AMTSBLATT der Gemeinde

Blankenfelde - Mahlow


1. Jahrgang, Nr. 1/2006

Blankenfelde, 31. Mai 2006

Amtsblatt

Nr. 01/2006

der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow
Inhaltsverzeichnis
Amtliche Bekanntmachungen der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow

- Hauptsatzung der Gemeinde Blankenfelde-Mahlowvom18.05.2006

Hauptsatzung der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow vom 18.05.2006
Aufgrund der §§ 6 und 35 Absatz 2 Nr. 2 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg - GO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.10.2001 (GVBI.Teil I5.154)zuletzt geändert durchArtikel1 des Gesetzes vom 22. Juni 2005 (GVBI. I S. 210) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow auf ihrer öffentlichen Sitzung am 18.05.2006 folgende Hauptsatzung beschlossen:

§ 1 Name, Sitz
(1) Die Gemeinde führt den Namen „Blankenfelde-Mahlow" und hat die Rechtsstellung einer amtsfreien Gemeinde.
(2) Die Gemeinde hat folgende Ortsteile gemäß § 54 G0: a) Dahlewitz (Gemarkung Dahlewitz),
b) Groß Kienitz (Gemarkung Groß Kienitz), c) Jühnsdorf (Gemarkung Jühnsdorf),
d) Mahlow (Gemarkung Mahlow).
(3) Die Gemeinde hat folgende Gemeindeteile:
a) Blankenfelde (Gemarkung Blankenfelde) und
b) im Ortsteil Mahlow die bewohnten Gemeindeteile Glasow, Roter Dudel und Waldblick
(4) Der Sitz der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow ist in 15827 Blankenfelde-Mahlow, Gemeindeteil Blankenfelde, Karl-Marx-Straße 4.

§ 2 Wappen und Dienstsiegel unbesetzt

§3 Einwohnerbeteiligung
(1) Eine Einwohnerversammlung findet statt, wenn diese von der Einwohnerschaft beantragt wird oder wenn es sich um Vorhaben handelt, die die strukturelle Entwicklung der Gemeinde unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnern verbunden sind.
(2) Hat die Gemeindevertretung die Durchführung einer Einwohnerversammlung beschlossen, so werden alle Einwohner durch öffentliche Bekanntmachung eingeladen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Einwohnerversammlung werden spätestens sieben Kalendertage vor dem Tag der Versammlung gern. § 15 Abs. 2 öffentlich bekannt gemacht. Der Tag des Aushanges wird nicht mitgerechnet.
(3) Der Bürgermeister führt den Vorsitz der Versammlung. Zu Beginn der Versammlung unterrichtet er oder ein von ihm Beauftragter über die Ziele und Auswirkungen des Vorhabens.
Anschließend haben die Einwohner die Gelegenheit, die Ausführungen zu erörtern und dazu Stellung zu nehmen.
(4) Die Gemeindevertretung behandelt die Vorschläge und Anregungen in ihrer nächsten Sitzung.

§ 4 Gleichberechtigung von Frau und Mann
(1) Alle Personen-, Amts- und Funktionsbezeichnungen, die in dieser Satzung Verwendung finden, gelten sowohl in der männlichen als auch in der weiblichen Sprachform.
(2) Die Gemeindevertretung bestellt einen Gleichstellungsbeauftragten. Die Amtszeit des Gleichstellungsbeauftragten endet mit seiner Abberufung durch die Gemeindevertretung.
(3) Alle Stellungnahmen des Gleichstellungsbeauftragten gemäß §23GO, haben schriftlich zu erfolgen.
(4) Einmal jährlich gibt der Gleichstellungsbeauftragte vor der Gemeindevertretung einen Tätigkeitsbericht ab.

§ 5 Wertgrenzen bei Entscheidungen der Gemeindevertretung
(1) Die Gemeindevertretung entscheidet über den Abschluss, die Änderung und Aufhebung von Grundstücksgeschäften und Vermögensgeschäften (§ 35 Absatz 2 Ziffer 19 GO), sofern der Wert 100.000,00 € übersteigt, es sei denn, es handelt sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung. Die Entscheidung bis zur dieser Wertgrenze trifft der Hauptausschuss (§ 57 Abs. 2 Satz 1 GO), es sei denn es handelt sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung.
(2) Die Gemeindevertretung entscheidet über die Vergabe von Planungsleistungen ab 50.000,00 € pro Bauvorhaben, es sei denn, es handelt sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder der Gemeindevertretung
(1) Die Gemeindevertreter haben bei ihrer Arbeit stets im Interesse und zum Wohle der gesamten Gemeinde zu handeln und dieses Interesse über ihr persönliches Interesse zu stellen.
(2) Beabsichtigt ein Gemeindevertreter Sach- oder Änderungsanträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten zu stellen, so sind diese in der Regel zu begründen und in schriftlicher Form dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung oder dem Bürgermeister zuzuleiten. Dem Bürgermeister zugeleitete Sach- oder Änderungsanträge sind unverzüglich an den Vorsitzenden weiterzuleiten.
(3) Kann ein Gemeindevertreter die ihm aus seiner Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung oder einem Ausschuss erwachsenden Pflichten nicht erfüllen, hat er das dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung bzw. dem Ausschussvorsitzenden mitzuteilen. Ist er an der Teilnahme an einer Sitzung der Gemeindevertretung oder eines Ausschusses, in dem er Mitglied ist verhindert, hat er sich vorher beim Vorsitzenden zu entschuldigen und bei einer Ausschusssitzung außerdem unverzüglich seinen Vertreter zu benachrichtigen.
(4) Sofern dies für die Ausübung seines Mandates von Bedeutung sein kann, hat das betreffende Mitglied der Gemeindevertretung dem Vor sitzenden der Gemeindevertretung schriftlich, innerhalb von vierwo chen nach Mandatsübernahme, Auskunft über seine wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse zu geben. Die Auskunft erstreckt sich:
a) bei unselbstständiger Tätigkeit auf die Angabe des Arbeitgebers und der eigenen Funktion oder dienstlichen Stellung.
b) bei selbstständiger Tätigkeit auf die Art des Gewerbes mit Angabe der Firma und auf die Bezeichnung des Berufszweiges.
c) auf vergütete und ehrenamtliche Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, sonstigen Organs oder Beirates einer Gesellschaft, einer Genossenschaft, eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens oder einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts.
d) auf entgeltliche Tätigkeiten für Beratungen, Vertretung fremder Interessen, Erstellung von Gutachten soweit diese Tätigkeit nicht im Rahmen des ausgeübten Berufes liegt.
(5) Änderungen der Angaben nach Absatz 5 sind dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung unverzüglich mitzuteilen.
(6) Über die Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse, denen ein Mitglied der Gemeindevertretung angehört, erhält dieses eine Durchschrift von der Niederschrift.

§ 7 Einberufung der Sitzungen der Gemeindevertretung
(1) Die Gemeindevertretung tritt mindestens alle zehn Wochen zu einer Sitzung zusammen.
(2) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Gemeindevertretung werden nach § 15 Abs. 3 rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht.
(3) Gemäß § 44 Satz 3 GO wird für folgende Gruppen von Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausgeschlossen:
a) Personal- und Disziplinarangelegenheiten,
b) Grundstücksangelegenheiten und Vergaben,
c) Abgaben und Wirtschaftsangelegenheiten Einzelner,
d) Aushandlung von Verträgen mit Dritten.

§ 8 Hauptausschuss
(1) Die Gemeindevertretung bildet einen Hauptausschuss. Der Hauptausschuss besteht aus 6 Gemeindevertretern und dem hauptamtlichen Bürgermeister.
(2) Der Hauptausschuss bereitet die Beschlüsse der Gemeindevertretung vor.
(3) Der Hauptausschuss verhandelt grundsätzlich in öffentlicher Sitzung. § 7Abs. 3 gilt entsprechend.

§9 weitere Ausschüsse
(1) Die Gemeindevertretung bildet folgende weitere ständige Ausschüsse:
a) Finanzausschuss,
b) Ausschuss für Wirtschaft,
c) Bau- und Territorialausschuss,
d) Ausschuss für Bildung, lugend und Soziales,
e) Ausschuss für Kultur und Sport,
f) Wahlprüfungsausschuss.
Mit Ausnahme des Ausschusses für Bildung, lugend und Soziales und des Wahlprüfungsausschusses setzen sich die Ausschüsse aus 7 Mitgliedern der Gemeindevertretung und 5 sachkundigen Einwohnern zusammen. Im Ausschuss für Bildung, lugend und Soziales arbeiten 9 Mitglieder der Gemeindevertretung und 5 sachkundige Einwohner. Für jedes Ausschussmitglied kann von der jeweiligen Fraktion ein Vertreter benannt werden. Der Wahlprüfungsausschuss arbeitet ohne sachkundige Einwohner.
(2) Hinsichtlich der Öffentlichkeit der Sitzungen in den Ausschüssen gilt § 7 Absatz 3 entsprechend.
(3) Die Gemeindevertretung kann zu Schwerpunktthemen weitere ständige oder zeitweilige Ausschüsse bilden.

§ 10 Ortsbeiräte
(1) Fürdiein§1Absatz2genanntenOrtsteilewirdjeeinOrtsbeiratgebildet.
(2) Der Ortsbeirat in Groß Kienitz, Jühnsdorf und Mahlow besteht aus 3 Mitgliedern. In Dahlewitz besteht der Ortsbeirat aus 5 Mitgliedern. (3) Die Ortsbeiräte entscheiden über die Angelegenheiten gemäß § 54a
Abs. 3 G0.
Die Ortsbeiräte arbeiten zur Wahrung der Interessen ihres Ortsteils eng mit der Gemeindevertretung zusammen. Mindestens einmal im Jahr wird den Ortsbeiräten im Rahmen der Gemeindevertretersitzungen die Möglichkeit eines Informationsaustausches mit der Gemeindevertretung gegeben.
(4) Der § 6 Abs. 1, 3 und 4 sowie der § 7 gelten entsprechend

§ 11 Vertretung des hauptamtlichen Bürgermeisters

Der Stellvertreter des hauptamtlichen Bürgermeisters ist der Dezernent.

§ 12 Gemeindebedienstete
Der hauptamtliche Bürgermeister ist nach § 73 Abs. 2 S. 4 GO im Rahmen des Stellenplanes zuständig für die Ernennung, Anstellung und Entlassung von Beamten bzw. die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Angestellten und Arbeitern. Ab der Besoldungsgruppe A12 bei Beamten und der Entgeltgruppe 11 TVöl) bei Beschäftigten entscheidet die Gemeindevertretung.

§ 13 Beauftragte
(1) Die Gemeindevertretung bestellt für folgende Aufgabenbereiche ehrenamtliche Beauftragte:
a) Ausländer (Ausländerbeauftragten, b) Jugendliche (Jugendbeauftragter),
c) Senioren und Menschen mit Behinderung (Seniorenbeauftragter), d) Überwachung und Sanierung der Deponie „Am Friedhof" im Ortsteil Mahlow (Deponiebeauftragter).
(2) Die Amtszeit des jeweiligen Beauftragten beginnt mit seiner Bestellung durch die Gemeindevertretung und endet mit seiner Abberufung durch die Gemeindevertretung.
(3) Alle Stellungnahmen der Beauftragten haben schriftlich zu erfolgen. (4) Ein Mal im Jahr erstattet der Beauftragte dem zuständigen Ausschuss Bericht über seine Arbeit.

§14 Bekanntmachungen von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften
(1) Die Bekanntmachungen erfolgen durch den hauptamtlichen Bürgermeister.
(2) Soweit keine sondergesetzlichen Bestimmungen bestehen, werden Satzungen und sonstige ortsrechtliche Vorschriften durch Veröffentlichung des vollen Wortlautes im amtlichen Bekanntmachungsblatt bekannt gemacht. Das amtliche Bekanntmachungsblatt trägt die Bezeichnung „Amtsblatt der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow".
(3) Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteil einer Satzung, so kann die öffentliche Bekanntmachung dieser Teile in der Form des Absatzes 2 dadurch ersetzt werden, dass sie in der Gemeinde Blankenfelde Mahlow, Karl-Marx-Straße 4, 15827 Blankenfelde-Mahlow, Gemeindeteil Blankenfelde zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden ausgelegt werden (Ersatzbekanntmachung). Die Ersatzbekanntmachung wird vom hauptamtlichen Bürgermeister angeordnet. Die Anordnung muss die genauen Angaben über Ort und Dauer der Auslegung enthalten und ist zusammen mit der Satzung nach Absatz 2 zu veröffentlichen. Die Dauer der Auslegung beträgt 14 Tage, Beginn und Ende der Auslegung sind aktenkundig zu machen.

§ 15 Sonstige öffentliche Bekanntmachungen
(1) Alle Bekantmachungen, die die Gemeinde nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB), der Brandenburgischen Bauordnung (BbgB0), den §§ 72-78 (Planfeststellungsverfahren) des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) und des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) vorzunehmen hat, wer den im „Amtsblatt der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow" bekanntgemacht.
(2) Die Zeit, der Ort und die Tagesordnung der Sitzungen der Gemeindevertretung, ihrer Ausschüsse und sonstige öffentliche Bekanntmachungen werden durch Aushang in den in nachstehend näher bezeichneten Bekanntmachungskästen bewirkt:
a) Blankenfelde, Karl-Marx-Straße 4 (vor dem Verwaltungsgebäude),
b) Blankenfelde, Dietrich Bonhoeffer Straße,
c) Blankenfelde, Max-Liebermann Ring (Kita/ Schule),
d) Groß Kienitz, Dorfstraße 14 (vor dem Dorfgemeinschaftshaus),
a) Jühnsdorf, Dorfstraße 8 (vor dem Gemeindehaus),
b) Mahlow, Bahnhofsvorplatz (gegenüber S-Bahnhof),
c) Mahlow, Heinrich-Heine-Straße 3-5 (vor dem Vereinshaus), j) Mahlow, Glasower Damm (Schule, Turnhalle),
d) Mahlow, Arcostraße (vor Ichthys),
e) Mahlow, Berliner Damm (Bereich Aldi, Haus Nr. 171 b),
f) Dahlewitz, Bahnhofstraße, vor der Kita Blausternchen,
g) Dahlewitz, Bahnhofstraße, gegenüber dem Bahnhofsvorplatz,
h) Dahlewitz, Bahnhofstraße/Breitscheidstraße (neben Elektronikgeschäft).
(3) Bei der Bekanntmachung der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung der Sitzungen der Gemeindevertretung, ihrer Ausschüsse und der Ortsbeiräte sind die Schriftstücke spätestens 5 Kalendertage vor dem Sitzungstag auszuhängen. Hierbei wird der Tag des Anschlages nicht mitgerechnet. Die Abnahme darf frühestens am Tag nach der Sitzung erfolgen. Der Tag des Anschlages ist beim Anschlag, der Tag der Abnahme nach der Abnahme auf dem ausgehängten Schriftstück durch Unterschrift des Bediensteten zu vermerken.
(4) Abweichend von Abs. 2 werden Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Ortsbeiräte durch Aushang in den nachstehend aufgeführten Bekanntmachungskästen der Gemeinde im jeweiligen Ortsteil öffentlich bekannt gemacht:
1. Ortsbeirat des Ortsteils Mahlow
a) Blankenfelde,Karl-Marx-Straße4(vordemVerwaltungsgebäude), b) Mahlow, Bahnhofsvorplatz (gegenüber S-Bahnhof),
c) Mahlow, Heinrich-Heine-Straße 3-5 (vor dem Vereinshaus), d) Mahlow, Glasower Damm (Schule, Turnhalle),
e) Mahlow, Arcostraße (vor Ichthys),
f) Mahlow, Berliner Damm (Bereich Aldi, Haus Nr. 171 b), 2. Ortsbeirat des Ortsteils Dahlewitz
a) Blankenfelde, Karl-Marx-Straße 4(vor dern Verwaltungsgebäude), b) Dahlewitz, Bahnhofstraße, vor der Kita Blausternchen,
c) Dahlewitz, Bahnhofstraße, gegenüber dem Bahnhofsvorplatz, d) Dahlewitz, Bahnhofstraße/Breitscheidstraße (neben Elektronikgeschäft),
3. Ortsbeirat des Ortsteils Groß Kienitz
a) Blankenfelde, Karl-Marx-Straße 4(vor dernVerwaltungsgebäude), b) Groß Kienitz, Dorfstraße 14 (vor dem Dorfgemeinschaftshaus), 4. Ortsbeirat des Ortsteils Jühnsdorf
a) Blankenfelde, Karl-Marx-Straße 4(vor dernVerwaltungsgebäude), b) Jühnsdorf, Dorfstraße 8 (vor dem Gemeindehaus).

§ 16 Öffentliche Zustellungen
Ö ffentliche Zustellungen werden durch Aushang in dem amtlichen Bekanntmachungskasten vor dem Verwaltungsgebäude, Karl-Marx-Str. 4, 15827 Blankenfelde-Mahlow, GT Blankenfelde bewirkt. Sie können daneben im Amtsblatt der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow" abgedruckt werden.

§ 17 Inkrafttreten
Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow vom 24.02.2005 in der Fassung der 1. Änderungssatzung zur Hauptsatzung vom 26.08.2005 außer Kraft.

Blankenfelde-Mahlow, den 19.05.2006

gez. Ortwin Baier
Bürgermeister
Siegel

Ende der amtlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow

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