Amtliche Bekanntmachungen der
Gemeinde Blankenfelde-Mahlow
- Hauptsatzung der Gemeinde Blankenfelde-Mahlowvom18.05.2006
Hauptsatzung der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow vom 18.05.2006
Aufgrund der §§ 6 und 35 Absatz 2 Nr. 2 der Gemeindeordnung für das Land
Brandenburg - GO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.10.2001 (GVBI.Teil
I5.154)zuletzt geändert durchArtikel1 des Gesetzes vom 22. Juni 2005 (GVBI.
I S. 210) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow auf
ihrer öffentlichen Sitzung am 18.05.2006 folgende Hauptsatzung
beschlossen:
§ 1 Name, Sitz
(1) Die Gemeinde führt den Namen „Blankenfelde-Mahlow" und
hat die Rechtsstellung einer amtsfreien Gemeinde.
(2) Die Gemeinde hat folgende Ortsteile gemäß § 54 G0: a) Dahlewitz
(Gemarkung Dahlewitz),
b) Groß Kienitz (Gemarkung Groß Kienitz), c) Jühnsdorf (Gemarkung
Jühnsdorf),
d) Mahlow (Gemarkung Mahlow).
(3) Die Gemeinde hat folgende Gemeindeteile:
a) Blankenfelde (Gemarkung Blankenfelde) und
b) im Ortsteil Mahlow die bewohnten Gemeindeteile Glasow, Roter Dudel und
Waldblick
(4) Der Sitz der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow ist in 15827
Blankenfelde-Mahlow, Gemeindeteil Blankenfelde, Karl-Marx-Straße 4.
§ 2
Wappen und Dienstsiegel unbesetzt
§3 Einwohnerbeteiligung
(1) Eine Einwohnerversammlung findet statt, wenn
diese von der Einwohnerschaft beantragt wird oder wenn es sich um Vorhaben
handelt, die die strukturelle Entwicklung der Gemeinde unmittelbar und
nachhaltig beeinflussen oder die mit erheblichen Auswirkungen für eine
Vielzahl von Einwohnern verbunden sind.
(2) Hat die Gemeindevertretung die Durchführung einer Einwohnerversammlung
beschlossen, so werden alle Einwohner durch öffentliche Bekanntmachung
eingeladen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Einwohnerversammlung werden
spätestens sieben Kalendertage vor dem Tag der Versammlung gern. § 15 Abs.
2 öffentlich bekannt gemacht. Der Tag des Aushanges wird nicht
mitgerechnet.
(3) Der Bürgermeister führt den Vorsitz der Versammlung. Zu Beginn der
Versammlung unterrichtet er oder ein von ihm Beauftragter über die Ziele
und Auswirkungen des Vorhabens.
Anschließend haben die Einwohner die Gelegenheit, die Ausführungen zu
erörtern und dazu Stellung zu nehmen.
(4) Die Gemeindevertretung behandelt die Vorschläge und Anregungen in
ihrer nächsten Sitzung.
§ 4 Gleichberechtigung von Frau und Mann
(1) Alle Personen-, Amts- und
Funktionsbezeichnungen, die in dieser Satzung Verwendung finden, gelten
sowohl in der männlichen als auch in der weiblichen Sprachform.
(2) Die Gemeindevertretung bestellt einen Gleichstellungsbeauftragten. Die
Amtszeit des Gleichstellungsbeauftragten endet mit seiner Abberufung durch
die Gemeindevertretung.
(3) Alle Stellungnahmen des Gleichstellungsbeauftragten gemäß §23GO, haben
schriftlich zu erfolgen.
(4) Einmal jährlich gibt der Gleichstellungsbeauftragte vor der
Gemeindevertretung einen Tätigkeitsbericht ab.
§
5 Wertgrenzen bei Entscheidungen der Gemeindevertretung
(1) Die Gemeindevertretung entscheidet über den Abschluss, die Änderung
und Aufhebung von Grundstücksgeschäften und Vermögensgeschäften (§ 35
Absatz 2 Ziffer 19 GO), sofern der Wert 100.000,00 € übersteigt, es sei
denn, es handelt sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung. Die
Entscheidung bis zur dieser Wertgrenze trifft der Hauptausschuss (§ 57
Abs. 2 Satz 1 GO), es sei denn es handelt sich um ein Geschäft der
laufenden Verwaltung.
(2) Die Gemeindevertretung entscheidet über die Vergabe von
Planungsleistungen ab 50.000,00 € pro Bauvorhaben, es sei denn, es handelt
sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung.
§
6 Rechte und Pflichten der Mitglieder der Gemeindevertretung
(1) Die
Gemeindevertreter haben bei ihrer Arbeit stets im Interesse und zum Wohle
der gesamten Gemeinde zu handeln und dieses Interesse über ihr
persönliches Interesse zu stellen.
(2) Beabsichtigt ein Gemeindevertreter Sach- oder Änderungsanträge zu
einzelnen Tagesordnungspunkten zu stellen, so sind diese in der Regel zu
begründen und in schriftlicher Form dem Vorsitzenden der
Gemeindevertretung oder dem Bürgermeister zuzuleiten. Dem Bürgermeister
zugeleitete Sach- oder Änderungsanträge sind unverzüglich an den
Vorsitzenden weiterzuleiten.
(3) Kann ein Gemeindevertreter die ihm aus seiner Mitgliedschaft in der
Gemeindevertretung oder einem Ausschuss erwachsenden Pflichten nicht
erfüllen, hat er das dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung bzw. dem
Ausschussvorsitzenden mitzuteilen. Ist er an der Teilnahme an einer
Sitzung der Gemeindevertretung oder eines Ausschusses, in dem er Mitglied
ist verhindert, hat er sich vorher beim Vorsitzenden zu entschuldigen und
bei einer Ausschusssitzung außerdem unverzüglich seinen Vertreter zu
benachrichtigen.
(4) Sofern dies für die Ausübung seines Mandates von Bedeutung sein kann,
hat das betreffende Mitglied der Gemeindevertretung dem Vor sitzenden der
Gemeindevertretung schriftlich, innerhalb von vierwo chen nach
Mandatsübernahme, Auskunft über seine wirtschaftlichen und persönlichen
Verhältnisse zu geben. Die Auskunft erstreckt sich:
a) bei unselbstständiger Tätigkeit auf die Angabe des Arbeitgebers und
der eigenen Funktion oder dienstlichen Stellung.
b) bei selbstständiger Tätigkeit auf die Art des Gewerbes mit Angabe der
Firma und auf die Bezeichnung des Berufszweiges.
c) auf vergütete und ehrenamtliche Tätigkeiten als Mitglied eines
Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, sonstigen Organs oder
Beirates einer Gesellschaft, einer Genossenschaft, eines in einer anderen
Rechtsform betriebenen Unternehmens oder einer Körperschaft, Stiftung oder
Anstalt des öffentlichen Rechts.
d) auf entgeltliche Tätigkeiten für Beratungen, Vertretung fremder
Interessen, Erstellung von Gutachten soweit diese Tätigkeit nicht im
Rahmen des ausgeübten Berufes liegt.
(5) Änderungen der Angaben nach Absatz 5 sind dem Vorsitzenden der
Gemeindevertretung unverzüglich mitzuteilen.
(6) Über die Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse, denen
ein Mitglied der Gemeindevertretung angehört, erhält dieses eine
Durchschrift von der Niederschrift.
§
7 Einberufung der Sitzungen der Gemeindevertretung
(1) Die Gemeindevertretung tritt mindestens alle zehn Wochen zu einer
Sitzung zusammen.
(2) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Gemeindevertretung werden
nach § 15 Abs. 3 rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht.
(3) Gemäß § 44 Satz 3 GO wird für folgende Gruppen von Angelegenheiten die
Öffentlichkeit ausgeschlossen:
a) Personal- und Disziplinarangelegenheiten,
b) Grundstücksangelegenheiten und Vergaben,
c) Abgaben und Wirtschaftsangelegenheiten Einzelner,
d) Aushandlung von Verträgen mit Dritten.
§ 8 Hauptausschuss
(1) Die Gemeindevertretung bildet einen Hauptausschuss.
Der Hauptausschuss besteht aus 6 Gemeindevertretern und dem hauptamtlichen
Bürgermeister.
(2) Der Hauptausschuss bereitet die Beschlüsse der Gemeindevertretung vor.
(3) Der Hauptausschuss verhandelt grundsätzlich in öffentlicher Sitzung. § 7Abs.
3 gilt entsprechend.
§9 weitere Ausschüsse
(1) Die Gemeindevertretung bildet folgende weitere
ständige Ausschüsse:
a) Finanzausschuss,
b) Ausschuss für Wirtschaft,
c) Bau- und Territorialausschuss,
d) Ausschuss für Bildung, lugend und Soziales,
e) Ausschuss für Kultur
und Sport,
f) Wahlprüfungsausschuss.
Mit Ausnahme des Ausschusses für Bildung, lugend und Soziales und des
Wahlprüfungsausschusses setzen sich die Ausschüsse aus 7 Mitgliedern der
Gemeindevertretung und 5 sachkundigen Einwohnern zusammen. Im Ausschuss
für Bildung, lugend und Soziales arbeiten 9 Mitglieder der
Gemeindevertretung und 5 sachkundige Einwohner. Für jedes
Ausschussmitglied kann von der jeweiligen Fraktion ein Vertreter benannt
werden. Der Wahlprüfungsausschuss arbeitet ohne sachkundige Einwohner.
(2) Hinsichtlich der Öffentlichkeit der Sitzungen in den Ausschüssen gilt
§ 7 Absatz 3 entsprechend.
(3) Die Gemeindevertretung kann zu Schwerpunktthemen weitere ständige oder
zeitweilige Ausschüsse bilden.
§
10 Ortsbeiräte
(1)
Fürdiein§1Absatz2genanntenOrtsteilewirdjeeinOrtsbeiratgebildet.
(2) Der Ortsbeirat in Groß Kienitz, Jühnsdorf und Mahlow besteht aus 3
Mitgliedern. In Dahlewitz besteht der Ortsbeirat aus 5 Mitgliedern. (3)
Die Ortsbeiräte entscheiden über die Angelegenheiten gemäß § 54a
Abs. 3 G0.
Die Ortsbeiräte arbeiten zur Wahrung der Interessen ihres Ortsteils eng
mit der Gemeindevertretung zusammen. Mindestens einmal im Jahr wird den
Ortsbeiräten im Rahmen der Gemeindevertretersitzungen die Möglichkeit
eines Informationsaustausches mit der Gemeindevertretung gegeben.
(4) Der § 6 Abs. 1, 3 und 4 sowie der § 7 gelten entsprechend
§
11 Vertretung des hauptamtlichen Bürgermeisters
Der Stellvertreter des hauptamtlichen Bürgermeisters ist der Dezernent.
§
12 Gemeindebedienstete
Der hauptamtliche Bürgermeister ist nach § 73 Abs. 2 S. 4 GO im Rahmen des
Stellenplanes zuständig für die Ernennung, Anstellung und Entlassung von
Beamten bzw. die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von
Angestellten und Arbeitern. Ab der Besoldungsgruppe A12 bei Beamten und
der Entgeltgruppe 11 TVöl) bei Beschäftigten entscheidet die
Gemeindevertretung.
§ 13 Beauftragte
(1) Die Gemeindevertretung bestellt für folgende
Aufgabenbereiche ehrenamtliche Beauftragte:
a) Ausländer (Ausländerbeauftragten, b) Jugendliche (Jugendbeauftragter),
c) Senioren und Menschen mit Behinderung (Seniorenbeauftragter), d) Überwachung und Sanierung der Deponie „Am Friedhof" im
Ortsteil Mahlow (Deponiebeauftragter).
(2) Die Amtszeit des jeweiligen Beauftragten beginnt mit seiner Bestellung
durch die Gemeindevertretung und endet mit seiner Abberufung durch die
Gemeindevertretung.
(3) Alle Stellungnahmen der Beauftragten haben schriftlich zu erfolgen.
(4) Ein Mal im Jahr erstattet der Beauftragte dem zuständigen Ausschuss
Bericht über seine Arbeit.
§14 Bekanntmachungen von Satzungen und sonstigen
ortsrechtlichen Vorschriften
(1) Die Bekanntmachungen erfolgen durch den hauptamtlichen Bürgermeister.
(2) Soweit keine sondergesetzlichen Bestimmungen bestehen, werden
Satzungen und sonstige ortsrechtliche Vorschriften durch Veröffentlichung
des vollen Wortlautes im amtlichen Bekanntmachungsblatt bekannt gemacht.
Das amtliche Bekanntmachungsblatt trägt die Bezeichnung „Amtsblatt der
Gemeinde Blankenfelde-Mahlow".
(3) Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteil einer Satzung, so kann
die öffentliche Bekanntmachung dieser Teile in der Form des Absatzes 2
dadurch ersetzt werden, dass sie in der Gemeinde Blankenfelde Mahlow,
Karl-Marx-Straße 4, 15827 Blankenfelde-Mahlow, Gemeindeteil Blankenfelde
zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden ausgelegt werden
(Ersatzbekanntmachung). Die Ersatzbekanntmachung wird vom hauptamtlichen
Bürgermeister angeordnet. Die Anordnung muss die genauen Angaben über Ort
und Dauer der Auslegung enthalten und ist zusammen mit der Satzung nach
Absatz 2 zu veröffentlichen. Die Dauer der Auslegung beträgt 14 Tage,
Beginn und Ende der Auslegung sind aktenkundig zu machen.
§
15 Sonstige öffentliche Bekanntmachungen
(1) Alle Bekantmachungen, die die Gemeinde nach den Bestimmungen des
Baugesetzbuches (BauGB), der Brandenburgischen Bauordnung (BbgB0), den §§
72-78 (Planfeststellungsverfahren) des Verwaltungsverfahrensgesetzes für
das Land Brandenburg (VwVfGBbg) und des Brandenburgischen Straßengesetzes
(BbgStrG) vorzunehmen hat, wer den im „Amtsblatt der Gemeinde
Blankenfelde-Mahlow" bekanntgemacht.
(2) Die Zeit, der Ort und die Tagesordnung der Sitzungen der
Gemeindevertretung, ihrer Ausschüsse und sonstige öffentliche
Bekanntmachungen werden durch Aushang in den in nachstehend näher
bezeichneten Bekanntmachungskästen bewirkt:
a) Blankenfelde, Karl-Marx-Straße 4 (vor dem Verwaltungsgebäude),
b)
Blankenfelde, Dietrich Bonhoeffer Straße,
c) Blankenfelde, Max-Liebermann Ring (Kita/ Schule),
d) Groß Kienitz, Dorfstraße 14 (vor dem Dorfgemeinschaftshaus),
a)
Jühnsdorf, Dorfstraße 8 (vor dem Gemeindehaus),
b) Mahlow, Bahnhofsvorplatz (gegenüber S-Bahnhof),
c) Mahlow, Heinrich-Heine-Straße 3-5 (vor dem Vereinshaus), j) Mahlow,
Glasower Damm (Schule, Turnhalle),
d) Mahlow, Arcostraße (vor Ichthys),
e) Mahlow, Berliner Damm (Bereich Aldi, Haus Nr. 171 b),
f) Dahlewitz,
Bahnhofstraße, vor der Kita Blausternchen,
g) Dahlewitz, Bahnhofstraße, gegenüber dem Bahnhofsvorplatz,
h) Dahlewitz, Bahnhofstraße/Breitscheidstraße (neben Elektronikgeschäft).
(3) Bei der Bekanntmachung der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung der
Sitzungen der Gemeindevertretung, ihrer Ausschüsse und der Ortsbeiräte
sind die Schriftstücke spätestens 5 Kalendertage vor dem Sitzungstag
auszuhängen. Hierbei wird der Tag des Anschlages nicht mitgerechnet. Die
Abnahme darf frühestens am Tag nach der Sitzung erfolgen. Der Tag des
Anschlages ist beim Anschlag, der Tag der Abnahme nach der Abnahme auf dem
ausgehängten Schriftstück durch Unterschrift des Bediensteten zu
vermerken.
(4) Abweichend von Abs. 2 werden Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen
der Ortsbeiräte durch Aushang in den nachstehend aufgeführten
Bekanntmachungskästen der Gemeinde im jeweiligen Ortsteil öffentlich
bekannt gemacht:
1. Ortsbeirat des Ortsteils Mahlow
a) Blankenfelde,Karl-Marx-Straße4(vordemVerwaltungsgebäude), b) Mahlow,
Bahnhofsvorplatz (gegenüber S-Bahnhof),
c) Mahlow, Heinrich-Heine-Straße 3-5 (vor dem Vereinshaus), d) Mahlow,
Glasower Damm (Schule, Turnhalle),
e) Mahlow, Arcostraße (vor Ichthys),
f) Mahlow, Berliner Damm (Bereich Aldi, Haus Nr. 171 b), 2. Ortsbeirat des
Ortsteils Dahlewitz
a) Blankenfelde, Karl-Marx-Straße 4(vor dern Verwaltungsgebäude), b)
Dahlewitz, Bahnhofstraße, vor der Kita Blausternchen,
c) Dahlewitz, Bahnhofstraße, gegenüber dem Bahnhofsvorplatz, d) Dahlewitz,
Bahnhofstraße/Breitscheidstraße (neben Elektronikgeschäft),
3. Ortsbeirat des Ortsteils Groß Kienitz
a) Blankenfelde, Karl-Marx-Straße 4(vor dernVerwaltungsgebäude), b) Groß
Kienitz, Dorfstraße 14 (vor dem Dorfgemeinschaftshaus), 4. Ortsbeirat des
Ortsteils Jühnsdorf
a) Blankenfelde, Karl-Marx-Straße 4(vor dernVerwaltungsgebäude), b)
Jühnsdorf, Dorfstraße 8 (vor dem Gemeindehaus).
§
16 Öffentliche Zustellungen Ö
ffentliche Zustellungen werden durch Aushang
in dem amtlichen Bekanntmachungskasten vor dem Verwaltungsgebäude,
Karl-Marx-Str. 4, 15827 Blankenfelde-Mahlow, GT Blankenfelde bewirkt. Sie
können daneben im Amtsblatt der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow" abgedruckt
werden.
§ 17
Inkrafttreten
Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Gemeinde
Blankenfelde-Mahlow vom 24.02.2005 in der Fassung der 1. Änderungssatzung
zur Hauptsatzung vom 26.08.2005 außer Kraft.
Blankenfelde-Mahlow, den 19.05.2006
gez. Ortwin Baier
Bürgermeister
Siegel |