund anderer Rechtsnormen
fordert (z. B. Satzung über die Erhebung von Marktstandsgeld i.
V. m. der Gebührensatzung für ambulante Handelstätigkeit).
(2) Die Gebührenschuld entsteht
a) mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis,
b) bei Sondernutzung ohne Erlaubnis oder aufgrund Anzeige mit Beginn
der Sondernutzung.
(3) Die Gebühr ist im Fall des Abs. 2a) mit Erteilung der Sondernutzungserlaubnis
fällig.
Im Fall des Abs. 2 b) ist die Gebühr einen Monat nach Bekanntgabe
des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig.
Bei wiederkehrenden jährlichen Gebühren werden die folgenden
Gebühren zum 31. März des jeweiligen Rechnungsjahres fällig.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind
a) der Erlaubnisnehmer oder sein Rechtsnachfolger, b) der Sondernutzungsausübende
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. §
3 Gebührenfreiheit
j (1) Keine Sondernutzungsgebühren werden erhoben für Sondernutzungen
a) nach § 4 Abs. 1 der Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen
Straßen,
b) zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben,
c) zur Ausführung von Arbeiten durch oder für Träger
der Wegebaulast und im Zuge der Verkehrssicherung sowie von Unterhaltungs-
und Instandsetzungsmaßnahmen
d) durch die Tätigkeit von politischen Parteien (z. B. Werbung
vor öffentlichen Wahlen und Abstimmungen), Gewerkschaften und Religionsgesellschaften
des öffentlichen Rechts,
e) durch Fernsprechhäuschen oder Briefkästen der Deutschen
Bundespost und Telekom, Polizeimelder, Feuermelder, Anlagen des örtlichen
Alarmdienstes, Fahrscheinautomaten und Fahrplantafeln für den Betrieb
von Eisenbahnen oder Omnibuslinien sowie durch Autorufsäulen,
f) durch Aufstellen von Denkmälern, Plastiken oder anderen Kunstgegenständen,
g) durch Aufstellen von Blumenkübeln, Fahrradständern, Dekorationsgegenständen
- soweit es sich nicht um Werbeeinrichtungen oder sonst wie gewerblich
genutzte Anlagen handelt -, Behältern für die Abfallbeseitigung
und -verwertung (Müllgefäße, Altglas- und Altpapiercontainer
u. ä.), Milchbänken, die nicht mit einem Werbeträger
verbunden sind,
h) durch Verlegen von Gemeinschaftskapseln, die zur Vermeidung von Störungen
im Rundfunk- und Fernsehempfang erforderlich sind,
i) durch Befahren und Kreuzen eines Gehweges oder anderen nicht zum
Befahren bestimmter Wegeteile oder sonstigen öffentlichen Flächen
zum Befördern von Schwerbehinderten in dem dafür erforderlichen
Umfang.
(2) Im übrigen kann eine Befreiung gewährt werden, wenn im
Einzelfall an der Sondernutzung ein öffentliches Interesse besteht
oder die Sondernutzung einem gemeinnützigen Zweck dient. Für
die Befreiung gilt § 6 der Sondernutzungssatzung der Gemeinde Mahlow
entsprechend.
§ 4 Gebührenhöhe
Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach dem Gebührentarifen,
die die Anlage zu dieser Gebührensatzung bilden.
§ 5 Gebührenberechnung
(1) Bei nach Metern oder Quadratmetern zu berechnenden Gebühren
werden angefangene Maßeinheiten aufgerundet.
(2) Bei Gebühren, die auf wöchentliche oder monatliche Nutzung
abstellen, tritt bei kürzerer Nutzungsdauer keine Gebührenermäßigung
ein. Für Gebühren, die ausschließlich jährlich
festgesetzt sind, ermäßigt sich die Gebühr bei Nutzungsbeginn
nach dem 30. Juni um die Hälfte.
(3) Alle Gebühren werden auf volle Euro-Beträge aufgerundet.
§ 6 Gebührenerstattung .
(1) Wird eine Sondernutzung vor Ablauf der genehmigten Zeit beendet
oder die Erlaubnis aus Gründen, die der Gebührenschuldner
zu vertreten hat, widerrufen, so besteht kein Anspruch auf Erstattung
der Gebühren.
(2) Widerruft die Gemeinde die Sondernutzungserlaubnis aus Gründen,
die der Gebührenschuldner nicht zu vertreten hat, so werden ihm
auf Antrag die im voraus entrichteten Gebühren anteilmäßig
erstattet. Dabei wird bei Jahresgebühren für jeden vollen
nutzungsfreien Monat ein Zwölftel der Jahresgebühr bzw. bei
Monatsgebühren für jede volle nutzungsfreie Woche ein Viertel
der Monatsgebühr erstattet.
(3) Für Jahresgebühren ermäßigt sich die Gebühr
bei Nutzungsbeginn nach dem 30. Juni um die Hälfte.
(4) Der Erstattungsantrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Beendigung
der Sondernutzung bzw. nach Widerruf der Erlaubnis gestellt werden.
§ 6 der Sondernutzungssatzung der Gemeinde Mahlow gilt entsprechend.
§ 7 Bestehende Sondernutzungen
Für Sondernutzungsrechte, die bei Inkrafttreten dieser Gebührensatzung
bestehen, gelten die Vorschriften dieser Satzung vom Beginn des nächsten
Kalenderjahres an.
§ 8 Verwaltungsgebühren
Die Vorschriften über die Erhebung von Verwaltungsgebühren
bleiben mit Ausnahme der Regelung in § 3 Abs. 3 dieser Satzung
unberührt.
§ 9 Sonstige Bestimmungen
Die Vorschriften dieser Satzung finden keine Anwendung auf Sondernutzungen,
die aufgrund öffentlich-rechtlicher Verträge gestattet werden.
§ 10 Inkrafttreten
Die Gebührensatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung
in Kraft.
Mahlow, 13. 12. 2001
|
W. la Haine
Vorsitzender der Gemeindevertretung |
D. Klemt
Amtsdirektor Mahlow |
Anlage 1.
zur Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen
Straßen in der Gemeinde Mahlow Gebührentarife zur Sondernutzung
öffentlicher Grünflächen und Anlagen
(1) Die Gebührensätze gelten für öffentliche Grünflächen
und Anlagen als Monatsgebühren. Die Wochengebühr beträgt
ein Viertel der Monatsgebühr für jede angefangene Woche. Die
Tagesgebühr gilt für Nutzungen bis zu 5 Tagen und beträgt
ein Dreißigstel der Monatsgebühr.
(2) Die Mindestgebühr für die Erlaubnis von Sondernutzungen
beträgt 7,50 Euro.
(3) Gebührenfrei sind:
- Veranstaltungen, die anerkannten mildtätigen oder sonstigen gemeinnützigen
Zwecken dienen,
- Sondernutzungen im Zusammenhang mit politischen und weltanschaulichen
Veranstaltungen und Straßenfesten, die nicht auf einen wirtschaftlichen
Vorteil ausgerichtet sind sowie
- Sportveranstaltungen. (4) Gebühren
Position Art der Nutzung Gebühr in Gebühr in
Eurolm' Euro pro
und Tag Monat/m' 01. Lagerung von Baumaterial und anderen Gegenständen,
Einrichtung und Unterhaltung von Baustellen 0,30 9,00 02. Aufstellen separater
Bauwagen, Baubuden, Arbeitswagen, Arbeitsmaschinen, Container
u. ä. Dingen. Die Gebühr entfällt, sofern eine Gebühr
nach Position 1 entsteht. 0,30 9,00 03. Errichtung und Unterhaltung baulicher
Anlagen, Aufstellen von Werbeträgern, Schaukästen,
Automaten usw. 0,40 12,00 04. Aufstellen von Recycling
containern 2,50 /Container 05. mobile Werbeaufsteller zu Mesen, Veranstaltungen,
Zirkuswerbungen u. ä. je Standort (Sondernutzung
für längstens 1 Monat) einmalige Erhebung 5,00/Aufsteller 06.
Verkaufswagen
im Reisegewerbe 0,40 12,00 07. Märkte aus besonderem Anlass, Straßentheater
o. ä.
- bis 200 m2 0,30 9,00 - darüber hinaus für jeden
weiteren vollen M2 /Tag 0,50
08. Vergnügungsparks 0,50 15,00
09. Zirkusse 0,20 6,00 10. Aufstellen von Tischen, Stühlen, Fahrradständern
o. dgl. 'einmalige Erhebung 5,00 11. Weihnachtsbaumverkauf 0,10 3,00 12.
Gewerbliche Foto-, Fernseh
und Filmaufnahmen
- bis zu 100 mz einmalige
- darüber hinaus Erhebung 80,00
für volle 10 ml/Tag je mz
und Tag 4,00
13. Befahren mit Kraftfahrzeugen pro Monat Genehmigungsdauer - unabhängig
von Position 1 200,00 - wenn und soweit die Genehmigungsdauer
nicht nach Monaten berechnet ist 10,00 je Tag
14. Maßnahmen,im Zusammenhang
mit der Unterhaltung sowie zur Verlegung von Versorgungs-Leitungen
sind nach der vorliegenden Gebührenordnung unentgeltlich
Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen
Straßen in der Gemeinde Mahlow -Sondernutzungssatzung -
Aufgrund der §§ 5 Abs. 1 und 35 Abs. 2 Nr. 10 der Gemeindeordnung
des Landes Brandenburg vom 15.10.1993 (GVBI. I S. 398), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.03.2001 (GVBI. I S. 30) und der
§§ 18 und 21 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG)
vom 10.06.1999 (GVBI. I S.211) und des §- 8 des Bundesfernstraßengesetzes
vom 19.04.1994 hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Mahlow in ihrer
Sitzung am 13. 12. 2001 folgende Satzung beschlossen: § 1 Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für die Sondernutzung an folgenden dem öffentlichen
Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen (öffentliche
Straßen):
- Gemeindestraßen
(2) Zu den öffentlichen Straßen gehören die in §
2 Abs. 2 BbgStrG genannten Bestandteile des Straßenkörpers,
der Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör
und die Nebenanlagen.
(3) Sondernutzung ist der Gebrauch der öffentlichen Straßen
über den Gemein- und Anliegergebrauch hinaus.
§ 2 Erlaubnisbedürftige Sondernutzung
(1) Vorbehaltlich der §§ 3, 4 und 5 dieser Satzung bedarf
die Sondernutzung der Erlaubnis der Gemeinde.
(2) Die Erlaubnis nach Maßgabe des § 7 dieser Satzung zu
beantragen.
(3) Die Ausübung der Sondernutzung ist zulässig, wenn die
Erlaubnis erteilt ist.
§ 3 Erlaubnisfreie Sondernutzung (1) Keiner Erlaubnis bedürfen:
a) bauaufsichtlich genehmigte Bauteile, z.B. Gebäudesockel, Fensterbänke,
Vordächer, Kellerlichtschächte, für Waren und Mülltonnen
in Gehwegen,
b) die Ausschmückung von Häusern für Feiern, Feste, Umzüge
und Veranstaltungen zur Pflege des Brauchtums sowie für kirchliche
Prozessionen.
§ 4 Sonstige Benutzung und Verunreinigung Verunreinigungen, die
durch Sondernutzungen entstehen, sind unbeschadet der §§ 17,
49 a Abs. 1 BbgStrG von dem Verursa cher unverzüglich zu beseitigen.
Erfüllt der Verursacher diese Verpflichtung nicht, kann die Gemeinde
die Verunreinigung, falls der Verursacher diese nicht innerhalb einer
zuvor gesetzten Frist beseitigt hat, auf Kosten des Verursachers beseitigen.
§ 5 Zwischenlagerung von Baustoffen
(1) Feste Baustoffe können nach vorheriger Anzeige kurzzeitig während
der Baumaßnahmen in den öffentlichen Gehwegbereich hineinragen,
soweit sie nicht mehr als die Hälfte des öffentlichen Gehwegbereiches
in Anspruch nehmen und dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung
nicht gefährdet wird. Die Anzeige hat entsprechend § 6 dieser
Satzung zu erfolgen.
(2) Andere Baustoffe (z.B. Sand, Kies etc.) dürfen nur nach Maßgaben
der § 2 und 6 dieser Satzung auf öffentlichen Straßen
i. S. v. § 1 dieser Satzung gelagert werden.
§ 6 Sondernutzungserlaubnis
(1) Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. Dieser
ist schriftlich spätestens 14 Tage vor der beabsichtigten Ausübung
der Sondernutzung mit Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer der
Sondernutzung beim Ordnungsamt des Amtes Blankenfelde-Mahlow zu stellen.
(2) Ist mit der Sondernutzung eine Behinderung oder Gefährdung
des Verkehrs oder eine Beschädigung der Straße oder die Gefahr
einer solchen Behinderung verbunden, so muss der Antrag Angaben darüber
enthalten, in welcher Weise den Erfordernissen der Sicherheit oder Ordnung
des Verkehrs sowie des Schutzes der Straße Rechnung getragen wird.
§ 7 Erlaubnis, Verkehrssicherungspflicht und Haftung (1) Die Erlaubnis
wird auf Zeit oder Widerruf erteilt. Sie kann unter Bedingungen und
Auflagen erteilt werden.
(2) Die Erlaubnis darf nur mit Genehmigung der Gemeinde auf Dritte übertragen
werden.
(3) Der Sondernutzungsberechtigte hat der Gemeinde alle Kosten zu erstatten,
die durch die Sondernutzung entstehen. (4) Der Sondernutzungsberechtigte
ist verpflichtet, die mit der Sondernutzung verbundenen Anlagen in ordnungsgemäßem
und verkehrssicherem Zustand zu errichten und zu erhalten. Er haftet
für Schäden, die der Gemeinde oder Dritten durch diese Anlage
entstehen. Von etwaigen Ersatzansprüchen Dritter hat er die Gemeinde
freizustellen.
(5) Die nach § 1 in Anspruch genommenen öffentlichen Straßen
sind dem Straßenbaulastträger zur augenscheinlichen Abnahme
vor und nach der Sondernutzung vorzustellen.
(6) Sonstige nach öffentlichem Recht erforderlichen Genehmigungen,
Erlaubnisse oder Bewilligungen werden durch die Sondernutzungserlaubnis
nicht ersetzt.
§ 8 Gebühren
Für Sondernutzungen werden Gebühren nach einer gesonderten
Gebührensatzung erhoben.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung
in Kraft.
Mahlow,
|
W. la Haine
Vorsitzender der Gemeindevertretung |
D. Klemt
Amtsdirektor |
Satzung über die Straßenreinigung in
der Gemeinde Mahlow (Stratienreinigungssatzung - StrRS)
Aufgrund der §§ 5 Abs.1 und 35 Abs. 2 Nr. 10 der Gemeindeordnung
für das Land Brandenburg vom 15. 10.1993 (GVBI. I S. 398), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.03.2001 (GVBI. I S.
30) i. V. m. § 49 a des Brandenburgischen Straßengesetzes
(BbgStrG) vom 15.06.1992 (GVBI. I S. 186), zuletzt geändert durch
das Gesetz vom 15.12.1995 (GVBI. I S. 288) hat die Gemeindevertretung
Mahlow auf ihrer Sitzung am 13.12.2001 folgende Straßenreinigungssatzung
beschlossen.
§1 Geltungsbereich
Die Satzung gilt für die Gemarkung der Gemeinde Mahlow.
§2
Begriffsbestimmung
(1) Grundstück im Sinne der Satzung ist unabhängig von der
Katasterbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine
wirtschaftliche Einheit bildet.
Verkehrsflächen,, Gleisanlagen, Parkplätze und andere Flächen,
die dem Zweck des öffentlichen Verkehrs dienen, sind keine Grundstücke
im Sinne der Satzung.
(2) Straßen im Sinne der Satzung sind die Verkehrsflächen,
die als öffentliche Straßen gewidmet sind. Hierzu gehören
die Fahrbahnen (einschließlich vorhandener Trennstreifen, Busund
Parkbuchten), Geh- und Radwege sowie die zwischen Fahrbahn und Grundstücksgrenze
liegenden Seitenstreifen. Zu den Bushaltestellen gehören die Fahrgastunterstände
sowie die Gehwege und die Zu- und Abgänge im Umkreis von 5 Metern
des Haltestellenschildes (Zeichen 224 StVO).
(3) Das Grundstück liegt an der Straße, wenn es an die zu
reinigende Straße grenzt oder von dieser erschlossen wird. Das
Grundstück liegt auch an der Straße, wenn sich zwischen Grundstück
und Straße Flächen befinden, die dem öffentlichen Verkehr
dienen, von der Straße lediglich durch Böschungen, Grünstreifen
oder ähnlichem Gelände getrennt ist.
§3 Gemeindliche Reinigung
(1) Die Gemeinde Mahlow betreibt die Reinigung der dem öffentlichen
Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze innerhalb der
geschlossenen Ortslage, auf den Kreis- Landes- und Bundesstraßen
innerhalb der Ortsdurchfahrten, als öffentliche Einrichtung, soweit
die Reinigung für die im Straßenverzeichnis nicht aufgeführten
Straßen nach Abs. 3 den Anliegern übertragen wird. Die Gemeinde
kann sich zur Durchführung der gemeindlichen Reinigung Dritter
bedienen.
(2) Wird die Straße oder ein Straßenabschnitt von der Gemeinde
gereinigt, so besteht für die jeweiligen Anlieger Anschluß-
und Benutzungszwang.
(3) Die von der Gemeinde zu reinigenden Straßen einschließlich
der Durchführung des Winterdienstes sind im Straßenverzeichnis
(Anlage) aufgeführt. Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil
der Satzung.
Straßen und Straßenabschnitte, die nicht im Straßenverzeichnis
aufgeführt sind, sind von den Anliegern zu reinigen. (4) Die Gemeinde
bestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung der
Verkehrssicherungspflicht Umfang, Art und Reihenfolge der Streu-und
Schneeräumungsmaßnahmen.
§4 Anlieger
Anlieger im Sinne der Satzung ist der Eigentümer des an der Straße
liegenden Grundstückes. Anlieger im Sinne der Satzung ist auch
der Eigentümer eines Grundstückes, welches auf andere als
die in § 1 Abs. 3 bezeichnete Weise von der Straße erschlossen
ist (z.B. bei hinterliegenden Grundstücken durch eine private Zuwegung).
Besteht für das Grundstück ein Erbbaurecht oder ein Nutzungsrecht
für die in § 9 Sachenrechtsbereinigungsgesetz genannten natürlichen
oder juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts,
so tritt an die Stelle des Eigentümers nach Satz 1 oder 2 der Erbbauberechtigte
oder der Nutzungsberechtigte; bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen
nimmt derjenige die Pflichten des Eigentümers wahr, der die tatsächliche
Sachherrschaft über das Grundstück ausübt.
§5 Anliegerpflichten
(1) Den Anliegern obliegen folgende Reinigungspflichten.
1. Die vor dem Grundstück verlaufenden Gehwege und Radwege, die
zu den Grundstücken abzweigenden Gehwege oder Zufahrten und die
Fahrbahnen der Straßen, die nicht im Straßenverzeichnis
(Anlage) aufgeführt sind, sind bei Bedarf, mindestens jedoch gemäß
§ 6 Abs. 1 zu reinigen. Gehwege sind Straßenteile, die erkennbar
von der Fahrbahn abgesetzt sind und deren Benutzung durch die Fußgänger
geboten ist. Radwege sind durch Verkehrszeichen (237 bzw. 241-30 StVO)
oder durch eine rote Pflasterung gekennzeichnet; gemeinsame Geh-Radwege
durch das Zeichen 240 StVO. In Straßen ohne Gehwege gilt ein Streifen
entlang der Grundstücksgrenzen auf einer Breite von einem Meter
als Gehweg.
2. Herbstlaub von Straßenbäumen ist zusammenzutragen und
bis zur Entsorgung durch den zur Reinigung verpflichteten neben der
Fahrbahn so zu lagern, daß der Verkehr nicht behindert wird. Auf
Grundstücken angefallenes Laub darf nicht auf die Straße
geschafft werden.
(2) Bestehen beidseitig der Straße Anliegerpflichten, so erstreckt
sich diese jeweils bis zur Straßenmitte, bei Straßen mit
getrennten Fahrbahnen bis zum Trennstreifen.
Bei einseitigen Geh- und/oder Radwegen sind nur diejenigen Grundstückseigentümer
zur Reinigung und Winterdienst verpflichtet, auf deren Seite diese liegen.
(3) Ausgenommen von der Reinigungspflicht der Geh- und Radwege sind
die Grundstückseigentümer Am Lückefeld.
(4) Zwischen Grundstücksgrenze und Fahrbahn befindliche Grünstreifen,
hierzu zählen auch die Pflanzreihen von Alleen, haben die Eigentümer
der anliegenden Grundstücke zu reinigen und vorhandenen Bewuchs
oder Rasen kurz zu halten.
(4) Die Reinigungsstrecke bestimmt sich nach der gemäß §
1 Abs. 3 anliegenden Grundstücksseite und bei anderweitig er-
schlossenen Grundstücken (§ 3 Satz 2) nach der Grundstückslänge,
die der Straße zugewandt ist.
(4) Sind mehrere Anlieger für die Reinigungsstrecke reinigungspflichtig
(z.B. bei Vorder-und hinterliegenden Grundstücken), so obliegt
ihnen diese Aufgabe gemeinsam.
(5) Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche
Erklärung gegenüber der Gemeinde mit deren Zustimmung die
Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen, wenn eine ausreichende
Haftpflichtversicherung nachgewiesen und die,Gemeinde sich schriftlich
einverstanden erklärt hat. Das Einverständnis der Gemeinde
ist dann zu versagen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung
nicht besteht. Jede Veränderung der Haftpflichtversicherung ist
unverzüglich schriftlich der Gemeinde anzuzeigen. Mit Erlöschen
der Haftpflichtversicherung gilt die Zustimmung der Gemeinde als widerrufen.
§6 Art und Umfang der Reinigungspflicht
(1) Die Reinigung durch die Reinigungsverpflichteten ist einmal monatlich
durchzuführen.
(2) Kehricht und sonstiger Unrat sind nach Beendigung der Säuberung
unverzüglich durch den Reinigungspflichtigen gemäß den
gesetzlichen Regelungen zur Abfallentsorgung zu entsorgen.
(3) Werden die Fahrbahnen, Gehwege, Radwege oder Grünstreifen bei
der An- und Abfuhr von Kies, Sand, Kohlen, Baumaterial oder anderen
Gegenständen oder bei der Abfuhr von Schutt und Abfall, durch Leckwerden
oder Zerbrechen von Gefäßen, durch Bauarbeiten, durch Viehtrieb,
durch Laubfall, durch Fahrzeuge und sonstige Geräte, durch Unfälle
oder auf andere ungewöhnliche Weise verunreinigt, so müssen
sie von den Reinigungspflichtigen gereinigt werden, soweit der Verursacher
die Reinigung nicht selbst vornimmt (§ 17 Bbg StrG). Geht hiervon
eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus, ist die Reinigung
unverzüglich durch geeignete Maßnahmen so durchzuführen,
dass die mögliche Gefahr verhindert wird. Zur Reinigung gehört
auch die Pflege der Grünstreifen. Sind hier mit unbillige Härten
verbunden, so kann in Abstimmung mit dem Amt eine Sonderregelung getroffen
werden.
(4) Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des
Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen unverzüglich
zu beseitigen, befreit den nach dieser Bestimmung Verpflichteten nicht
von seiner Reinigungspflicht.
(5) Gossen, Rinnen, Einläufe in Kanalisationsanlagen, Schachtabdeckungen,
Schieberklappen, andere Schalt- und Absperrvorrichtungen für öffentliche
Versorgungsleitungen, Hydranten und Baumscheiben sind von Ablagerungen
einschließlich Laubansammlungen freizuhalten.
(6) Bei der Reinigung ist einer übermäßigen Staubentwicklung
durch Besprengen mit Wasser vorzubeugen, soweit nicht besondere Umstände
(z. B. Frost) entgegenstehen.
(7) Die zu reinigenden Flächen dürfen nicht beschädigt
werden.
§7 Art und Umfang der Winterwartung
(1) Die Gehwege und Ersatzwege sind in einer für den Fußgänger
erforderlichen Breite von einem Meter von Schnee frei zu halten. Bei
Schnee- und Eisglätte sind die Gehwege und die übrigen in
§ 2 genannten dem öffentlichen Verkehr dienenden Flächen
und Anlagen sowie die Zugänge zu diesen rechtzeitig so zu bestreuen,
daß sie von den Verkehrsteilnehmern bei Beachtung der nach den
Umständen gebotenen Sorgfalt gefahrlos benutzt werden können.
(2) Die nach § 5 Abs. 2 zum Winterdienst der Straßen Verpflichteten
haben die Straße jeweils bis zur Straßenmitte so von Schnee
zu beräumen, daß die Straße unter winterlichen Bedingungen
befahrbar bleibt und ein Begegnungsverkehr möglich ist.
(3) Die Reinigungspflichtigen haben die erforderlichen Streumittel selbst
zu beschaffen, zu bevorraten und zum Winterende aufzunehmen und zu entsorgen.
(4) An den Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder
für Schulbusse müssen Gehwege mindestens auf einer Breite
von 1,50 m so von Schnee freigehalten und bei Glätte abgestumpft
werden, daß ein möglichst gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet
ist.
(5) Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges
oder, wo dies nicht möglich ist, auf dem Fahrbahnrand so zu lagern,
daß der Fahr- und Fußgängerverkehr hierdurch nicht
mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Die Einläufe
von Entwässerungsanlagen und Hydranten sind von Eis und Schnee
freizuhalten. Schnee und Eis von den Grundstücken dürfen nicht
auf den Gehweg oder die Fahrbahn geschafft werden.
(6) Die Verwendung von Asche, Sägespänen, Salz oder sonstigen
die Umwelt schädigenden Auftaumitteln, ist grundsätzlich verboten.
Die Verwendung von Auftausalz ist nur erlaubt
a) auf Treppen, Rampen, Brückenauf- und -abgängen,
b) zur Freihaltung von Eis und Schnee bei öffentlichen Versorgungsanlagen,
z.B. Schieberkappen, Hydranten, sowie c) bei plötzlich eintretendem
Eisregen.
Abstumpfenden Mitteln ist gegenüber auftauenden Mitteln der Vorzug
zu geben.
(7) Die zu räumenden Flächen dürfen weder durch mechanische
noch durch chemische Mittel beschädigt werden.
§8 Zeiten für das Schneeräumen und das Beseitigen von
Schnee- und Eisglätte
Die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Flächen (§ 2
Abs. 2) sind werktags bis 06.30 Uhr, sonn- und feiertags bis 09.00 Uhr
vom Schnee zu beräumen und bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen.
Bei erneutem Schneefall und erneut einsetzender Schnee-und Eisglätte
sind die Gehwege und Straßen wiederholt zu räumen und zu
streuen. Die Räum- und Streupflicht endet um 20.00 Uhr.
§9 Anordnung im Einzelfall
Die Gemeinde kann im Einzelfall anordnen, daß Reinigungspflichten
erfüllt werden.
§10 Gebühren
Die Gemeinde erhebt für die von ihr durchgeführten Reinigungen
einschließlich des Winterdienstes gemäß § 4 Kommunalabgabengesetz
und der Straßenreinigungsgebührensatzung (StrRGS) gemäß
der jeweils gültigen Fassung Gebühren.
Das Gesamtgebührenaufkommen darf 75 v.H. der Gesamtkosten der Straßenreinigung
im Gemeindegebiet nicht übersteigen (§ 49 a BbgStrG).
Näheres regelt die Straßenreinigungsgebührensatzung
(StrRGS).
§11 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. seiner Reinigungspflicht nach §§ 6, 7, 8 und 9 dieser Satzung
nicht nachkommt,
2. gegen ein Ge- oder Verbot dieser Satzung verstößt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße entsprechend
der im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten geregelten Bußgelder
geahndet werden.
(3) Zur Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
(Owig-BGBI. I S.602) anzuwenden. (4) Zuständige Behörde im
Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Amtsdirektor.
§12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt
für das Amt Blankenfelde-Mahlow veröffentlicht.
Mahlow, den 13. 12. 2001
W. la Haine ...................................................D. Klemt
Vorsitzender der Gemeindevertretung ..........Amtsdirektor
und ehrenamtlicher Bürgermeister
Anlage
zur Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Mahlow Verzeichnis der
Straßen, in denen die Straßenreinigung einschließlich
des Winterdienstes auf den Fahrbahnen und Parkbuchten von der Gemeinde
ausgeführt wird.
Die Reinigung der Geh- und Radwege ist gemäß § 5 Abs.
2 der StrRS den Anliegern übertragen.
|
In allen hier genannten Straßen ist die Straßenreinigung und
der Winterdienst auf den Fahrbahnen den Eigentümern der anliegenden
Grundstücke übertragen.
Die Reinigung der Geh- und Radwege ist in allen, auch in den in dieser
Anlage aufgeführten, Straßen den Eigentümern anliegender
Grundstücke übertragen.
Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren
in der Gemeinde Mahlow
(Straßenreinigungsgebührensatzung - StrRGS)
Aufgrund der §§ 5 und 35 Abs. 2 Ziff. 10 der Gemeindeordnung
für das Land Brandenburg vom 15.10.1993 (GVBI. I S. 389), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.03.2001 (GVBI.I S.
30) und der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des
Landes Brandenburg vom 27.06.1991 (GVBI. I S. 200) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11.06.1999 (GVBI. I S. 231) sowie § 49 a des
Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) vom 11.06.1992 (GVBI.
I S.186), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15.12.1995 (GVBI.
I S. 288) hat die Gemeindevertretung Mahlow in ihrer Sitzung am 13.12.
2001 die folgende Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren
beschlossen:
§1
Erhebung von Gebühren
Die Gemeinde Mahlow erhebt für die von ihr gemäß der
Straßen reinigungssatzung in der jeweils geltenden Fassung durchzuführenden
Reinigung der öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen
Ortslage Gebühren nach § 49a Abs. 5 Nr. 3 des Brandenburgischen
`Straßengesetzes in Verbindung mit § 6 des Kommunalabgabengesetzes
für das Land Brandenburg.
Des Gesamtgebührenaufkommen darf 75 v.H. der Gesamtkosten der Staßenreinigung
einschließlich der Winterwartung (im folgenden Straßenreinigung
genannt) nicht übersteigen ( § 49a, Abs. 7 BbgStrG).
Gebührenpflichtige Grundstücke liegen dann innerhalb der geschlossenen
Ortslage, wenn diese sich ortsauswärts noch vor dem OD-Stein befinden.
§2 Gebührenschuldner, Gebührentatbestand
(1) Gebührenschuldner ist der Eigentümer des erschlossenen
Grundstückes, wenn dieses an einer im Straßenverzeichnis
der Straßenreinigungssatzung (StrRS , Anlage) aufgeführten
Straße liegt. Besteht für das Grundstück ein Erbbaurecht
oder ein Nutzungsrecht für die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes
genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und
des öffentlichen Rechts, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers
der Erbbauberechtigte oder der Nutzungsberechtigte. Bei ungeklärten
Eigentumsverhältnissen nimmt derjenige die Pflichten des Eigentümers
wahr, der die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück
ausübt.
(2) Mehrere Miteigentümer eines Grundstückes sind hinsichtlich
der Straßenreinigungsgebühr Gesamtschuldner.
(3) Bei Eigentumswechsel bleibt der bisherige Eigentümer solar-
ge gebührenpflichtig, bis die grundsteuerpflichtige Zurechnung
auf den neuen Eigentümer durch das Finanzamt erfolgt. Die Gebührenpflicht
für den neuen Eigentümer beginnt jedoch, wie die Steuerpflicht,
zum 01. Januar des auf den Eigentumsübergang folgenden Jahres.
Bis dahin ist der bisherige Eigentümer gebührenpflichtig.
Von dieser Regelung bleiben privatrechtliche Ansprüche des Verkäufers
gegenüber dem Erwerber, die sich aus dem Grundstückskaufvertrag
ergeben, unberührt.
(4) Der Gebührentatbestand gilt als erfüllt, wenn die Straße,
von der das Grundstück erschlossen ist, im Rahmen der gemeindlichen
Straßenreinigung gereinigt wird und hierbei Anschluß- und
Benutzungszwang für den Eigentümer besteht.
§3 Hinterliegergrundstücke
Hinterliegergrundstücke sind Grundstücke, die nicht an die
Straße angrenzen, von dieser aber erschlossen werden. Neben den
Eigentümern an der Straße anliegender Grundstücke werden
auch die Eigentümer hinterliegender erschlossener Grundstücke
zu Gebühren herangezogen und zwar zu gleichen Bedingungen wie die
Eigentümer der anliegenden Grundstücke. §4
Gebührenmaßstab und Gebührensatz
(1) Maßstab für die Gebühr ist die auf volle Meter gerundete
Quadratwurzel der Fläche des Grundstücks.
(2) Bestehen für ein Grundstück die rechtlichen Voraussetzungen
zur Erschließung von mehreren Straßen, wie z. B. Eckgrundstücke,
so werden die Beträge gemäß Abs. 1 für jede Straße
ermittelt und ergeben als Summe die Gebühr.
(3) Bei monatlicher Reinigung einschließlich der Durchführung
des Winterdienstes in den Straßen gemäß Anlage der
Straßenreinigungssatzung beträgt die jährliche Gebühr
je Meter Quadratwurzel 0,60 Euro/m Jahr.
Für die Grundstückseigentümer vorwiegend land- oder forstwirtschaftlich
genutzter Grundstücke beträgt die jährliche Gebühr
je Meter Quadratwurzel der Grundstücksfläche 0,28 Euro/m Jahr.
Die Vergünstigung erfolgt zu Lasten der. Gemeinde.
§5 Entstehung, Änderung und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem ersten des Monats, in
welchem die regelmäßige Reinigung der Straße einsetzt.',
Sie erlischt mit dem Ende des Monats, in dem die regelmäßige
Reinigung eingestellt wird. , (2) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(3) Andern sich die Grundlagen für die Berechnung der Gebühr,
so mindert oder erhöht sich die Gebühr mit Beginn,des auf
die Anderung folgenden Monats. Falls die Reinigung aus zwingenden Gründen
fürweniger als einen Monat eingestellt we'rden muß, besteht
kein Anspruch auf Gebührenminderung.
Ein Minderungsanspruch besteht nicht, wenn für weniger als/ zwei
Monate die Reinigung insbesondere wegen Straßenbauarbeiten oder
anderer örtlicher, im Interesse der Allgemeinheitliegenden Maßnahmen,
nicht-im vollen Umfang und auf der gesamten Straße ausgeführt
werden kann.
(4) Die Gebühr wird mit einem Abgabenbescheid festgesetzt. Sie
kann auch mit anderen Grundbesitzabgaben in einem gemeinsamen Bescheid
erhoben werden.
Die Gebühr ist fällig
a) zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08
und 15.11., wenn die Gebühr 30 EURO übersteigt;
b) je zur Hälfte ihres Jahresbetrages am 15.02. und 15.08., wenn
die Gebühr 30 EURO nicht übersteigt.
c) in einem Jahresbetrag am 15.08., wenn die Gebühr nicht 15 EURO
übersteigt.
d) die Gebühr kann auch auf Antrag vom Gebührenschuldner in
einem Gesamtbetrag bis zum 01.07. des Jahres entrichtet werden, wenn
der Antrag spätestens zum 30.09. des Vorjahres gestellt wurde.
Die Fälligkeit kann im Abgabenbescheid abweichend geregelt werden,
wenn der Bescheid erst während des laufenden Jahres bekannt gegeben
wird. Die Fälligkeit entsteht dann innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe.
§6 Vorausleistungen
Bis zur Bekanntgabe eines neuen Abgabenbescheides sind zu den Fälligkeitsterminen
Vorausleistungen unter Zugrundelegung der zuletzt festgesetzten Jahresgebühr
zu entrichten. Zuwenig entrichtete Vorausleistungen sind nach Bekanntgabe
des Abgabenbescheides nachzuentrichten; zuviel entrichtete Vorausleistungen
können mit noch fällig werdenden Abgaben verrechnet werden.
Überzahlungen werden erstattet.
§7 Billigkeitsmaßnahmen
Für Billigkeitsmaßnahmen gelten die §§ 222 und
ff. der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung sinngemäß.
§8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft.
Mahlow, den 13. 12. 2001
|
W. la Haine
Vorsitzender der Gemeindevertretung und ehrenamtlicher Bürgermeister
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D. Klemt
Amtsdirektor
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Gebührenberechnung zur Straßenreinigungsgebührensatzung
der Gemeinde Mahlow
Berechnungsgrundlage ist das Submissionsergebnis vom 28. 08. 2001 in
dessen Ergebnis die Firma Armbrust & Becker, NL Ludwigsfelde, das
kostengünstigste Angebot gemacht hat.
1. Berechnung der umlagefähigen Kosten
Nach § 49 a Abs. 7 des Brandenburgischen Straßengesetzes
darf das Gesamtgebührenaufkommen 75 % der Gesamtkosten der Straßenreinigung
nicht übersteigen.
- Kosten für die Straßenreinigung der Ortsdurchfahrten
von Bundes- und Landesstraßen 2.391,80 EURO - Kosten der Straßenreinigung
auf den Gemeindestraßen
einschließlich des Winterdienstes 7.102,78 EURO - Kosten der Reinigung
der Parkbuchten
entlang der Straßen 208,17 EURO
- Kosten der Reinigung Bushaltestellen 1.543,83 EURO - Kosten der Reinigung
von Geh- und Radwegen 6.815,42 EURO - Winterdienstkosten
des Brandenburgischen Straßenbauamtes
für den Winterdienst auf den Ortsdurchfahrten
der Bundes- und Landesstraßen 1.200,00 EURO
Summe 19.262,00 EURO
plus Verwaltungsanteil
(innere Verrechnungen 0200) 6.700,00 EURO
Summe 25.962,00 EURO
Davon gemäß § 49 a Abs. 7 BbgStrG
75 % als umlagefähige Kosten 19.471,50 EURO
2. Gebühr für Straßenreinigung und Winterdienst
Die umlagefähigen Kosten sind auf die addierten Meter aus den Quadratwurzeln
der Grundstücksflächen, die an den zu reinigenden Straßen
liegen (Anlage zur StrRS), aufzuteilen.
Die Gebühr errechnet sich wie folgt:
19.471,50 EURO : 31.650 m = 0,612 EURO
Wegen der im § 5 StrRGS festgesetzten 1/4jährlichen . Zahlungsweise
der Gebühr, die zusammen mit der Grundsteuer erhoben wird, muß
die Gebühr durch vier teilbar sein. Die errechnete Gebühr
ist nicht durch vier teilbar.
Die abgerundete Gebühr für die Straßenreinigung einschließlich
des Winterdienstes beträgt in der Gemeinde Mahlow 0,60 Euro/m und
Jahr.
Die Gebühr für vorwiegend forst- oder landwirtschaftlich genutzter
Grundstücke wird auf 50 % der Gebühr festgesetzt und beträgt
somit durch vier teilbar gerundet 0,28 EURO/m
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren
in der Gemeinde Mahlow wird hiermit gemäß § 5 Abs. 3
der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) vom 15. Oktober
1993 (GVBI. I S. 398), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 13.03.2001 (GVBI. I S. 30) und des § 1 Abs. 1 der Bekanntmachungsanordnung
vom 25. April 1994 (GVBI. II, S. 314) öffentlich bekanntgemacht.
Ist die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften,
die in der GO enthalten oder aufgrund der GO erlassen worden sind, zustande
gekommen, so ist diese Verletzung gemäß § 5 Abs. 4 Satz
1 GO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres
seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber
dem Amt Blankenfelde-Mahlow unter der Bezeichnung der verletzten Vorschriften
und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder
die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist.
Blankenfelde, den 13. 12. 2001
D. Klemt
Amtsdirektor
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Satzung über die Gebühren für die
Benutzung des von der Gemeinde Mahlow verwalteten Friedhofes
(Friedhofsgebührensatzung)
Aufgrund der §§ 5 Abs. 1 und 35 Abs. 2 Nr. 10 der Gemeindeordnung
für das Land Brandenburg vom 15. 10. 1993 (GVBL. I S. 398), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. 03. 2001 (GVBI. I S.
30) und der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG)
für das Land Brandenburg vom 27. 06. 1991 (GVBI. I S. 200) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. 06.1999 (GVBI. I S. 231) sowie des
§ 21 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) vom 10.
06. 1999 (GVBI. I S. 211) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Mahlow
in ihrer Sitzung am 13. 12. 2001 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Gebührenpflicht
Die Benutzung des gemeindeeigenen Friedhofes und seiner Einrichtungen
ist gebührenpflichtig. Als Gebühren werden Grabbenutzungsgebühren,
Bestattungsgebühren und Sondergebühren erhoben.
§ 2 Ruhefristen
Die Ruhefristen werden wie folgt festgelegt: 1. für Erdbeisetzungen
auf 25 Jahre,
2. für Erdbeisetzungen von Kindern bis zum Alter von 12 Jahren
auf 20 Jahre
3. für Urnenbeisetzungen auf 20 Jahre.
§ 3 Gebührenschuldner Gebührenschuldner ist,
a) wer zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) derjenige, der Antrag auf Benutzung der gemeindeeigenen
Friedhofseinrichtungen stellt zum Zweck der Bestattung oder der Verleihung
eines unmittelbaren oder mittelbaren Grabbenutzungsrechtes oder auf
Durchführung sonstiger Leistungen.
§ 4 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebühren entstehen mit Antragstellung und Bestätigung
durch die Friedhofsverwaltung (§ 2 Buchst. b).
In den Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erbracht
werden müssen, entstehen die Gebühren mit der Erbringung der
Leistung.
(2) Die Gebühren werden zu den in den Gebührenbescheiden (Rechnungen)
genannten Terminen fällig und sind daher zu diesen Zeitpunkten
zu entrichten oder hinreichend sicherzustellen.
§ 5 Grabbenutzungsgebühren (je Jahr) Die Gebühren betragen
für:
(1 a) Erbbegräbnisse früheren Rechts
(nur noch als Wahlstelle) entfällt (1 b) Wahlgrabstätten
- Einzelwahlstelle 27,00 EUR
- Doppelwahlstelle 54,00 EUR
- Dreierwahlstelle 81,00 EUR
(1 c) Reihengrabstätten 10,00 EUR (1 d) Urnengrabstätten
für die unterirdische Beisetzung von Urnen - Urnengemeinschaftsgrabstätten
der Größe 1 m x 1 m 20,00 EUR (1 e) Urnengemeinschaftsgrabstätten
(anonymer Urnenhain)
auf die Dauer von 20 Jahren
(einschließlich Instandhaltung und Pflege) 300,00 EUR
(1 f) Für die Beisetzung einer Urne
in einer schon belegten Grabstelle,
ist für die bereits abgelaufene Liegezeit eine Nachzahlungsgebühr
pro Jahr
zu entrichten in Höhe von 15,00 EUR (2) Bei Verlängerung des
Grabnutzungsrechtes gilt Abs. 1 und 2 entsprechend.
In Fällen, in denen die Ruhefrist einer zu bestattenden Leiche
oder Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an
der Grabstätte läuft, sind die Grabgebühren für
die Zeit vom Ablauf des Benutzungsrechtes bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist
im voraus zu entrichten.
Bei Überlassung eines mittelbaren Grabbenutzungsrechtes hat die
Körperschaft unabhängig von der tatsächlichen Belegung
die Gebühr für alle zusammengefassten Grabplätze zu entrichten.
§ 6 Bestattungsgebühren (Leistungen bei Trauerfeiern)
(1) Bei Erd- und Feuerbestattungen sind folgende Gebühren zu entrichten:
a) Benutzung der Kapelle 70,00 EUR
b) Heizung je nach Witterung 15,00 EUR Werden einzelne dieser Leistungen
nicht in Anspruch genommen, tritt keine Ermäßigung der Gebühren
ein.
(2) Für die Benutzung der gemeindeeigenen Friedhofseinrichtungen
anlässlich einer Erd- oder Feuerbestattung von Verstorbenen, die
bei ihrem Ableben nicht Gemeindeangehörige der Gemeinde Mahlow
sind, wird ein Zuschlag erhoben in Höhe von 50,00 EUR (3) Bei jeder
Verlegung von Leichen, Gebeinen
und Urnen ist eine Bearbeitungsgebühr zu entrichten
in Höhe von 5,00 EUR.
§ 7 Sondergebühren
(1) Genehmigung für Feuerbestattung 10,00 EUR (2) Beisetzungsbewilligung
(Erdbegräbnisse) 10,00 EUR (3) Gebühren für die Errichtung
eines Grabmals
und Fundamente
a für stehende Grabmäler - die größte Ausdehnung
in der Breite (Sockel)
- bis zu einer Breite von 0,55 m 72,00 EUR
- bis zu einer Breite von 0,80 m 141,00 EU R
-bis zu einer Breite von 1,60 m 227,00 EUR
- über 1,60 m 322,00 EUR b) für liegende Grabsteine
- bis zu einer Größe von 0,50 m2 63,00 EUR
- bis zu einer Größe von 1,00 m2 138,00 EUR
- bei einer Größe von mehr als 1,00 m2 218,00 EUR -für
das Aufstellen von Holzkreuzen
und das Anbringen von Denkzeichen 43,00 EUR
§ 8 Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen
(1) Die in dieser Gebührenordnung in den §§ 4, 5 und
6 festgelegten Gebühren sind öffentlich-rechtliche Abgaben
und unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren. Für
Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Gebührenordnung gilt das
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVG
Bbg.) vom 18. 12. 1991 (GVBI. S. 661) zuletzt geändert durch Gesetz
vom 11. 11. 1996 (GVBI. I S. 306).
(2) Die Rechtsmittel gegen Maßnahmen aufgrund dieser Gebührensatzung
richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. 03. 1991 (BGBI. I S. 686) zuletzt
geändert durch Gesetz vom 25. 03. 1997 (BGBI. I S. 726).
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem auf ihre Bekanntmachung folgenden Tag in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 22. 05. 1991
außer Kraft.
Mahlow, 13. 12. 2001
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W. la Haine
Vorsitzender der Gemeindevertretung |
D. Klemt
Amtsdirektor |
Gebührenkalkulation Gültigkeit für
2 Jahre
Gesamtausgaben für 2002
Ström 250,00 EUR
Heizkosten 250,00 EUR
Bürobedarf 100,00 EUR
Post- und Femmeldegebühren 100,00 EUR
Kraftstoff 100,00 EUR
Gebäudeunterhaltung 2.000,00 EUR
kleine Anschaffungen 1.500,00 EUR
Friedhofspflege (Abfallbeseitigung) 2.000,00 EUR
Lohnkosten (anteilig Verwaltung 2 %) 435,00 EUR
Lohnkosten Friedhofsarbeiter (630,00 DM-Kraft) 4.800,00 EUR
Summe der Ausgaben
Gebührenkalkulation
Gültigkeit für 2 Jahre
11.535,00 EUR
Gesamteinnahmen für 2002
(errechnet an Hand der Vergabe Grabnutzungsrechte und Beisetzungen im
Jahre 2001)
Grabnutzungsart Gebühr je Jahr Anzahl
Einzelwahlstellen Doppelwahlstellen Dreierwahlstellen Urnenstellen 1 m
x 1 m Urnengemeinschaftsstelle
a. 27,00 EUR
a. 54,00 EUR
a. 10,00 EUR a. 20,00 EUR a. 300,00 EUR
0 0
5 x 25 Jahre 6.750,00 EUR
1 x 25 Jahre 250,00 EUR
4 x 20 Jahre 1.600,00 EUR
1 für 20 Jahre 300,00 EUR
Einnahmen
Summe für Grabnutzungsrechte
Nutzung der Friedhofseinrichtungen
(errechnet an Hand der Beisetzungen im Jahre 2001)
Nutzungsart Gebühr
Kapellenbenutzung 70,00 EUR
Heizkosten (Winterhalbj.) 15,00 EUR
Summe für Nutzung der Friedhofseinrichtungen
Grabmalgebühren
(errechnet an Hand der Bewilligten aus dem Jahre 2001)
Stehende Grabmale
Breite Gebühr
bis 0,55 m bis 1,60 m
76,00 EUR 240,00 EUR
Anzahl Einnahmen Beisetzungen
16 1.120,00 EUR
5 75,00 EUR
Anzahl der Einnahmen Bewilligung
2 152,00 EUR
5 1.200,00 EUR
2 134,00 EUR
1 146,00 EUR
8.900,00 EUR
1.195,00 EUR
Liegende Grabmale
bis 0,50 m1 67,00 EUR
bis 1,00 mz 146,00 EUR
Summe Grabmalgebühren
Gesamteinnahmen 2002
1.632,00 EUR
11.727,00 EUR
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung über die Gebühren für die Benutzung
des von der Gemeinde Mahlow verwalteten Friedhofes wird hiermit gemäß
§§ 5 Abs. 1 und 35 Abs. 2 Nr. 10 der Gemeindeordnung für
das Land Brandenburg (GO) vom 15. 10. 1993 (GVBI. I S. 398), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. 03. 2001 (GVBI. I
S. 30) und der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG)
für da Land Brandenburg vom 27. 06. 1991 (GVBI. I S. 200) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. 06. 1999 (GVBI. I S. 231), in Verbindung
mit § 1 Abs. 1 der Bekanntmachungsverordnung vom 25. 04.1994 (GVBI.
II S. 314) öffentlich bekanntgemacht.
Ist die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften,
die in der GO enthalten oder aufgrund der GO erlassen worden sind, zustande
gekommen, so ist diese Verletzung gemäß § 5 Abs. 4 Satz
1 GO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres
seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber
dem Amt Blankenfelde-Mahlow unter der Bezeichnung der verletzten Vorschriften
und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder
die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Mahlow, den 13. 12. 2001
D. Klemt
Amtsdirektor
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Amt Blankenfelde-Mahlow
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| Euro-Umstellung
im Amt Blankenfelde-Mahlow
Ab 01. 01. 2002 werden auf Euro lautende Banknoten und Münzen
alleiniges gesetzliches Zahlungsmittel sein.
In der Umstellungsphase wird es für Banken und Sparkassen sowie
für den Einzelhandel eine sogenannte modifizierte Stichtagsregelung
geben, d. h. die freie Wirtschaft kann bis 28. 02. 2002 noch DM-Bargeld
annehmen.
Diese Regelung hat für die öffentliche Hand jedoch keinen
Rechtscharakter, sie ist nur in wenigen Verwaltungen mit einer zusätzlichen
doppelten Kassenführung vorgesehen. Die organisatorischen Maßnahmen
zur Umstellung ab 01. 01. 2002 haben die Kommunen dabei eigenverantwortlich
zu ergreifen.
Für die Annahme von Bargeld in der Verwaltung sowie allen nachgeordneten
gemeindlichen Einrichtungen des Amtes Blankenfelde-Mahlow wird es keine
doppelte Kassenführung bis 28. 02. 2002 geben.
Das heißt, ab 01. 01. 2002 werden keine DM-Bargeldbeträge
mehr angenommen.
Schrittweise wurden in den einzelnen Gemeinden und im Amt selbst bereits
jetzt Satzungen mit neuen Euro-Beträgen neu erlassen.
Dort, wo dies nicht der Fall ist, z. B. bei den Gebühren für
den Wasser- und Bodenverband oder den Vergnügungssteuern, erfolgt
mit der Bescheidung für 2002 eine direkte Umrechnung mit dem offiziellen
Kurs 1 EUR = 1,95583 DM.
Sachtleben Kämmerer
Bezahlung von Abgaben für Diedersdorf
Wir möchten die Diedersdorfer Bürger darauf aufmerksam machen,
daß im Zuge der Gebietsänderung alle Einzahlungen von Abgaben
ab 01. 01. 2002 grundsätzlich an die neue
Gemeinde Großbeeren Am Rathaus 1
14979 Großbeeren Bankverbindung: Deutsche Bank 24 BLZ: 120 700
24 Kto: 4723 003
zu erfolgen haben.
Dies gilt ebenso für alle laufenden Ratenzahlungen für Steuern,
Straßenausbaubeiträge und sonstige Abgaben
Wegen Erneuerung der Telefonanlage im Amt Blankenfelde-Mahlow
kann es am 20. und 21. Dezember 2001 zu Störungen bzw. zeitweiligen
Ausfall der kompletten Anlage kommen. Wir bitten um Verständnis.
Wegen EDV-Umstellung bleibt das Einwohnermeldeamt des Amtes Blankenfelde-Mahlow
am Freitag, dem 28. Dezember 2001, geschlossen. Wir bitten um Verständnis.
Wegen Jahresabschluss und Euro-Umstellung bleibt das Amt Blankenfelde-Mahlow
am Freitag, dem 4. Januar 2002, geschlossen. Wir bitten um Verständnis.
Gemeinde Großbeeren Der Bürgermeister
Bekanntmachung
Betr.: Öffentliche Auslegung des B-Planes JVA Heidering"
der Gemeinde Großbeeren
Gemäß der Beschlussfassung der Gemeindevertretung Großbeeren
in ihrer öffentlichen Sitzung am 29. 11. 2001 wird der Entwurf
des Bebauungsplanes JVA Heidering" mit Begründung in
der Zeit
vom 2. Januar 2002 bis 4. Februar 2002 (einschließlich) in der
Gemeindeverwaltung Großbeeren, Am Rathaus 1, 14979 Großbeeren,
Raum 3.09, gemäß den Bestimmungen des § 3 Abs. 2 Satz
1 BauGB zur allgemeinen Einsichtnahme ausgelegt.
Die Einsichtnahme in die Planunterlagen ist zu folgenden Zeiten möglich:
montags, dienstags und mittwochs
jeweils von 8.30 bis 12.00 und 13.00 bis 16.30 Uhr, donnerstags
jeweils von 8.30 bis 12.00 und 13.00 bis 18.00 Uhr,
freitags
jeweils von 8.30 bis 12.00 Uhr.
Jedermann ist berechtigt, Anregungen zur ausgelegten Planung (Satzungsentwurf
und Begründung) gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB bis
zum Ende der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift in der
Gemeindeverwaltung Großbeeren, Am Rathaus 1, 14979 Großbeeren,
Planungsamt (Zimmer 3.09) vorzubringen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Gemeindevertretung Großbeeren
im Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung des Vorhabens beschlossen
hat, von der Durchführung einer gesonderten Umweltverträglichkeitsprüfung
abzusehen.
Großbeeren, den 03. 12. 2001
Röder Bürgermeisterin m. d. W. d. G. b.
Anlage:
Übersichtskarte mit Geltungsbereich der Planung
Siehe dazu Übersichtskarte mit Geltungsbereich der Planung auf
folgender Seite
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ENDE DER AMTLICHEN BEKANNTMACHUNGEN
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WAS ? WANN ?
WO ?
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Die
nächsten Gemeindevertretersitzungen:
Gemeinde Mahlow am 17. Januar 2002
Gemeinde Groß Kienitz am 22. Januar 2002
Gemeinde Jühnsdorf am 5. Februar 2002
Amtsausschußsitzung am 24.Januar 2002
Die nächsten Ausschußsitzungen der Gemeinde Mahlow:
Ausschuß für Finanzen und Wirtschaft am 7. Januar 2002
Bau- und Territorialausschuß am 10. Januar 2002
Sozialausschuß am 21. Januar 2002
Sprechstunden des Schiedsmannes der Gemeinde Mahlow
werden ab Januar 2002 von 15.00 bis 17.00 Uhr im Raum 4 des Kommunikationszentrums
Mahlow in der Heinrich-HeineStraße 3-5 durchgeführt.
Für das 1. Halbjahr gelten folgende Termine:
30. Januar, 27. Februar, 27. März, 24. April, 29. Mai und 26. Juni
Information der Ortsgruppe der Volkssolidarität
Mahlow e. V. über Veranstaltungen im Januar 2002
Mittwoch, 2. l. 02 Spielnachmittag
Mittwoch, 2. 1. 02 Skat
Mittwoch, 9. 1. 02 gemütliches Beisammensein Mittwoch, 16. l. 02
Bürgermeister-Fragestunde Mittwoch, 16. I. 02 Skat
Mittwoch, 23. 1. 02 Kreatives Gestalten mit Heidi Haas
Alle Veranstaltungen beginnen um 14 Uhr im Vereinshaus Mahlow, Heinrich-Heine-Straße.
Jeden Montau Fit ab 55" von 16 bis 17 Uhr in der Turnhalle
an der Glasower Schule mit Anne Ordowsky.
Dr. Heidrun Nobis
Jugendfreizeithaus OASE"
Glasower Damm 101, Mahlow Öffnungszeiten: Mo. - Fr. 14-20 Uhr
Sa. ab 14 Uhr (regelmäßig, Termine telefonisch erfragen)
Offene wöchentliche Angebote:
Dienstag, 17-20 Uhr
Töpferwerkstatt (ab sofort statt montags)
Mittwoch, 16-19 Uhr
Karaoke und kleine Musikschule (Rhythmus-Instrumente, Keyboard)
Donnerstag, 16-18 Uhr
Sport (Turnhalle Glasow) (OASE-Fußballelf geplant)
Freitag 16-18 Uhr Malerei & Zeichnen
Der Treffpunkt für Jugendliche (ab 12 Jahre): Billard,Tischtennis,
Airhockey, Kicker, Nintendospiele, PCSpiele, Brett- und Kartenspiele,
etc.
Kreativangebote, Musikraum, neu: kleine Fitnessecke
auch Beratungsangebot, Bewerbungshilfe, Vermittlung weiterer Hilfeangebote
Weihnachtsfeier 19. 12. 01 ab 15.00 Uhr (Vorschlag: weihnachtliches
Bowlen)
So `ne Bescherung! Was mach ich mit den Geschenken, die mir nicht gefallen'?
28.. 12. 01 (GeschenkeTausch-Börse) ab 13.15 Uhr.
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Für die Richtigkeit der Inhalte wird keine
Haftung übernommen !
(Aufbereitet für das Internet von R. Eglin
http://www.15831Mahlow.de)
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