WEGWEISER zu ordnungsrechtlichen Vorschriften
(Extra-Beilage aus Lokalanzeiger Nr. 06 vom 10. Juni 2004)
 

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
wer in den letzten Jahren mit offenen Augen durch die Gemeinde Blankenfelde - Mahlow, mit ihrem Gemeindeteil Blankenfelde und den Ortsteilen Dahlewitz, Groß Kienitz, Jühnsdorf und Mahlow, gegangen ist, konnte sehen, mit welcher rasanten Geschwindigkeit sich die Gemeinde verändert hat. Altbewährtes ist saniert worden und zahlreiche neue Einrichtungen kamen hinzu, was insgesamt zu einer merklichen Verbesserung der Lebensqualität in unserer Gemeinde geführt hat.
Unverzichtbar für ein positives Klima in der Gemeinde Blankenfelde - Mahlow ist neben diesen sichtbaren Veränderungen ein friedlicher und rücksichtsvoller Umgang untereinander. Nachbarschaftliche Hilfe, persönliches Engagement und Gastfreundschaft sind dabei wesentliche Faktoren, um dafür Sorge zu tragen, dass sich sowohl die Einwohner als auch ihre Gäste in der Gemeinde wohl fühlen. Gedeihen kann diese aber nur auf der Grundlage allgemeinverbindlicher Verhaltensregeln, die unter dem Begriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zusammengefasst werden und den Schutz des Einzelnen, der Allgemeinheit sowie der natürlichen Umwelt vor schädlichen Einwirkungen zum Inhalt haben.
Die vorliegende Zusammenstellung soll Ihnen einen Überblick zum engmaschigen Netz rechtlicher Vorschriften in diesem Bereich verschaffen. Sie versteht sich dabei als ein Wegweiser, so dass eine weitergehende Information im konkreten Einzelfall sinnvoll und notwendig ist. Hierfür stehen Ihnen die Mitarbeiter der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow als Ansprechpartner dann gerne zur Verfügung.

Ortwin Baier
Bürgermeister


Vorbemerkung
Diese Zusammenstellung enthält nach Themenbereichen zusammengefasste bundes-, landes- und ortsrechtliche Bestimmungen zum Ordnungsrecht, die Rechte und Pflichten für den Einzelnen begründen sowie verbotene Handlungen beinhalten. Ziel dieser Zusammenstellung ist es, die Bürgerinnen und Bürger über die gesetzlichen Rahmenbedingungen des gemeindlichen Zusammenlebens zu informieren. Allerdings stellen die stichpunktartigen Aufzählungen nur einen inhaltlichen Auszug aus den entsprechenden Vorschriften dar, so dass die Broschüre keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben kann.
Verstöße gegen die jeweiligen Verhaltensregeln stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können von der zuständigen Behörde bei Vorliegen der Vorraussetzungen mit einer Geldbuße geahndet werden. Anzumerken ist hierbei aber, dass es in der Regel Ausnahmetatbestände zu den einzelnen Vorschriften gibt, bei deren Vorliegen entsprechende Handlungen mitunter gerechtfertigt sind. Es empfiehlt sich daher allgemein, bei konkreten Sachverhalten die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen zu Rate zu ziehen. Dies ist auch aus Gründen der Aktualität geboten, da das Bundes-, Landes und Ortsrecht regelmäßig Änderungen erfährt.
Die aktuellen Gesetzestexte können im Ordnungsamt der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow zu den Öffnungszeiten eingesehen bzw. gegen eine entsprechende Gebühr gemäß Verwaltungsgebührensatzung erworben werden. Auch von den Druckereien der Gesetzblätter können diese gegen ein Entgelt bezogen werden (siehe wichtige Adressen).

erarbeitet durch: Gemeinde Blankenfelde-Mahlow
Stand: März 2004
Inhaltsverzeichnis
Themenbereich:
1. Abfall
2. Gefahrenabwehr
3. Grundstück/Anlieger
4. Immissionsschutz
5. Meldewesen
6. Natur- und Umweltschutz
7. Tierhaltung
8. Straßen und Straßenverkehr
9. Wichtige Adressen

Abkürzungsverzeichnis
BGBI. - Bundesgesetzblatt
GVBI. - Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg
LK - Lokalanzeiger für die Gemeinde Blankenfelde-Mahlow
1. Abfall
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (KrW/AbfG)
vom 27.09.1994 (BGBI. S. 2705), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.08.2002 (BGBI. 1 S. 3322)
Brandenburgisches Abfallgesetz (BBgAbfG)
vom 06.06.1997 (GVBI. I S. 40), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.06.2000 (GVBL 1 S. 90, 100)

Zweck der Gesetze:
Förderung der abfallarmen Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und Sicherung der umweltverträglichen Abfallbeseitigung sowie die Erfassung, Bewertung und Sanierung von Altlasten
Grundsatz:
Abfallverwertung/-nutzung hat Vorrang vor der Abfallbeseitigung

Regelungen (auszugsweise):
- Abfallbeseitigung nur in den dafür zugelassenen Abfallanlagen und Abfallbehältern
- Beseitigungspflicht des Verursachers von unzulässig verwerteten oder beseitigten Abfällen
- Pflicht zur Auskunftserteilung für Abfallerzeuger, Entsorgungspflichtige gegenüber der Überwachungsbehörde
- Unverzügliche Mitteilungspflicht von Eigentümern und Verfügungs-/ Nutzungsberechtigten von Grundstücken über Altlasten und Altlastverdachtsflächen auf dem jeweiligen Grundstück

Verbotene Handlungen (auszugsweise):
- Vergraben, Liegenlassen, Verbrennen von Hausmüll und Sperrmüll
- Entsorgung von Altreifen und Fahrzeugen (Fahrrad, Motorrad, Auto) außerhalb dafür vorgesehner Anlagen
- Ablagerung von Bauschutt und schlammigen Stoffen (Klärschlamm, Fäkalien) außerhalb dafür vorgesehner Anlagen
Verstöße gegen diese Regelungen können als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden.

Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten:
Landkreis Teltow-Fläming Umweltamt
Höhe der Geldbuße: bis zu 50.000,00 EUR

Autowracks
Kraftfahrzeuge und Anhänger ohne gültige amtliche Kennzeichen auf für die Allgemeinheit frei zugänglichen Grundstücken gelten als Abfall und werden kostenpflichtig entsorgt.
Zuständige Behörde:
Landkreis Teltow-Fläming, Umweltamt Meldungen über Autowracks nimmt auch das Ordnungsamt der Gemeinde Blankenfelde Mahlow entgegen.

Verordnung über die Entsorgung von kompostierbaren Abfällen und pflanzlichen Abfällen außerhalb von zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen (Abfallkompostund Verbrennungsverordnung - AbfKompVbrV)
Vom 29.09.1994 (GVBI. II S. 896) zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.1997 (GVBL. 1 S. 172, 173)

Zweck der Verordnung:
Regelung der Entsorgung kompostierbarer Abfälle aus Haushalten (insbesondere pflanzliche Abfälle)
Grundsatz:
Verwertung pflanzlicher und sonstiger kompostierbarer Abfälle auf dem eigenen Grundstück
Regelungen (auszugsweise):
Zulässige Entsorgung:
- durch Verrotten (Liegenlassen, Untergraben, Unterpflügen) oder Kompostieren auf dem Grundstück, auf dem sie angefallen sind
- Verrottung ohne erhebliche Geruchsbelästigung
Unzulässige Entsorgung:
- Verrotten lassen von schadstoffhaltigem oder mit Schadstoffen behaftetem Material (z. B. Öl- und Farbreste, mit Holz- oder Pflanzenschutzmitteln behandelte Materialien)
- Verrotten lassen mit erheblicher Geruchsbelästigung
- Verbrennen pflanzlicher Abfälle aus Haushaltungen und Gärten ohne die erforderliche Ausnahmegenehmigung der unteren Abfallwirtschaftsbehörde; Anträge auf Ausnahmen können schriftlich mit einer Begründung gestellt werden beim:
Landkreis Teltow-Fläming Untere Abfallwirtschaftsbehörde Am Nuthefließ 2 14943 Luckenwalde - Entsorgen von pflanzlichen Abfällen aus Haushalt und Garten außerhalb des eigenen Grundstücks.
Die nicht erlaubte Entsorgung kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.

Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten:
Landkreis Teltow-Fläming Umweltamt
Höhe der Geldbuße: bis zu 50.000,00 EUR
2. Gefahrenabwehr
Gesetz über den Brandschutz unddie Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen des Landes Brandenburg (Brandschutzgesetz - BSchG)
vom 09.03.1994 (GVBI. I S. 65), zuletzt geändert durch Art. 3 d. 1. HaushaltsstrukturG 1997 vom 17.12.1996 (GVBI. I S. 358)

Zweck des Gesetzes:
Verhütung/Bekämpfung von Bränden durch den Aufbau und die Unterhaltung leistungsfähiger Feuerwehren, Aufgaben des vorbeugenden Brandschutzes

Regelungen (auszugsweise):
- Verbot der missbräuchlichen Benutzung/Zerstörung von öffentlichen Anlagen, Einrichtungen, Mitteln und Geräten, die zur Brandmeldung, Alarmierung der Feuerwehr, Brandbekämpfung dienen
- Meldepflicht von Schadensereignissen, wie Bränden oder Unfällen (Notruf 112)
- Anzeigepflicht von Veranstaltungen mit erhöhter Brandgefahr (z. B. Bühnenaufführungen, Faschingsfeiern, Konzerte, Volksfeste mit größeren Menschenansammlungen)
- Pflicht zur Hilfeleistung bei Einsätzen der Feuerwehr auf Anforderung des Einsatzleiters

Verstöße gegen diese Regelungen können als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden.

Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten:
Gemeinde Blankenfelde-Mahlow Ordnungsamt
Höhe der Geldbuße: bis zu 1.000,00 EUR

Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1986 (BGBI. I S. 77), zuletzt geändert durch Art. 1 SprengÄndG vom 23.06.1998 (BGBI. 15.1530)

Zweck der Verordnung:
Gewährleistung eines sicheren Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen

Regelungen (auszugsweise)
- Abbrennverbot pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder - und Altersheimen
- Anzeigepflicht von Feuerwerken der Klassen III und IV (zwei Wochen davor)
- Verbot des Abbrennens eines Feuerwerkes der Klasse II zwischen 02.01. und dem 30.12. durch unberechtigte Personen
Verstöße gegen diese Regelungen können als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden.

Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten:
Gemeinde Blankenfelde-Mahlow Ordnungsamt
Höhe der Geldbuße: bis zu 50.000,00 EUR

Ordnungsbehördliche Verordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (Kampfmittelverordnung für das Land Brandenburg - KampfV)
Vom 23.11.1998 (GVBI. 11 S. 633)

Zweck der Verordnung: Abwehr der von Kampfmitteln (z. B. Fundmunition) ausgehenden Gefahren

Regelungen (auszugsweise):
- Pflicht zur unverzüglichen Anzeige des Fundes von Kampfmitteln bei der örtlichen Ordnungsbehörde oder der Polizei
- Verbot des Berührens von entdeckten Kampfmitteln
- Verbot des Betretens von abgesperrten Gefahrenflächen
Verstöße gegen diese Regelungen können als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden.

Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten:
Gemeinde Blankenfelde-Mahlow Ordnungsamt
Höhe der Geldbuße: bis zu 5.000,00 EUR
3. Grundstück / Anlieger
Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz
Vom 28.06.1996 (GVBI. I S. 226)

Zweck des Gesetzes:
Zivilrechtliche Bestimmungen zu den Beziehungen zwischen Grundstücksnachbarn

Regelungen (auszugsweise):
- Einfriedungspflicht der Grundstücksgrenze zum rechten Nachbarn
- Festlegung von Grenzabständen für Pflanzen mit über 2 m Höhe:
• Für Obstbäume 2 m von der Grundstücksgrenze
• Für sonstige Bäume 4 m
- weitere Regelungen zu den Themen:
•Nachbarwand/Grenzwand
• Fenster- und Lichtrecht
• Hammerschlags- und Leiterrecht
• Höherführen von Schornsteinen und Lüftungsleitungen
• Bodenerhöhungen, Ausschichtungen und sonstige Anlagen
•Duldung von Leitungen
• Dachtraufe und Abwässer
• Wild abfließendes Wasser

Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow vom 06.01.2004 (LK Nr. 1 vom 15.01.2004, S.15 -17) und Änderungen

Zweck der Verordnung:
Allgemeine Verhaltensregeln auf öffentlichen Flächen und Verkehrsflächen, Benutzung der Kinderspielplätze, Werbung und Wildes Plakatieren, Eigentümerpflichten

Regelungen (auszugsweise):
- Pflicht zur unverzüglichen Beseitigung von Verunreinigungen auf den Straßen und Anlagen,. insbesondere die Pflicht zur Aufnahme bzw. Beseitigung von Tierkot durch den Halter oder Führer von Tieren
- Benutzung der Kinderspielplätze im Gemeindegebiet bis zum Alter von 14 Jahren und bis zum Einbruch der Dunkelheit, maximal bis 22.00 Uhr und Verbot des Konsums von Alkohol sowie anderen berauschenden Mittel und Verbot des Rauchens
- Verbot der ungenehmigten Werbung und Wilden Plakatierens
- Im Haushalt oder in Gewerbebetrieben angefallener Abfall darf nicht in Abfallbehälter gefüllt werden, die auf Verkehrsflächen oder in Anlagen aufgestellt sind
- Das Befahren von öffentlichen Anlagen mit Kraftfahrzeugen und Anhängern und das Abstellen derselben ist verboten
- Das Feuer anzünden und Grillen in öffentlichen Anlagen ist verboten
Verstöße gegen diese Regelungen können als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden.

Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten:
Gemeinde Blankenfelde-Mahlow Ordnungsamt
Höhe der Geldbuße: bis zu 1.000,00 EUR

Satzung der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow über die Straßenreinigung und Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren
vom 06.01.2004 (LK Nr. 1 vom 15.01.2004, S. 4 - 9) und Änderungen Zweck der Satzung: Gewährleistung von Sauberkeit und Sicherheit
auf den Straßen sowie Geh- und Radwegen im Gemeindegebiet

Regelungen (auszugsweise):
- Verpflichtung der Straßenanlieger zur Reinigung der Gehwege u. Radwege, d. h. Beseitigung von Schmutz, Unrat, Laub bei Bedarf, jedoch mindestens sechsmal jährlich
- Streupflicht bei Schnee- und Eisglätte (Winterdienst)
- Gebührenpflicht der Anlieger für die gemeindliche Straßenreinigung und Winterdienst
- Pflege der Grünstreifen zwischen Fahrbahn und Grundstücksgrenze
4. Immissionsschutz
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutz - BImSchG)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 14.05.1990 (BGBI. I S. 880), zuletzt geändert durch Art. 1 Gesetz zur Umstellung der umweltrechtlichen Vorschriften auf den Euro vom 09.09.2001 (BGBI. I S. 2331)

Zweck des Gesetzes:
Schutz von Menschen, Tieren und Pflanzen, Boden, Wasser, Atmosphäre sowie Kultur- und sonstigen Sachgütern vor schädlichen Umwelteinwirkungen.

Begriffsbestimmungen:
- schädliche Umwelteinwirkungen:
Immissionen, die Gefahren oder erhebliche Belästigungen der Nachbarschaft/Allgemeinheit mit sich bringen
- Immissionen:
Luftverunreinigen (z. B. Rauch, Ruß, Staub), Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen
- Emissionen:
Von Betrieben oder sonstigen Anlagen ausgehende Immissionen

32. Verordnung zur Durchführung des Bundes - Immissionsschutzgesetzes (Geräte - und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BlmSchV)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 29.08.2002 (BGBl. I S. 3478)

Zweck der Verordnung:
Regelung des Betriebes von Rasenmähern, Baumaschinen - wie Betonmischer und Hydraulikhämmer, Bau- und Reinigungsfahrzeuge, Kettensägen, Laubbläser und anderen motorbetriebenen Gartengeräten.

Regelungen (auszugsweise):
- Rasenmähen, Heckenscheren, tragbare Motorkettensägen, Beton- und Mörtelmischer, Rasentrimmer/Rasenkantenschneider, Vertikutierer, Schredder/Häcksler, Freischneider, Laubbläser, Laubsammler ist werktags Montag bis Samstag in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr erlaubt u. der Einsatz anderer Lärmerzeugender Geräte
- Die Benutzung an Sonn- und Feiertagen ist verboten
Die Benutzung der Geräte außerhalb dieser Zeit kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.
Empfehlung: Benutzung der Geräte an Samstagen von 07.00 - 12.00 Uhr u. 14.00 - 18.00 Uhr

Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten:
Gemeinde Blankenfelde-Mahlow Ordnungsamt
Höhe der Geldbuße: bis zu 50.000,00 EUR

Landesimmissionsschutzgesetz (LlmschG)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1999 (GVBI. I S. 386), zuletzt geändert durch Art. 19 Nr. 4 HaushaltsstrukturG 2000 vom 28.06.2000 (GVBI. 1 S. 90)

Zweck des Gesetzes:
Schutz der Menschen, der natürlichen Umwelt sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen und Regelungen zur Vorbeugung des Entstehens schädlicher Umwelteinwirkungen.

Grundsatz:
Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen, soweit dies nach den Umständen des Einzelfalles möglich und zumutbar ist.

Regelungen (auszugsweise):
- Tiere sind so zu halten, dass niemand durch die Immissionen, die durch sie hervorgerufen werden, mehr als nur geringfügig belästigt wird.
- Genehmigungspflicht für das Abbrennen von Feuerwerken bzw. von Feuerwerkskörpern der Klassen III und IV

Verbotene Handlungen (auszugsweise):
- unnötiges An- oder Laufen lassen von lärm- und abgaserzeugenden Motoren
- unerlaubter Betrieb motorisierter Wassergeräte (außer Booten) und Schneefahrzeuge (Motorschlitten und Schneekatzen)
- Verbrennen von Stoffen im Freien, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder belästigt werden können (in der Regel bei Feuern größer als 1 m x 1 m gegeben)
- Betätigungen , welche die Nachtruhe stören (von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr)
- Erhebliche Belästigung unbeteiligter Personen durch den Betrieb von Tongeräten
- Überschreitung der 30minütigen Höchstdauer eines Feuerwerks
- Beendigung eines Feuerwerks nach 22.00 Uhr (im Juni/Juli 22.30 Uhr) Verstöße gegen diese Regelungen können als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden.
Empfehlung: Vor dem Abbrennen ist das Material umzusetzen (Natur- und Tierschutz)

Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten:
Gemeinde Blankenfelde-Mahlow Ordnungsamt
Höhe der Geldbuße: bis zu 5.000,00 EUR

Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - FTG) vom 21.03.1991 (GVBI. I S. 44), zuletzt geändert durch Art. 3 Gesetz zur Änderung verwaltungsrechtlicher Vorschriften vom 06.07.1998 (GVBI. I S.167)

Zweck des Gesetzes:
Schutz der Sonntage und der gesetzlich anerkannten Feiertage

Grundsatz:
Sonntage und gesetzlich anerkannte Feiertage sind Tage der allgemeinen Arbeitsruhe

Regelungen (auszugsweise):
- Verbot aller öffentlichen Arbeiten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören
- Vermeidung von unnötigen Störungen und Geräuschen bei erlaubten Arbeiten (Gartenarbeit, Freizeitaktivitäten)
- Pflicht des Arbeitgebers zur Freistellung seiner Arbeitnehmer an religiösen Feiertagen zum Besuch des Gottesdienstes, sofern die Arbeitnehmer Angehörige der entsprechenden Kirche oder Glaubensgemeinschaft sind Verstöße gegen diese Regelungen können als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden.

Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten:
Gemeinde Blankenfelde-Mahlow Ordnungsamt
Höhe der Geldbuße: bis zu 1.000,00 EUR

Verordnung über die Sperrzeit (Sperrzeitverordnung - SperrzV)
Vom 30.11.1993 (GVBI. 11 S. 768)

Zweck der Verordnung:
Festlegung von Sperrzeiten für Schank- und Speisewirtschaften und öffentliche Vergnügungsstätten

Regelungen (auszugsweise):
- Allgemeine Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten von 4.00 Uhr bis 6.00 Uhr
- in den Nächten von Sonnabend zu Sonntag von 5.00 Uhr bis 6.00 Uhr
- Sperrzeit für Spielhallen, Jahrmärkte, Vergnügungsplätze von 22.00 Uhr bis 7.00 Uhr
- Sperrzeit für Freiflächen von Schank- und Speisewirtschaften (z. B. Biergärten) von 23.00 Uhr bis 7.00 Uhr
Verstöße gegen die Sperrzeit können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.

Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten:
Gemeinde Blankenfelde-Mahlow, Ordnungsamt
Höhe der Geldbuße: bis zu 5.000,00 EUR
5. Meldewesen
Gesetz über das Meldewesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Meldegesetz - BbgMeldeG)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 26.05.1999 (GVBI. I S. 174)

Zweck des Gesetzes:
Festlegung von Meldepflichten und Meldefristen

Regelungen (auszugsweise):
- Pflicht zur Anmeldung einer Wohnung innerhalb von zwei Wochen nach dem Bezug
- Pflicht zur Abmeldung der Wohnung bei Auszug innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug unter Angabe der neuen Wohnung (Ausnahme: Meldung innerhalb von zwei Wochen bei einer anderen Meldebehörde im Land Brandenburg)
- Auf Verlangen der Meldebehörde Pflicht zum persönlichen Erscheinen, zur Vorlage erforderlicher Unterlagen oder auf Auskunftserteilung

Verbotene Handlungen:
- Anmeldung einer Wohnung, die vom Meldepflichtigen nicht bezogen wird
- Abmeldung einer Wohnung, aus der der Meldepflichtige nicht auszieht
- Nichtmitteilung der Änderung der Hauptwohnung
Verstöße gegen diese Regelungen können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.

Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten:
Gemeinde Blankenfelde-Mahlow, Einwohnermeldeamt
Höhe der Geldbuße: bis zu 500,00 EUR
Näheres bestimmt die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern vom 03.07.2000.

Personalausweisgesetz für das Land Brandenburg (Brandenburgisches Personalausweisgesetz - BbgPAuswG)
vom 07.04.1994 (GVBI. I S 100), zuletzt geändert durch das 1. Änderungsgesetz vom 03.02.1997 (GVBI. I S. 2)
Zweck des Gesetzes: Bestimmungen zum Besitz und Umgang mit dem Personalausweis

Regelungen (auszugsweise):
- Pflicht zum Besitz eines Personalausweises ab Vollendung des 16. Lebensjahres
- Verbot der gleichzeitigen Besitzes mehrerer Personalausweise
- Vorzeigepflicht auf Verlangen der zur Personalienfeststellung berechtigten Behörden (Es besteht aber keine Mitführungspflicht des Personalausweises!)
- Pflicht zur rechtzeitigen Beantragung eines neuen Personalausweises
- Unverzügliche Anzeigepflicht bei Verlust des Personalausweises
Verstöße gegen diese Regelungen können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.

Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten:
Gemeinde Blankenfelde-Mahlow, Einwohnermeldeamt
Höhe der Geldbuße: bis zu 500,00 EUR
Näheres bestimmt die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern vom 03.07.2000.
6. Natur- und Umweltschutz

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BbodSchG)
Vom 17.03.1998 (BGBI. I S. 502), zuletzt geändert durch Art. 17 Siebtes Euro-Einführungsgesetz vom 09.09.2001 (BGBI. ! S. 2331)

Zweck des Gesetzes:
Schutz der natürlichen Bodenfunktionen, Abwehr von schädlichen Bodenveränderungen, Boden- und Altlastensanierung

Regelungen (auszugsweise):
- Pflicht des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten zur Abwehr von drohenden schädlichen Bodenveränderungen
- Sanierungspflicht des Verursachers von schädlichen Bodenveränderungen
- Vorsorgepflicht des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten bei Bodenarbeiten, so dass keine schädlichen Bodenveränderungen entstehen können
Die Verletzung der Sanierungspflicht kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden

Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten:
Landkreis Teltow-Fläming Umweltamt
Höhe der Geldbuße: bis zu 50.000,00 EUR

Gesetz über den Naturschutz und die Landschaftspflege im Land Brandenburg (Brandenburgisches Naturschutzgesetz - BbgNatSchG)
Vom 25.06.1992 (GVBI. I S. 208), zuletzt geändert durch Art. Gesetz zur Änderung der Brandenburgischen Bauordnung und anderer Gesetze vom 18.12.1997 (GVB). I S.124)

Zweck des Gesetzes:
Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft als Lebensgrundlagen des Menschen

Verbotene Handlungen (auszugsweise):
- Abschneiden, Fällen, Roden oder Beseitigen von Bäumen, Gebüsch, Ufervegetation oder ähnlichem Bewuchs außerhalb des Waldes in der Zeit vom 01.03 bis zum 30.09.
- Abbrennen der Bodendecke oder Niedrighalten mit chemischen oder anderen nichtmechanischen Mitteln auf Feldrainen, Böschungen, nicht bewirtschafteten Flächen und Wegrändern
- Entnahme von besonders geschützten Pflanzen aus der Natur
- Entnahme von wildwachsenden Blumen, Gräsern, Farnen und Teilen von Gehölzen in größerer Menge (mehr als ein Handstrauß)
- Fahren und Reiten außerhalb von Wegen und auf markierten Wander- bzw. Reitwegen
- Wildlebende Tiere ohne Grund zu fangen, zu verletzten oder zu töten Die vorgenannten Handlungen können als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden.

Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten:
Landkreis Teltow-Fläming, Umweltamt
Höhe der Geldbuße: bis zu 50.000,00 EUR
Näheres über die Höhe der Geldbuße bei einzelnen Ordnungswidrigkeiten regelt der Bußgeldkatalog des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung vom 20.10.1995 (Amtsblatt für Brandenburg S. 1038)

Waldgesetz des Landes Brandenburg (LwaldG)
vom 17.06.1991 (GVBI. Teil I S. 213), geändert durch Art. 2 Agrar- und Forstverwaltungsstrukturgesetz vom 05.11.1997 (GVBI. I S. 112)

Zweck des Gesetzes:
Erhaltung des Waldes, Förderung der Forstwirtschaft und Herbeiführung eines Ausgleiches zwischen den Interessen der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer

Verhaltensgrundsatz im Wald:
„ Wer sich im Wald befindet hat sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald so wenig wie möglich beeinträchtigt, gefährdet, geschädigt oder verunreinigt und die Erholung anderer nicht gestört werden."

verbotene Handlungen (auszugsweise):
- Rauchen in Wäldern, auf Heiden und Mooren
- Wegwerfen von brennenden und glimmenden Gegenständen im Wald sowie im Abstand von weniger als 100 m vom Wald
- Unbefugte Entfernung von Bäumen, Sträuchern und Pflanzen im Wald (außer Pilze und Beeren)
- Unbefugte Öffnung oder Entfernung von Wegsperren
- Unbefugte Vornahme von Aufschüttungen oder Abgrabungen im Wald - Zerstörung oder Beschädigung von Nestern, Nistkästen, Brutstätten, Eiern, Larven und Puppen, insbesondere von Waldameisen
- Einrichtung von Zeiten oder ähnlichen Lagerstätten im Wald außerhalb der dafür freigegebenen Grundstücke
- Unbefugtes Aufstellen von Bienenstöcken
- Einfriedung von Wald
- Verschmutzung des Waldes
- Reiten außerhalb der gekennzeichneten Reitwege
- Unbefugtes Fahren mit einem Kraftfahrzeug im Wald
- Beeinträchtigung der Erholung anderer Waldbesucher durch Lärm
- Nichtbeachtung von Sperrungen
Diese verbotenen Handlungen können als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden.

Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten:
Amt für Forstwirtschaft Luckenwalde,
Oberförsterei Ludwigsfelde
Höhe der Geldbuße: bis zu 50.000,00 EUR

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 12.11.1996 (BGBI. I S. 1695), zuletzt geändert durch Art. 18 Siebtes Euro-Einführungsgesetz vom 09.09.2001 (BGBI. 1 S. 2331)

Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
Vom 13.07.1994 (GVBI. I. S. 302), zuletzt geändert durch Art. 7 Haushaltsstrukturgesetz 2000 vom 28.06.2000 (GVBI. I S. 90, ber. in GVBI. I S. 129)

Zweck der Gesetze:
Regelungen zur Bewirtschaftung, Nutzung und zum Schutz der Gewässer

Grundsatz:
Gewässer sind so zu bewirtschaften, dass vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktion unterbleiben und eine sparsame Verwendung des Wassers erreicht wird.

Regelungen (auszugsweise)
- Meldepflicht des Austritts von wassergefährdenden Stoffen
- Pflicht zur unverzüglichen Beseitigung von ausgetretenen Stoffen
- Verbot der unbefugten Veränderung/Beseitigung der Uferlinie
- Verpflichtung von Grundstückseigentümern/Nutzungsberechtigten zur Duldung des Betretens und der vorübergehenden Benutzung ihrer Grundstücke für Zwecke der Wasserwirtschaft
- Pflicht zur ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung

Verbotenen Handlungen:
- Einbringen von Altautos, Abfall, Abwasser, Pflanzenschutzmitteln und anderen wassergefährdenden Stoffen in Gewässer
Verstöße gegen diese Regelungen können als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden.

Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten:
Landkreis Teltow-Fläming Untere Wasserbehörde
Höhe der Geldbuße: bis zu 50. 000, 00 EUR

Straßenverkehrsgesetz (StVG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.12.1952 (BGBI. I S. 837), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.03.2001 (BGBI. I S. 386)

Straßenverkehrsordnung (StVO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.11.1970 (BGBI. I S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2000 (GVBL I S. 1690)

Zweck des Gesetzes und der Verordnung:
Festlegung einheitlicher Verhaltensregeln für die Benutzung von öffentlichen Straßen

Regelungen (auszugsweise):
- Aufstellen von Halte- und Parkverboten für Fahrzeuge
- Festlegung der Höchstgeschwindigkeit auf öffentlichen Straßen Verstöße gegen diese Regelungen können als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden.

Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten:
Gemeinde Blankenfelde-Mahlow Ordnungsamt
Höhe der Geldbuße:Näheres regelt der bundeseinheitliche Tatbestandskatalog zu den Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten.

7. Tierhaltung
Tierschutzgesetz (TierSchG)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 25.05.1998 (BGBI. I S. 1105), zuletzt geändert durch Art. 19 Fünftes Euro-Einführungsgesetz vom 25.06.2001 (BGBI. 1 S. 1215)

Zweck des Gesetzes:
Schutz des Lebens und Wohlbefindens von Tieren Grundsatz: Niemand darf einem Tier ohne vernünftigem Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

Regelungen (auszugsweise):
- Pflicht zur angemessenen Ernährung, Pflege und Unterbringung bei Tierhaltung und Betreuung
- Tierhalter/-besitzer muss über die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Verbotene Handlungen (auszugsweise):
- Zufügung vön erheblichen Schmerzen bei der Tierhaltung
- Aussetzen/Zurücklassen eines Haustiers oder zahmen Wildtieres
- Ein Tier auf ein anderes hetzen
- Ausbildung eines Tieres unter Zufügung erheblicher Schmerzen
- Abrichtung eines Tieres zu einem besonders aggressiven Verhalten
- Fütterung von Tieren unter Ausübung von Zwang
Verstöße gegen diese Regelungen können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.

Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten:
Landkreis Teltow-Fläming, Ordnungsamt
Höhe der Geldbuße: bis zu 25.000,00 EUR

Gesetz über den Schutz, die Hege und Bejagung wildlebender Tiere im Land Brandenburg (Brandenburgisches Landesjagdgesetz - LjagdG Bbg)
Vom 03.03.1992 (GVBI. I S. 58), ber. (GVBI. I S. 231), geändert durch Art. 3 Agrar- und Forstverwaltungsstrukturgesetz vom 05.11.1997 (GVBI. 15.112)

Zweck des Gesetzes:
Regelungen zur Jagdausübung und zum Umgang mit wildlebenden Tieren

Verbotene Handlungen (auszugsweise)
- Aussetzen von Tieren in der freien Natur - Ansiedeln von fremden Tierarten
- Stören der Jagdausübung
Verstöße gegen diese Regelungen können als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden.

Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten:
Landkreis Teltow-Fläming, Untere Jagdbehörde
Höhe der Geldbuße: bis zu 25.000,- EUR

Ordnungsbehördliche Verordnungü ber das Halten und Führen von Hunden (Hundehalterverordnung - HundehV)
vom 25.07.2000 (GVBI. II S. 235), zuletzt geändert durch Bekanntmachung des Ministers des Innern vom 29.12.2003 (GVBI. !! S. 30)

Zweck der Verordnung:
Bestimmungen zum Halten und Führen von Hunden

Regelungen (auszugsweise):
Hundehaltung allgemein:
- Halsbandpflicht mit dem Namen und der Adresse des Hundehalters außerhalb des eingefriedeten Besitztums
- Sicherung des eingefriedeten Besitztums gegen ein unbeabsichtigtes Entweichen des Hundes
- Eine Person ab dem 18. Lebensjahr darf gleichzeitig höchstens drei Hunde führen, Personen unter 18 Jahren nur einen Hund
- Leinenpflicht bei Umzügen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, bei Mehrfamilienhäusern, auf Zuwegen, im Treppenhaus oder sonstigen gemeinsam genutzten Räumen an einer höchstens zwei Meter langen Leine
- Neben Leinenpflicht zusätzlich Maulkorbzwang in öffentlichen Verkehrsmitteln und Verwaltungsgebäuden
- Anzeige- und Kennzeichnungspflicht (Mikrochip) von Hunden mit einer Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder einem Gewicht von mindestens 20 kg
- Hunde dürfen nicht auf Kinderspielplätze, Liegewiesen, in Badeanstalten mitgenommen werden!
- in Naturschutzgebieten und Wäldern ist das Freilaufen der Hunde nicht erlaubt, hier besteht Leinenzwang
Ergänzende Anforderungen bei der Haltung von gefährlichen Hunden:
- ausbruchsichere Einfriedung des Besitztums, auf dem ein Hund gehalten wird
- Hinweispflicht auf gefährliche Hunde -Anbringung von Warnschildern „Vorsicht bissiger Hund" oder „Vorsicht gefährlicher Hund" an allen Zugängen zum eingefriedeten Besitztum
- Ständiger Leinen- und Maulkorbzwang außerhalb des eingefriedeten Besitztums
- Gefährliche Hunde dürfen nur von Personen über 18 Jahre geführt werden, die die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen - Eine Person darf nicht gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führen
- Verbot der Haltung in Mehrfamilienhäusern (Ausnahme: bei Vorliegen der Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde)
Verstöße gegen diese Regelungen können als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden.

Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten:
Gemeinde Blankenfelde-Mahlow, Ordnungsamt
Höhe der Geldbuße: bis zu 10.000,00 EUR
Ferner kann die Einziehung des Hundes angeordnet werden.

Hundesteuersatzung der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow
Vom 06.01.2004 (LK vom 15.01.2004, S. 12-14)

Zweck der Satzung:
Regelung der Vorraussetzung und des Umfanges der Steuerpflicht, der Mitteilungspflichten und der Möglichkeiten von Steuervergünstigungen

Regelungen (auszugsweise):
- Keine Anmeldung bzw. nicht rechtzeitige Anmeldung des Hundes (Anmeldefristen: zwei Wochen nach Aufnahme des Hundes, zwei Wochen nach Vollendung des 3. Lebensmonats des Hundes, bei Zuzug nach Blankenfelde innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats)
- Keine Abmeldung bzw. nicht rechtzeitige Abmeldung des Hundes (Abmeldefrist: zwei Wochen nach dem Ende der Steuerpflicht)
- Nicht rechtzeitige Anzeige des Wegfalls der Vorraussetzungen für eine Steuervergünstigung (Meldefrist: zwei Wochen nach Wegfall der Vorraussetzungen)
- Pflicht zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung über die Hundehaltung
- Pflicht zur sichtbaren Befestigung der Steuermarke beim Führen des Hundes außerhalb der Wohnung/des eingefriedeten Besitztums
- Pflicht zum Vorzeigen der Steuermarke auf Verlangen des Beauftragten der Gemeinde
Verstöße gegen diese Regelungen können als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden.

Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten:
Gemeinde Blankenfelde-Mahlow, Kämmerei
Höhe der Geldbuße: bis zu 5.000,00 EUR
Straßen und Straßenverkehr
 
Wichtige Adressen

Gemeinde Blankenfelde-Mahlow
Karl-Marx-Straße 4
15827 Blankenfelde

Sprechzeiten der Gemeindeverwaltung
Dienstag 9.00 - 12.00 Uhr 13.00 - 16.00 Uhr
Donnerstag 9.00 - 12.00 Uhr 13.00 - 19.00 Uhr
Freitag 9.00 - 11.00 Uhr

Zulassungsstelle Zossen
Stubenrauchstraße 26c Tel.: 03377-3058
15806 Zossen
Öffnungszeiten:
Montag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Dienstag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr
Donnerstag 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Freitag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Kompostierungsanlage Jühnsdorf
Glasower Weg
15831 Jühnsdorf
Betreiber - Pro Arkades - Büro Nächst Neuendorf, Zossener Str. 6 a
Ö ffnungszeiten:
Montag bis Freitag 06.30 Uhr bis 16.00 Uhr
Samstag 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Kompostierungsanlage Mahlow
Diedersdorfer Straße 1
15831 Mahlow
Betreiber: Mahlower Container Service GmbH Büro: Diedersdorfer Straße 1
15831 Mahlow Tel.: (03 37 9) 39 39 3
Ö ffnungszeiten 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr

Polizeiwache Zossen Tel.: 03377-31 00
Schulstr. 2, 15806 Zossen

Freiwillige Feuerwehren (Gemeindebereich Blankenfelde-Mahlow)
Gemeindebrandmeister 03379-59410
Jühnsdorfer Weg
15827 Blankenfelde

FFw Dahlewitz
Thälmannstr. 57
Tel.: 03379-37 93 25
15827 Dahlewitz
Groß Kienitz
Dorfstraße 12
Tel.: 033708-3 08 00
15831 Groß Kienitz

FFw Blankenfelde
Jühnsdorfer Weg
Tel.: 03379-37 54 13
15827 Blankenfelde

FFw Mahlow
Mahlower Straße
Tel.: 03379-37 25 18
15831 Mahlow

Ev. Krankenhaus Ludwigsfelde
Tel.: 03378-8 28-0
Albert-Schweitzer-Str. 40-44

Abfallentsorger:
Südbrandenburgischer Abfallzweckverband Tel.: 03377-30 51-0
Am Bahnhof
15806 Zossen/ OT Dabendorf

RWE Tel.: 03378-81 74 98
Preußenpark
Teltowkehre 20
14974 Ludwigsfelde

Bestelladressen
Gesetz- und Verordnungsblatt sowie Amtsblatt für Brandenburg:
Brandenburgische Universitätsdruckerei und Verlagsgesellschaft mbH
Karl-Liebknecht-Straße 24-25
14476 Golm
Tel.: 0331-96 98 90

Bundesgesetzblatt:
Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH
Postfach 13 20
53003 Bonn
Tel.: 0228-3 82 08-0

Forstbehörden
Wünsdorf Verwaltungszentrum Wünsdorf
Teilbereich C
Steinplatz 1
15838 Wünsdorf / OT Waldstadt
Tel.: 033702-73200

Oberförsterei Ludwigsfelde
Struveweg 33, Haus 19
14974 Ludwigsfelde Tel.: 03378-5122 15

Landkreis
Landkreis Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde Tel.: 03371-6 08-0

Sprechzeiten für Kreisverwaltung:
Montag 9.00 bis 12.00 Uhr 13.00 bis 15.00 Uhr
Dienstag 9.00 bis 12.00 Uhr 13.00 bis 15.00 Uhr
Donnerstag 9.00 bis 12.00 Uhr 13.00 bis 17.30 Uhr
Freitag 9.00 bis 12.00 Uhr

Notruf
Polizei 110
Feuerwehr / Rettungsstelle 112

 

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