Lokalanzeiger für die Gemeinde
Blankenfelde - Mahlow

Blankenfelde- Mahlow, 09. Dezember 2004

Nr. 13 / 2004 - 50. Woche


Inhaltsverzeichnis
Amtliche Bekanntmachungen der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow
- Beschlüsse der 18. Sitzung der Gemeindevertretung Blankenfelde-Mahlow vom 25.11.2004
- Beschlüsse des Hauptausschusses der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow vom 18.11.2004
- Satzung über die Erhebung von Beitragen nach § 8 KAG für Straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitragssatzung) vom 28.10.2004
- Haushaltssatzung der Gemeinde Blankenfelde - Mahlow für das Haushaltsjahr 2005 vom 25.11.2004
- Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehren der Gemeinde Blankenfelde Mahlow vom 28.10.2004
- Benutzungsordnung und Entgeltordnung für das Bürgerhaus Dahlewitz vom 24.11.2004

Amtliche Bekanntmachungen anderer Behörden und Verbande
- Bekanntmachungen des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Blankenfelde-Mahlow WAZ

Amtliche Mitteilungen des Bürgermeisters der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow
- Informationen Hauptamt
- Informationen Ordnungsamt
- Informationen Bauamt
Amtliche Bekanntmachungen der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow
Beschlussübersicht der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow
Die Gemeindevertretung Blankenfelde-Mahlow hat auf ihrer 18. Sitzung am 25.11. 2004 folgende Beschlüsse gefasst:

Beschluss-Nr.: 220/18/2004 6.1 bestätigt
Die Gemeindevertretung beschließt, alles ihrerseits Mögliche zu tun, um beide Gesamtschulstandorte zu erhalten.
Die Gemeindevertretung fasst den Vorratsbeschluss, dass im Schuljahr 2005/ 2006 nur die Gesamtschule „Herbert Tschäpe" im OT Mahlow am U 7 - Verfahren teilnimmt.
Abstimmungsergebnis: 19/4/2

Beschluss-Nr: 219/18/2004 6.1 bestätigt
Die Gemeindevertretung fasst den Beschluss zur Haushaltssatzung 2005 und zum Haushaltsplan mit seinen Bestandteilen und Anlagen Bowie den Beschluss zum Investitionsplan bis 2008.
Abstimmungsergebnis: 18/3/1

Beschluss-Nr.: 213/18/2004 6.1 bestätigt
Die Gemeindevertretung beschließt, die Jahresrechnung 2002 der ehemaligen Gemeinde Dahlewitz gem. § 93 GO Bbg
im Verwaltungshaushalt
in den Einnahmen mit 6.086.410,53 EUR
in den Ausgaben mit 6.086.410,53 EUR im Vermögenshaushalt
in den Einnahmen mit 3.347.952,32 EUR
in den Ausgaben mit 3.347.952,32 EUR zu bestätigen.
Dem ehemaligen Amtsdirektor, Herrn Hohlstein wird Entlastung erteilt.
Abstimmungsergebnis: 19/0/3

Beschluss-Nr.: 214/18/2004 6.1 bestätigt
Die Gemeindevertretung beschließt, die Jahresrechnung 2002 des ehemaligen Amtes Rangsdorf gem. § 93 GO Bbg
im Verwaltungshaushalt
in den Einnahmen mit 2.452.688,05 EUR
in den Ausgaben mit 2.452.688,05 EUR
im Vermögenshaushalt
in den Einnahmen mit 234.702,30 EUR
in den Ausgaben mit 234.702,30 EUR zu bestätigen.
Dem ehemaligen Amtsdirektor, Herrn Hohlstein wird Entlastung erteilt.
Abstimmungsergebnis: 19/0/3

Beschluss-Nr.: 202/18/2004 6.1 bestätigt
Die Gemeindevertretung beschließt die Brandschutzkonzeption für die Gemeinde Blankenfelde-Mahlow mit der Maßgabe, dass die Errichtung eines gemeinsamen neuen FFW-Gerätehauses am Standort Beethovenstraße / Ecke Mahlower Straße erfolgt.
Abstimmungsergebnis: 23/2/0

Der Antrag der CDU/FDP-Fraktion zur Rückbenennung der im Ortsteil Dahlewitz gelegenen „Clara-Zetkin-Straße" in ,Goerdelerstraße" wurde mehrheitlich abgelehnt.
Abstimmungsergebnis: 8/15/1

Der Antrag des BürgerBündnis Blankenfelde auf Bildung eines Ausschusses „Blankenfelde" wurde mehrheitlich abgelehnt.
Abstimmungsergebnis: 4/17/4

Dem Antrag des BürgerBündnis Blankenfelde zu weiteren Entwicklungen in der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow wurde zugestimmt.
Abstimmungsergebnis: 16/5/4

Der Antrag des BürgerBündnis Blankenfelde zur Stimmberechtigung der Sachkundigen Einwohner in den Ausschüssen wurde abgelehnt.
Abstimmungsergebnis: 4/21/0

Beschluss des Hauptausschusses der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow vom 18.11.2004

Beschluss-Nr.: HA-20/11/2004 nichtöffentlicher Teil
Der Hauptausschuss beschließt die Vergabe der Bauleistung Gas- und Heizungsinstallation, Schulerweiterungsbau für das Kopernikus Gymnasium in Blankenfelde.
Abstimmungsergebnis: 6/0/1

Beschluss-Nr.: HA-22/11/2004 nichtöffentlicher Teil
Der Hauptausschuss beschließt, dass außer dem BC Fortuna Blankenfelde e.V.  auch der Landschaftspflegeverein Teltow-Flaming e. V. Erbbauberechtigter an dem von der Gemeinde zu erwerbenden Grundstuck für den Natursportpark wird.
Ausschließungsgrund ( §28 GO) Herr Schlösser
Abstimmungsergebnis: 6/0/0

Beschluss-Nr.: HA-23/11/2004 öffentlicher Teil
Der Hauptausschuss beschließt die Benutzer- und Entgeltordnung für das Bürgerhaus Dahlewitz.
Abstimmungsergebnis: 6/0/1

Legende
zu den Abstimmungsergebnissen Ja/Nein/Enthaltungen
zu den Sitzungsteilen ö. T. öffentlicher Teil
nö. T. nichtöffentlicher Teil
Satzungen

SATZUNG über die Erhebung von Beitragen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitragssatzung)
in der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow vom 28.10.2004

Aufgrund der §§ 5 Abs.1 und 35 Abs.2 Nr 10 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.10.2001 (GVBI. I S.154), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22.03.2004 (GVBI. I S.54) und der §§ 1,2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBI. I S. 174) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow auf ihrer Sitzung am 28.10.2004 folgende Satzung über die Erhebung von Beitragen für Straßenbauliche Maßnahmen ( Straßenbaubeitragssatzung ) beschlossen:

§ 1 Erhebung des Beitrages
Zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung von Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Platze erhebt die Gemeinde Blankenfelde-Mahlow als Gegenleistung von den Eigentümern, Erbbauberechtigten und Nutzern der Grundstücke, denen die Anlage durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme wirtschaftliche Vorteile bietet, Beitrage nach Maßgabe dieser Satzung.

§2 Umfang des beitragsfähigen Aufwandes
(1) Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für
1. den Erwerb (einschließlich der Erwerbsnebenkosten) und die Freilegung der für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung , Verbesserung und Erneuerung der Anlage benötigten Grundflächen ,
2. den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen zum Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme,
3. die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung der
a) Fahrbahnen
b) Rinnen und Bordsteine,
c) Trenn-, Sicherheits-, Rand- und Seitenstreifen
d) Gehwege
e) Radwege
f) gemeinsamen Geh- und Radwege
g) Beleuchtungseinrichtungen
h) Entwässerungseinrichtungen
i) Böschungen, Schutz- und Stutzmauern
j) Parkflächen einschließlich Standspuren und Haltebuchten
k) unselbständigen Grünanlagen.
(2) Die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreis Straßen sind nur insoweit beitragsfähig, als sie breiter sind als die anschließenden freien Strecken.
(3) Nicht beitragsfähig sind die Kosten für
1. die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der Straßen, Wege und Platze,
2. Hoch- und Tief Straßen sowie für Brücken, Tunnel und Unterführungen mit dazu gehörigen Rampen.

§ 3 Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes
Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsachlichen Aufwendungen ermittelt.
Die Gemeinde kann den Aufwand für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, insgesamt ermitteln.

§ 4 Anteil der Gemeinde und der Beitragspflichtigen am Aufwand
(1) Die Gemeinde tragt den Teil des Aufwandes, der
a) auf die Inanspruchnahme der Anlagen durch die Allgemeinheit entfallt,
b) bei der Verteilung des Aufwandes nach § 5 auf ihre eigenen Grundstücke entfallt.
Der übrige Teil des Aufwandes ist von den Beitragspflichtigen zu tragen.
(2) Oberschreiten Anlagen die nach Abs. 3 anrechenbaren Breiten, so trägt die Gemeinde den durch die Überschreitung verursachten Mehraufwand allein.
(3) Der Anteil der Gemeinde am Aufwand nach Abs. 1 und 2 und die anrechenbaren Breiten der Anlagen werden wie folgt festgesetzt:
Spalte1 gilt für Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebiete mit der Nutzungsart Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe, Messe, Ausstellung und Kongresse.
Spalte 2 gilt für sonstige Gebiete sowie für den Außenbereich.
bei maximal anrechenbare Breite Anteil der
(Straßenart) Spalte 1 Spalte 2 Gemeinde

1. Anliegerstraßen
a) Fahrbahn 8,50 m 5,50 m 40 v.H.
b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen je 1,75 m je 1,75 m 40 v.H.
c) Park- u. Abstellflächen je 5,00 m je 5,00 m 40 v.H.
d) Gehweg 2,50 m 2,50 m 40 v.H.
e) gemeinsamer Geh-Radweg je 3,50 m je 3,50 m 40 v.H.
f) Beleuchtung und Regenentwässerung 40 v.H.
g) unselbständige Grünanlagen je 2,00 m je 2,00 m 40 v.H.
h) Mischverkehrsflächen
 (Flächen innerhalb der Straßengrenzen, die für die ungetrennte Aufnahme von Fahrzeug- und Fußgängerverkehr bestimmt sind)
15,00 m 40 v.H.

2. Haupterschließungsstraßen
a) Fahrbahn 8,50 m 6,50 m 57 v.H.
b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen je 1,75 m je 1,75 m 57 v.H.
c) Park- u. Abstellflächen je 5,00 m je 5,00 m 49 v.H.
d) Gehweg 2,50 m 2,50 m 49 v.H.
e) gemeinsamer Geh-Radweg je 3,50 m je 3,50 m 53 v.H.
f) Beleuchtung und Regenentwässerung 57 v.H.
g) unselbständige Grünanlagen je 2,00 m je 2,00 m 49 v.H.
h) Mischverkehrsflächen
(Flächen innerhalb der Straßengrenzen, die für die ungetrennte Aufnahme von Fahrzeug- und Fußgängerverkehr bestimmt sind)
16,00 m 55 v.H.

3. Hauptverkehrsstraßen
a) Fahrbahn 8,50 m 8,50 m 83 v.H.
b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen je 1,75 m je 1,75 m 83 v.H.
c) Park- u. Abstellflächen je 2,50 m je 2,50 m 57 v.H.
d) Gehweg je 2,50 m je 2,50 m 57 v.H.
e) gemeinsamer Geh-Radweg je 3,50 m je 3,50 m 70 v.H.
f) Beleuchtung und Regenentwässerung 83 v.H.
g) unselbständige Grünanlagen je 2,00 m je 2,00 m 57 v.H.

4. Hauptgeschäftsstraßen
a) Fahrbahn 7,50 m 7,50 m 49 v.H.
b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen je 1,75 m je 1,75 m 49 v.H.
c) Park- u. Abstellflächen je 2,00 m je 2,00 m 44 v.H.
d) Gehweg je 6,00 m je 6,00 m 44 v.H.
e) gemeinsamer Geh-Radweg je 3,50 m je 3,50 m 44 v.H.
f) Beleuchtung und Regenentwässerung 49 v.H.
g) unselbständige Grünanlagen je 2,00 m je 2,00 m 44 v.H.

Wenn bei einer Straße ein oder beide Parkstreifen fehlen, erhöht sich die anrechenbare Breite der Fahrbahn um die anrechenbare Breite des oder der fehlenden Parkstreifen, höchstens jedoch um je 2,50 m, falls und soweit auf der Straße eine Parkmöglichkeit geboten wird.
(4) Bei den in Abs.3 genannten Gebieten handelt es sich um beplante wie unbeplante Gebiete gemäß den Regelungen des Baugesetzbuches (BauGB).
(5) für Fußgängergeschäftstraßen, sonstige Fußgänger Straßen, Gemeindeverbindungs Straßen und öffentliche Feld- und Waldwege werden die anrechenbaren Breiten und Anteile der Beitragspflichtigen am Aufwand für die anrechenbaren Breiten im Einzelfall durch Satzung festgesetzt.
(6) Im Sinne der Absatze 3 und 5 gelten als
1. Anliegerstraßen:
Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen,
2. Haupterschließungsstraßen:
Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrs Straßen nach Ziffer 3 sind,
3. Hauptverkehrsstraßen:
Bundes-, Landes- und Kreis Straßen innerhalb der Ortsdurchfahrten, die auch der Erschließung der anliegenden Grundstücke dienen, sind Hauptverkehrs Straßen. Gleiches gilt für Straßen mit vergleichbarer verkehrlicher Bedeutung.
4. Hauptgeschäftsstraßen:
Straßen, in denen die Frontlange der Grundstücke mit Ladengeschäften oder Gaststätten im Erdgeschoss überwiegt, soweit es sich nicht um Hauptverkehrs Straßen handelt.
5. Fu8gangergeschäftsstraßen:
Hauptgeschäfts Straßen, die in ihrer gesamten Breite dem Fußgängerverkehr dienen, auch wenn eine zeitlich begrenzte Nutzung für den Anlieferverkehr möglich ist,
6. sonstige Fu8gängerstraßen:
Anlieger Straßen und Wohnwege, die in ihrer gesamten Breite dem Fußgängerverkehr dienen, auch wenn eine Nutzung für den Anliegerverkehr mit Kraftfahrzeugen möglich ist.
7. Gemeindeverbindungsstraßen:
Gemeinde Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage und außerhalb eines im Bebauungsplan festgesetzten Baugebietes, die überwiegend dem Verkehr zwischen benachbarten Gemeinden oder Gemeindeteilen dienen oder zu dienen bestimmt sind.
8. öffentliche Feld- und Waldwege:
öffentliche Feld- und Waldwege in der Baulast der Gemeinde, die vornehmlich die Zufahrt zu land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken im Außenbereich ermöglichen oder erleichtern, aber in der Regel auch von Dritten in Anspruch genommen werden.
(7) Grenzt eine Straße ganz oder in einzelnen Abschnitten mit einer Seite an ein Gebiet gem. § 4Abs.3, Spalte l und mit der anderen Seite an ein Gebiet gem. § 4 Abs.3, Spalte 2 und ergeben sich nach Absatz 3 unterschiedliche anrechenbare Breiten, so gilt für die gesamte Straße die größte Breite.
(8) Die in Abs.3 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten. Der Aufwand für Wendeanlagen am Ende von Stich Straßen und für Ausweitungen im Bereich von Einmundungen oder Abbiegespuren und der gleichen ist über die in Absatz 3 festgelegten Breiten hinaus beitragsfähig.

§ 5 Verteilung des umlagefähigen Aufwandes
(1) Der nach den §§ 2 bis 4 ermittelte Aufwand wird auf die Grundstücke, denen die Anlage durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme wirtschaftliche Vorteile bietet, nach dem Verhältnis ihrer Flächen verteilt. Dabei werden Art und Maß der Nutzung der Grundstücke durch eine Vervielfältigung der Fläche bzw. den nach Abs. 3 jeweils zu ermittelnden Teilflächen mit den in den Abs. 5 und 8 bestimmten Faktoren berücksichtigt.
(2) Als Grundstücksfläche im Sinne des Abs. 1 gilt grundsätzlich die in vollen Quadratmetern gemessene Grundstücksfläche im Sinne des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs.
(3) Liegt eine Fläche zum Teil im Außenbereich ( § 35 BauGB ), so wird der Faktor für die im Außenbereich sowie für die innerhalb eines Bebauungsplanes (§§ 30 bis 33 BauGB) oder innerhalb des im Zusammen hang bebauten Ortsteils ( § 34 BauGB ) liegenden Flächen jeweils gesondert angewendet. für die Abgrenzung zwischen den Flächenanteilen, die dem Innenbereich (§ 34 BauGB) und dem Außenbereich (§ 35 BauGB) zuzuordnen sind, gilt folgende Regelung:
Flächen, die an die Anlage angrenzen oder von ihr erschlossen werden, werden bis zu einer Tiefe von 50 Metern (Tiefenbegrenzungslinie) beitragsrechtlich im Sinne dieser Satzung dem Innenbereich (§ 34 BauGB) zugeordnet. Grundstücke oder Grundstücksteile, die lediglich der wegemäßigen Verbindung dienen, bleiben bei der Ermittlung der Tiefe des Abstands unberücksichtigt. Die Tiefenbegrenzungslinie ist parallel verlaufend zur Frontlinie des Grundstücks. Überschreitet die zulässige oder tatsachliche bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung den ermittelten Abstand, so fallt die Tiefenbegrenzungslinie zusammen mit der hinteren Grenze der tatsachlichen oder zulässigen Nutzung .
(4) für bebaute oder gewerblich genutzte Grundstücke, die vollständig im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, wird der Faktor gem. Abs.5 für die bebauten oder gewerblich genutzten Teilflächen und die in sonstiger Weise genutzten Teilflächen jeweils gesondert angewendet. Als bebaute Teilfläche gilt die Grundfläche der Gebäude ohne Nebenanlagen geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2, höchstens jedoch die tatsachliche Fläche des Grundstücks, mindestens jedoch die gewerblich genutzte Fläche des Grundstücks. Die in sonstiger Weise genutzte Teilfläche oder Teilflächen sind die verbleibende Differenz zur gesamten Grundstücksfläche.
(5) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Nutzung werden die Flächen (nach Abs.2 bis 4) vervielfacht mit
a) 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem oder zwei Vollgeschossen,
b) 1,2 bei einer Bebaubarkeit mit drei oder vier Vollgeschossen
c) 1,4 bei einer Bebaubarkeit mit fünf oder sechs Vollgeschossen
d) 1,6 bei einer Bebaubarkeit mit sieben oder acht Vollgeschossen
e) 0,5 bei Grundstücken, die als Friedhöfe, Sportplätze mit untergeordneter baulicher Nutzung, Freibader oder als Grundstücke mit Gebäuden zur Ausübung von Religionen (z.B. Kirche) genutzt werden. Gleiches gilt für Grundstücke, auf denen nur Garagen, Lagerplatze oder Stellplatze zulässig sind.
f) 0,3 bei einer Nutzung als Kleingartenanlage im Sinne des Bundeskleingartengesetzes.
g) 0,1 bei Grundstücken, die aus naturschutzrechtlichen Gründen oder wegen der Existenz eines Regenwasserbeckens nicht bebaubar sind.
h) 0,05 bei Gartenflächen von Grundstücken, die nach § 5 Abs.4 ermittelt werden.
i) 0,04 bei Ackerflächen, Wiesen, Weiden, Koppeln, Brachland oder vergleichbar landwirtschaftlich nutzbaren Flächen, wenn sie im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen.
j) 0,02 bei Waldflächen, wenn sie im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen.
(6) für Flächen innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt:
a) Ist die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt, aus der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse.
b) Sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt durch 3,5 , wobei Bruchzahlen kleiner als 0,5 auf die vorausgehende Zahl abgerundet und ab 0,5 auf die nächste volle Zahl aufgerundet werden.
c) Ist nur die zulässige Gebäudehöhe festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die höchstzulässige Höhe geteilt durch 3,0 , wobei Bruchzahlen kleiner als 0,5 auf die vorausgehende Zahl abgerundet und ab 0,5 auf die nächste volle Zahl aufgerundet werden.
Ist tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse vorhanden oder zugelassen, so ist diese zugrunde zu legen; dies gilt entsprechend, wenn die zulässige Baumassenzahl oder die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten wird.
(7) für Flächen außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes oder für Flächen, für die ein Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse, die Baumassenzahl oder die Gebäudehöhe nicht festsetzt, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse aus der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse. Überschreitet die tatsachliche Zahl der Vollgeschosse die Zulässigkeit, so ist die vorhandene Vollgeschosszahl zugrunde zu legen. Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheit des Bauwerkes nicht feststellbar, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Hohe des Bauwerkes geteilt durch 3,0, wobei Bruchzahlen kleiner als 0,5 auf die vorausgehende Zahl abgerundet und ab 0,5 auf die nächste volle Zahl aufgerundet werden.
(8) Die nach Abs.5 festgesetzten Faktoren werden jeweils um 0,5 erhöht:
a) bei Grundstücken, in durch Bebauungsplan oder sonstige Satzung nach BauGB festgesetzten Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe, Messe, Ausstellung und Kongresse;
b) bei Grundstücken in Gebieten gem. § 34 (2) BauGB, in denen ohne Festsetzung durch Bebauungsplan eine Nutzung wie in den unter Buchstabe a) genannten Gebieten vorhanden oder zulässig ist;
c) bei Grundstücken außerhalb der unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Gebiete, die gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzt werden (z.B. Grundstücke mit Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-, Krankenhaus- und Schulgebäuden, Kindertagesstätten und Praxen für freie Berufe), wenn diese Nutzung nach Maßgabe der Geschossflächen überwiegt. Liegt eine derartige Nutzung ohne Bebauung oder zusätzlich zur Bebauung vor, gilt die tatsächlich so genutzte Fläche als Geschossfläche.
(9) Bei Grundstücken, die an mehreren beitragsfähigen Anlagen liegen (z.B. Eckgrundstücke), wird der nach Abs. 1 ermittelte Beitrag nur zu zwei Dritteln erhoben.

§ 6 Abschnitte von Anlagen
(1) Für selbständig benutzbare Abschnitte einer Anlage kann der Aufwand jeweils gesondert ermittelt und veranlagt werden .
(2) Erstreckt sich eine Straßenbauliche Maßnahme auf mehrere Straßenabschnitte, für die sich nach §4 Abs.3 unterschiedliche anrechenbare Breiten oder unterschiedliche Anteile der Beitragspflichtigen ergeben, so sind die Straßenabschnitte gesondert zu veranlagen .

§ 7 Kostenspaltung
Der Beitrag kann für
1: Grunderwerb,
2. Freilegung,
3. Fahrbahnen,
4. Radwege,
5. Gehwege,
6. gemeinsame Geh- und Radwege,
7. Park- und Abstellflächen,
8. Beleuchtungen,
9. Oberflächenentwässerungen, 10. unselbständige Grünanlagen gesondert und in beliebiger Reihenfolge erhoben werden.

§ 8 Vorausleistungen und Ablösung
(1) Sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist, kann die Gemeinde Vorausleistungen bis zur Hohe von 70% der voraussichtlichen endgültigen Beitragsschuld verlangen.
(2) Der Stral3enbaubeitrag kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag abgelost werden. Der Ablösebetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Hohe des nach Maßgabe dieser Satzung zu ermittelnden Straßenbaubeitrages. Ein Anspruch auf Abschluss eines Ablösevertrages besteht nicht.

§ 9 Beitragspflichtige
(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist.
(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte .
(3) Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBI. I S. 2457) genannten natürlichen und juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts. Die Beitragspflicht dieses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides das Wahlrecht über die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstücks gemäß den §§ 15 und 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bereits ausgeübt und gegen den Nutzer keine nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden und Einwendungen geltend gemacht worden sind; anderenfalls bleibt die Beitragspflicht des Grundstückseigentümers unberührt.
(4) Mehrere Eigentümer, Erbbauberechtigte und Nutzer haften als Gesamtschuldner.

§ 10 Fälligkeit
Der Beitrag und die Vorausleistung wird einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.

§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 02.01.2005 in Kraft. Blankenfelde-Mahlow, den 29.10.2004

gez. Ortwin Baier
Bürgermeister


Haushaltssatzung der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow für das Haushaltsjahr 2005
Aufgrund § 76 der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. 10.2001 (GVBI.Teil I S.154), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Entlastung der Kommunen vom 04.06.2003 (GVBI TO I S. 172) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow auf ihrer öffentlichen Sitzung am 25.11.04 folgende Haushaltssatzung für das Jahr 2005 erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Jahr 2005 wird 1. im Verwaltungshaushalt
in der Einnahme auf 24.677.400 EUR
in der Ausgabe auf 24.677.400 EUR
and
2. im Vermögenshaushalt
in der Einnahme auf 5.270.900 EUR
in der Ausgabe auf 5.270.900 EUR festgesetzt.
§2
Es werden festgesetzt:
1. der Gesamtbetrag der Kredite auf 0 EUR
2. Verpflichtungsermächtigungen werden nicht festgesetzt,
3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf 800.000 EUR
§ 3
Die Steuersatze für die Gemeinde sind für das Haushaltsjahr 2005 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuern
Grundsteuer A 300 v.H.
Grundsteuer B 300 v.H. 2. Gewerbesteuern 350 v.H.
§4
Die Leistungen über- und außerplanmäßiger Ausgaben im Sinne § 81 GO sind dann nicht erheblich, wenn sie den Betrag von 10.000,00 EUR je Haushaltsstelle nicht überschreiten. Darüber hinaus ist die Zuführung zur allgemeinen Rucklage im Rahmen der Jahresabschlussbuchungen Bowie alle notwendigen Jahresabschlussbuchungen als nicht erheblich anzusehen. Ober ihre Leistung entscheidet der Kämmerer. In allen anderen Fallen sind sie von der Gemeindevertretung zu beschließen.
§ 5
Eine Nachtragssatzung ist gemäß § 79 GO aufzustellen.

Blankenfelde-Mahlow, den 25.11.2004

gez. Brose Vorsitzender der Gemeindevertretung
gez. Ortwin Baier Bürgermeister


Mitteilung der Kämmerei
Die Haushaltssatzung der Gemeinde Blankenfelde- Mahlow vom 25.11.2004 wird mit ihren Anlagen gem. § 78 Abs. 5 GO in der Zeit vom 13.12. bis 17.12.2004 in der Gemeindeverwaltung Blankenfelde- Mahlow, Karl-Marx-Straße 4 in der Kämmerei, Zi. 112 ausgelegt.

Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehren der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow
Auf Grund der §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 45 Abs. 4 Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz- BbgBKG -) vom 24.05.2004 (GVBI TO I S. 197), der §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 35 Abs. 2 Nr. 10 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg - GO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBI. I S. 154) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. März 2004 (GVBI. I S. 59) beschließt die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am 28.10.2004 die Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehren der Gemeinde Blankenfelde - Mahlow.

§ 1 Grundsätze
1. Die Gemeinde Blankenfelde-Mahlow unterhält nach §§ 1 Absatz 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (BbgBKG) zur Gewahrleistung vorbeugender und abwehrender Maßnahmen bei Brandgefahren (Brandschutz) und bei anderen Gefahren in Not- und Unglucksfallen (Hilfeleistung) Feuerwehren.
2. Die Gemeinde als Träger des örtlichen Brandschutzes und der örtlichen Hilfeleistung erhebt zur Deckung der ihr durch den Einsatz ihrer Feuerwehren und des Einsatzes der Hilfe leistenden Feuerwehren entstandenen Kosten nach Maßgabe des § 45 Abs. 1-3 BbgBKG.

§ 2 Tätigkeiten der Feuerwehr
Die Feuerwehr wird in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Sinne des BbgBKG tätig.

§ 3 Kostenersatz
1. Zum Ersatz der durch Einsatze entstandenen Kosten ist dem Aufgabenträger gegenüber verpflichtet, wer
(1) die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
(2) ein Fahrzeug halt, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen ausgegangen ist, oder wer in sonstigen Fallen der Gefahrdungshaftung verantwortlich ist,
(3) als Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstiger Nutzungsberechtigter verantwortlich ist, wenn die Gefahr oder der Schaden durch brennbare Flüssigkeiten im Sinne der Betriebssicherheitsverordnungen oder durch besonders feuergefährliche Stoffe oder gefährliche Güter im Sinne der jeweils einschlägigen Gefahrgutverordnung oder des Wasserhaushaltsgesetzes entstanden ist,
(4) als Veranstalter nach § 34 Abs. 2 (Brandsicherheitswache) oder nach § 35 (Brandwache) BbgBKG verantwortlich ist,
(5) ein Tier halt, das geborgen oder gerettet werden ist,
(6) Eigentümer, Besitzer oder sonstiger Nutzungsberechtigter eines Gebäudes ist, aus dem Wasser entfernt wurde,
(7) wider besseren Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr oder andere Hilfsorganisationen alarmiert hat oder
(8) eine Brandmeldeanlage betreibt, wenn diese einen Fehlalarm ausgelöst hat.
2. Ersatz der Kosten im Sinne von § 45 Abs. 2 und 3 BbgBKG kann der Aufgabenträger von den jeweiligen Verpflichteten verlangen.
3. Weist jemand nach, dass er die Dienstleistung der Feuerwehr in rechtmäßiger Vertretung eines Dritten beantragt hat, so ist der Dritte Gebührenschuldner.
4. Sind mehrere Personen kostenersatzpflichtig, haften sie als Gesamtschuldner.

§ 4 Bemessungsgrundlagen
1. Die Höhe des Kostenersatzes ergibt sich aus den nachfolgenden Bestimmungen und dem dieser Satzung als Anlage beigefügten Kostentarif. Der Kostentarif ist Bestandteil dieser Satzung.
2. Die Verpflichtung zum Kostenersatz entsteht mit dem Ausrücken der Feuerwehr bzw. mit der Durchführung der Leistung. Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem Umfang der erbrachten Leistung. Werden mehr Personal, Gerate und Fahrzeuge eingesetzt, als für die Leistung erforderlich sind, wird nur der notwendige Umfang berechnet.
3. Soweit die Kosten nach Stunden berechnet werden, ist die Zeit vom Ausrücken der Mannschaften, Fahrzeuge und Gerate vom Gerätehaus bis zur Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit mal3gebend. Als Mindestsatz wird ein Stundensatz erhoben. Dabei wird die erste Einsatzstunde voll und jede weitere Einsatzstunde nach Ablauf von 30 Minuten voll berechnet.

§ 5 Fälligkeit
Der Kostenersatz wird mit Bekanntgabe des Bescheides fällig und ist innerhalb eines Monates nach der Bekanntgabe zu zahlen.

§ 6 Kostenerlass
Von dem Ersatz der Kosten kann abgesehen werden, Soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Harte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.

§ 7 In-Kraft-Treten
1. Die Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehren der Gemeinde Blankenfelde - Mahlow mit ihren Anlagen tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Lokalanzeiger der Gemeinde Blankenfelde - Mahlow in Kraft.
2. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Leistungen der Feuerwehren der Gemeinde Blankenfelde - Mahlow vom 22.01.2004 außer Kraft.

Blankenfelde, 28.10.2004

gez. Ortwin Baier
Bürgermeister

Anlage:
Kostentarif
Gliederung Beschreibung Berechnung
Kosten
1. Personalkosten Einsatzdienst je Stunde
32,00 €
  1 Feuerwehrmann
(alle Dienstgrade)
 
Brandsicherheitswache je Stunde
32,00 €
1 Feuerwehrmann
(alle Dienstgrade)
 
2. Fahrzeugkosten Tanklöschfahrzeug 16/25 je Stunde
230,00 €
  Löschfahrzeug 8/6 je Stunde
225,00 €
Tanklöschfahrzeug 16 je Stunde
180,00 €
Löschfahrzeug 16/20 je Stunde
175,00 €
Drehleiter/ Leiter W 50 je Stunde
170,00 €
Tragkraftspritzenfahrzeug
mit Wasser je Stunde
145,00 €
3. sonstige Kostenerstattung Ölbindemittel Sack 20 kg je Sack
24,00 €
  Entsorgung des Bindemittels je 1 kg
1,25 €
4. Fehlalarmierung
I.S.v $3 Abs.1  
Ziffer 7 und 8 pauschal 330,00 €

Benutzungsordnung für das Bürgerhaus Dahlewitz

§ 1 Widmung
Die Gemeinde Blankenfelde Mahlow betreibt das Bürgerhaus Dahlewitz als öffentliche Einrichtung. Dieses steht insbesondere für Veranstaltungen zur Verfügung:
1. Besprechungen und Veranstaltungen
2. Geselligkeitsveranstaltungen, Soweit die Räume hierfür geeignet sind
3. Ausstellungen
4. Informationsveranstaltungen
5. Spielveranstaltungen, Soweit die Räume hierfür geeignet sind
6. und ähnlichem

§ 2 Zulassung zur Nutzung
1. Die Nutzung des Saals und des Beratungsraumes (in Anlage I naher bezeichnet) bedarf der Zustimmung durch die Gemeinde. Liegen mehrere Nutzungswunsche vor, erfolgt die Zulassung zur Nutzung grundsätzlich nach der Reihenfolge des Eingangs der Nutzungswunsche. Andere Auswahlkriterien können im Einzelfall vom Bürgermeister der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow getroffen werden.
2. Der Antrag auf Nutzung ist in der Regel vier Wochen vor der Veranstaltung in der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow im Kommunalservice schriftlich einzureichen. In der Regel wird dem zeitlich früher eingegangenen Antrag der Vorrang gegeben. Andere Auswahlkriterien können im Einzelfall vom Bürgermeister der Gemeine getroffen werden.
3. Dem Antrag auf Nutzung sind je nach Charakter der Veranstaltung folgende Angaben beizulegen -
- Name und Anschrift des Veranstalters - Art der Veranstaltung
- Ablauf der Veranstaltung (Programm)
- Geplante Sicherheitsmaßnahmen (Feuerwehr, Wachschutz usw.) - evtl. Anbringen oder Aufstellen von Gegenständen
- evtl. Werbung im oder am Gebäude
- evtl. geplanter Verkauf von Waren ( z. B. Getränke etc.) - Nachweis einer Haftpflichtversicherung
4. Ein Nutzungsanspruch wird erst begründet, nachdem ein Benutzungsvertrag mit der rechtsverbindlichen Unterzeichnung durch die Vertragsparteien vorliegt.

§ 3 Pflichten des Nutzers
1. Der Nutzer ist verpflichtet, sich die Raume und die Einrichtung pfleglich zu behandeln und alle Vorkehrungen zu treffen, um Beschädigungen zu vermeiden.
2. Der Nutzer ist verpflichtet, Veranstaltungen, Soweit das erforderlich ist, bei den zuständigen Stellen anzumelden, sich notwendige Genehmigungen rechtzeitig zu beschaffen und auf Verlangen vorzulegen, ebenso die steuerlichen Vorschriften zu beachten.
3. Der Nutzer hat die Raume und Einrichtung nach Beendigung der Veranstaltung in dem Zustand zu übergeben, in dem sie sich vor der Veranstaltung befunden haben. Beanstandungen und Schaden sind der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow unverzüglich zu melden.
4. Bei jeder Veranstaltung hat der Nutzer, soweit im Vertrag nicht Gegenteiliges geregelt ist, einen ausreichenden Ordnungsdienst zu stellen. Die Benachrichtigung eines Sanitätsdienstes obliegt dem Nutzer. 5. Wenn von den zuständigen Behörden wegen der Eigenart der Veranstaltung besondere Maßnahmen gefordert werden (z.B. Gestellung einer Brandwache) so gehen die hierdurch entstehenden Kosten zu Lasten des Benutzers. Der Benutzer hat der Gemeinde auf Verlangen nachzuweisen, welche Auflagen erteilt werden sind und dass er diese Auflagen erfüllen wird.
6. Dem Personal der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow, dem Unfalldienst, Beauftragten der Polizei und Feuerwehr Bowie sonstigen legitimierten Beauftragten ist zu allen überlassenen Räumen Zutritt zu gewahren. Sie dürfen in ihrer Arbeit nicht behindert werden. Ihren Anordnungen ist Folge zu leisten.
7. Der Nutzer tragt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen und störungsfreien Ablauf seiner Veranstaltung und der Einhaltung der ihm gemachten Auflagen.
8. Die von der Gemeinde Beauftragten üben gegenüber dem Nutzer das Hausrecht aus. Ihren Anordnung ist unbedingt Folge zu leisten.

§ 4 Haftung
1. Die Gemeinde Blankenfelde-Mahlow haftet nicht für Schaden irgendwelcher Art, die im Zusammenhang mit der beantragten Veranstaltung stehen. Insbesondere wird für eingebrachte Wertgegenstände, Bekleidungsstücke und sonstige Sachen keine Haftung übernommen.
2. Der Nutzer haftet gegenüber der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow für alle Schaden einschließlich der Beschädigung von Räumen, Einrichtungen und Entwendung von Sachen wahrend der Veranstaltung
3. Der Veranstalter stellt die Gemeinde Blankenfelde-Mahlow von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher und sonstiger Dritter für Schaden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Raume, Einrichtung und Zugange zu den Räumen und Anlagen stehen. Der Veranstalter verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtanspruche gegen die Gemeinde Blankenfelde-Mahlow und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Gemeinde und deren Bedienstete und Beauftragte.
4. Die Haftung der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow aus § 836 BGB für den baulichen Zustand der Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen bleibt unberührt. Die Gemeinde Blankenfelde-Mahlow haftet jedoch nur, sofern der Nutzer nachweist, dass die Gefahr für ihn nicht erkennbar war.

§ 5 Kosten
1. Die Nutzung des Saals und des Beratungsraumes ist entgeltpflichtig. Nutzungsentgelte werden nach der jeweils gültigen Entgeltordnung erhoben.
2. Die Kosten werden auch fällig, wenn eine Veranstaltung vorbereitet, aber nicht durchgeführt und nicht bis spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung abgemeldet wurde. Auf die Erhebung wird verzichtet, wenn ein Nachnutzer an den Stelle des Nutzers tritt.
3. Wird bei einer nicht durchgeführten Veranstaltung die 14-Tage-Abmeldefrist eingehalten, so werden 25 v.H. des Entgelttarifs erhoben. Auf die Erhebung wird verzichtet, wenn ein Nachnutzer an die Stelle des Nutzers tritt.
4. Die Nutzung kann von dem Hinterlegen einer Sicherheitsleistung in Geld (Kaution) abhängig gemacht werden.

§ 6 Rucktrittsrecht
Die Gemeinde Blankenfelde-Mahlow ist berechtigt, aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere, wenn
- der Nutzer gegen die Bestimmungen des Nutzungsvertrages oder der Benutzerordnung verstößt
- außergewöhnliche Umstände (höhere Gewalt) es erfordern
Im Falle des Rücktritts hat der Nutzer keinen Anspruch auf Ersatz des ihm hierdurch etwa entstandenen Schadens.

§ 7 Inkrafttreten
Die vorstehende Benutzerordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Blankenfelde, den 24. Nov. 2004

gez. J. Sachtleben
Stellv. des Bürgermeisters


Entgeltordnung für die Benutzung des Bürgerhauses Dahlewitz

§ 1 Entgelte für die Nutzung des gesamten Saals
für die Benutzung des gesamten Saals im Bürgerhauses werden pro Tag folgende Entgelte erhoben:
Nutzergruppe 1: 0,00 EUR
Nutzergruppe 2: 90,00 EUR
Nutzergruppe 3: 180,00 EUR
Nutzergruppe 4: 270,00 EUR

§ 2 Entgelte für die Nutzung des großen Saals
für die Benutzung des großen Saals im Bürgerhauses werden pro Tag folgende Entgelte erhoben:
Nutzergruppe 1: 0,00 EUR
Nutzergruppe 2: 60,00 EUR
Nutzergruppe 3: 120,00 EUR
Nutzergruppe 4: 180,00 EUR

§ 3 Entgelte für die Nutzung des kleinen Saals
für die Benutzung des kleinen Saals im Bürgerhauses werden pro Tag folgende Entgelte erhoben:
Nutzergruppe 1: 0,00 EUR
Nutzergruppe 2: 30,00 EUR
Nutzergruppe 3: 60,00 EUR
Nutzergruppe 4: 120,00 EUR

§ 4 Nutzung des Beratungsraumes
für die Benutzung des Beratungsraumes im Bürgerhaus werden pro Tag folgende Entgelte erhoben:
Nutzergruppe 1: 0,00 EUR
Nutzergruppe 2: 30,00 EUR
Nutzergruppe 3: 60,00 EUR
Nutzergruppe 4: 90,00 EUR

§ 5 Definition der Nutzergruppen
Nutzergruppe 1
- Gemeinde Blankenfelde-Mahlow und ihre öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, Vereine mit gemeinnütziger Arbeit, eingetragene Vereine, Vereinigungen, Verbande, politische Parteien/Ortsgruppen der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow
Nutzergruppe 2
- eingetragene Vereine, Vereinigungen, Verbände, politische Parteien / Ortsgruppen der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow, soweit der Veranstalter mit der geplanten Veranstaltung einen Zweckbetrieb oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründet
Nutzergruppe 3
- Bewirtungsunternehmen, die im Auftrag von Einwohnern der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow handeln
Nutzergruppe 4
- Sonstige Unternehmen, welche nicht unter Nutzergruppe 1, 2 und 3 genannt sind

§ 6 Ausnahmeregelung
Der Bürgermeister der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow kann in besonderen Ausnahmefällen ganz oder teilweise auf die Erhebung von Nutzungsentgelten aufgrund eines schriftlichen Antrages verzichten.

§ 7 Fälligkeiten
Die Entgelte für die Benutzung des Festsaals sind spätestens 14 Tage vor der Nutzung fällig.

§ 8 Inkrafttreten
Die vorstehende Entgeltordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Blankenfelde, den 24. Nov. 2004

gez. Sachtleben
Stellv. des Bürgermeisters

Amtliche Bekanntmachungen anderer Behörden und Verbände
Bekanntmachungen des WAZ Blankenfelde-Mahlow
1. Bekanntmachung
Die Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Blankenfelde-Mahlow hat auf ihrer Sitzung am 16.11.2004 folgenden Beschluss gefasst:

Beschluss-Nr.: 14/11/04
Zweckverbandssatzung des WAZ Blankenfelde-Mahlow

Beschluss-Nr.: 10/6/11/04
Tilgung Darlehen ILB

2. Bekanntmachung
Der Wasser- und Abwasserzweckverband Blankenfelde-Mahlow gibt bekannt, dass die zentrale Trinkwasserversorgungsleitung
in 15831 Blankenfelde-Mahlow OT Mahlow
- Neue Straße
(zwischen Ibsenstraße und Neue Straße Nr. 5) ab dem 03.11.2004
in 15827 Blankenfelde-Mahlow l GT Blankenfelde
- In der Albrecht-Dürer-Straße
(zwischen Rembrandtstraße und Am Vogelherd) ab dem 19.11.2004
freigegeben ist.
Alle betreffenden Bürger (Eigentümer) der o.g. Grundstücke werden aufgefordert, sich unverzüglich anzuschließen.
Im übrigen ist der Antrag auf Anschluss an die zentrale Trinkwasserversorgungsleitung (nur, wenn noch nicht eingereicht) innerhalb von 4 Wochen, nachdem die Grundstückseigentümer schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung zum Anschluss aufgefordert werden sind, beim WAZ Blankenfelde-Mahlow zu stellen. Sollten Sie nicht der Eigentümer des Grundstücks sein, bitten wir Sie, diese Bekanntmachung an den Eigentümer weiterzuleiten.

3. Bekanntmachung
Der Wasser- und Abwasserzweckverband Blankenfelde-Mahlow gibt bekannt, dass der Schmutzwasserkanal
in 15831 Blankenfelde-Mahlow OT Mahlow
- Neue Straße
(zwischen Ibsenstraße und Neue Straße Nr. 5)
- B 96 Hausnummer 4
- Ibsenstraße Hausnummer 81 ab dem 03.11.2004
in 15827 Blankenfelde-Mahlow GT Blankenfelde
- In der Albrecht-Dürer-Straße
(zwischen Rembrandtstraße und Am Vogelherd)
- Am Vogelherd
(zwischen Falkenbeize und Wildpfad) ab dem 19.11.2004 freigegeben ist.
Alle betreffenden Bürger (Eigentümer) der o.g. Grundstücke werden gebeten, sich unverzüglich anzuschließen (nach 3 Monaten können nicht angeschlossene Grundstücke einen Zwangsanschluss bekommen; die Kosten dafür tragt der Eigentümer).
Es wird darauf hingewiesen, dass
- in die Schmutzwasserleitung grundsätzlich kein Regenwasser eingeleitet werden darf;
- Räaume, in denen ein Rückstau entstehen kann, ohne besondere Aufforderung oder Anordnung gegen Rückstau abgesichert werden müssen.
Sollten Sie nicht der Eigentümer des anliegenden Grundstücks sein, bitten wir, diese Bekanntmachung an den Eigentümer weiterzuleiten.

4. Bekanntmachung
Vom 20.12.2004 bis 02.01.2005 bleibt das Büro des WAZ Blankenfelde Mahlow geschlossen.
Bei Störungen und Havarien sind Ansprechpartner die Dahme-Nuthe Wasser-, Abwasserbetriebsgesellschaft mbH (Tel.: 03375 / 25 68 0) bzw. der Havarie- und Bereitschaftsdienst (Tel.: 0800 - 88 070 88)

gez. Hein
Verbandsvorsteher
Amtliche Mitteilungen des Bürgermeisters der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow
Informationen Hauptamt

Fotowettbewerb „Ansichten der Gemeinde in Jahreszeiten"
Um die Augen unserer Mitmenschen auf die Schönheiten der Gemeinde zu lenken, veranstalten wir einen regelmäßigen, vier mal im Jahr stattfindenden Fotowettbewerb unter allen Einwohnern. Dem Gewinner der Herbstaktion, Herrn Harald Drews (GT Blankenfelde) gratulieren wir noch einmal herzlich zum Siegerfoto und dem Gewinn eines Einkaufsgutscheines vom BAUHAUS Mahlow im Wert von 100,- Euro.



Übergabe des Gutscheines durch den Bürgermeister Herrn Baier an Herrn Drews

Wir suchen die schönste Winteraufnahme!
Die schönsten Aufnahmen können Sie auf unserer Homepage www.blankenfelde-mahlow.de bewundern. Ab sofort werden Ansichten unseres schönen Gemeindegebietes von den Einwohnern für die Einwohner passend zur Winterjahreszeit gesucht.
Die schönsten Aufnahmen werden als Titelfoto auf dem Lokalanzeiger in einem der Folgemonate unter Angabe des Einsenders (nur, wenn dieser es wünscht) veröffentlicht und auch in der Gemeindeverwaltung ausgestellt. Darüber hinaus erhalt der Gewinner der Winteraktion einen Einkaufsgutschein vom Blumenladen Geßner.
Teilnahmevoraussetzung ist, dass es sich um ein Foto mit einer Ansicht aus unserer Gemeinde handelt. Dies können schöne Gebäude, Straßenlandschaften, Spielplätze, Bäume oder sonstige für die Allgemeinheit ersichtliche Plätze in unserer Gemeinde sein. Bitte vermerken Sie auf den Fotorückseiten oder in der E-mail Ihrer Einsendung neben Ihrem Namen und Ihrer vollständigen Anschrift auch den Aufnahmeort und -zeitpunkt. Geben Sie als Bildautor bitte mit an, ob Sie ggf. die Veröffentlichung Ihres Namens wünschen. Wichtig dabei ist, dass Ihnen die Rechte an den Bildern gehören. Eine Rücksendung der eingereichten Bilder kann nicht erfolgen. Bitte berücksichtigen Sie, dass Sie die Gemeinde mit der Einsendung Ihrer Aufnahmen berechtigen, dieses zu veröffentlichen und damit das Nutzungsrecht, auch über die Wettbewerbsdauer hinaus, an die Gemeinde übergeht. Veröffentlichungen werden nicht honoriert.
Um für die Ausstellung einen größeren Abzug erstellen zu können, legen Sie bitte, wenn möglich, das Negativ bei bzw. halten Sie dieses für evtl. Nachfragen bereit.
Sie können Ihre Aufnahmen als Foto per Post an die Gemeinde Blankenfelde-Mahlow, Hauptamt, Karl-Marx-Str. 4 in 15827 Blankenfelde richten oder als E-Mail in digitaler Form im Dateiformat JPG oder PNG an die Adresse verwaltung@blankenfelde-mahlow.de senden. Achten Sie bitte bei der Versendung in digitaler Form auf eine hohe Auflosung (mind. 400 Pixel). Die schönsten Einsendungen werden auf der Homepage www.blankenfelde-mahlow.de unter der Rubrik Bildergalerie laufend veröffentlicht und werden somit einem großen Publikum präsentiert. Einsendeschluss ist der 15. Februar 2005.
Wir hoffen auf eine rege Beteiligung und wünschen Ihnen für die Prämierung des Winterbildes viel Glück!

Ihr
Ortwin Baier Bürgermeister


Die Gemeinde Blankenfelde-Mahlow stellt zum 01.03.2005 und zum 01.04.2005 jeweils einen Zivildienstleistenden ein.
Die Zivildienstzeit beträgt 9 Monate.
Der Einsatz erfolgt im Umwelt- und Grünflächenbereich des Ortsteiles Dahlewitz der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow.
Der Bewerber sollte:
- anerkannter Kriegsdienstverweigerer sein,
- seinen Wohnsitz im Gemeindegebiet bzw. in den umliegenden Gemeinden haben,
- das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- eine abgeschlossene Schul- bzw. Berufsausbildung vorweisen können
- und im Besitz eines Führerscheines sein.
Bewerbungen richten Sie bitte bis zum 15.01.2005 an Gemeinde Blankenfelde-Mahlow Karl-Marx-Straße 4 15827 Blankenfelde

Information zur Verwendung falscher Fachbegriffe
Da es in der Vergangenheit immer wieder Presseartikel gab, in denen falsche Fachbegriffe verwendet werden, mochte ich an dieser Stelle noch einmal auf die richtigen Fachbezeichnungen hinweisen:
Es gibt kein Amt Blankenfelde-Mahlow mehr. Damit ist die Bezeichnung „Amt" falsch. Die Gemeinde Blankenfelde-Mahlow wird von der Gemeindeverwaltung verwaltet.
Die Vertretung der Gemeinde heißt Gemeindevertretung. Der Begriff Gemeinderat ist daher fachlich falsch. Die Bezeichnung für den einzelnen Vertreter ist Gemeindevertreter.
Hauptamt

Das Hauptamt gibt bekannt, dass am 23. und 30.12.2004 (jeweils donnerstags) die Gemeindeverwaltung nur von 09.00-12.00 Uhr und
13.00-16.00 Uhr geöffnet ist.
Am 21. und 28.12.2004 (jeweils dienstags) verlängern sich die Öffnungszeiten von 09.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 19.00 Uhr.
Hauptamt

Informationen Ordnungsamt
Mitteilung des Einwohnermeldeamtes - Lohnsteuerkarte 2005 -
1. Die Lohnsteuerkarten 2005 sind bis zum 30.10.2004 ausgehändigt bzw. durch die Post übermittelt worden.
2. Hat ein Arbeitnehmer bis zu diesem Zeitpunkt keine Lohnsteuerkarte erhalten, kann er diese bei dem für ihn zuständigen Einwohnermeldeamt bzw. bei der für ihn zuständigen Gemeinde beantragen.
3. Jeder Arbeitnehmer muss die Eintragungen auf seiner Lohnsteuerkarte überprüfen und unzutreffende Eintragungen berichtigen lassen.
4. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, die Lohnsteuerkarte 2005 zu Beginn des Kalenderjahres 2005 ihren Arbeitgebern auszuhändigen und, falls ihnen die Lohnsteuerkarte 2005 bis dahin nicht zugegangen ist, die Ausstellung sofort zu beantragen.
5. Bei schuldhafter Nichtvorlage bzw. nicht rechtzeitiger Vorlage der Lohnsteuerkarte 2005 ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Lohnsteuer nach der Lohnsteuerklasse VI zu ermitteln, einzubehalten und abzuführen. Weist der Arbeitnehmer nach, dass er die Nichtvorlage oder die nicht rechtzeitige Vorlage der Lohnsteuerkarte nicht zu vertreten hat, so hat der Arbeitgeber für die Lohnsteuerberechnung die ihm bekannten Familienverhältnisse des Arbeitnehmers zugrunde zu legen.
6. Unbefugte Änderungen und Ergänzungen der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte sind verboten und strafbar.
7. Änderungen in den Besteuerungsverhältnissen des Arbeitnehmers dürfen vom Arbeitgeber erst dann berücksichtigt worden, wenn ihm die geänderte oder ergänzte Lohnsteuerkarte vorgelegt worden ist.
8. Antrage auf
a) Berücksichtigung von Kindern über 18 Jahre,
b) Berücksichtigung von Kindern unter 181ahren in besonderen Fallen (z.B. für die keine steuerliche Lebensbescheinigung vorgelegt werden kann)
c) Berücksichtigung von Pflegekindern unabhängig vom Lebensalter, d) Berücksichtigung des vollen Kinderfreibetrages in Sonderfallen, e) Berücksichtigung von Kindern, die im Ausland ansässig sind,
f) Berücksichtigung erhöhter Werbungskosten oder Sonderausgaben Bowie außergewöhnlicher Belastungen,
g) Berücksichtigung von Aufwendungen zur Forderung des Wohneigentums usw.
sind bei dem für den Arbeitnehmer zuständigen Finanzamt einzureichen. Die erforderlichen Antragsvordrucke sind bei den Finanzämtern erhältlich.
9. Anträge auf Änderung/Ergänzung von sonstigen Eintragungen (z.B. Steuerklasse, Religionszugehörigkeit) sowie auf Wechsel der Steuerklassen bei Ehegatten sind bei dem Einwohnermeldeamt einzureichen.
10. Nicht benötigte Lohnsteuerkarten 2005 sind an das Einwohnermeldeamt zurückzusenden, das die Lohnsteuerkarte ausgestellt hat.

P. Poy
Einwohnermeldeamt Blankenfelde-Mahlow
Informationen Bauamt
Das Bauamt gibt bekannt, dass ab der 02. Kalenderwoche 2005 die Beitragserhebung für die Straßenbeleuchtung in Dahlewitz für die Straßen:
- Waldstraße
- Wiesenstraße
- Bertholt-Brecht-Straße
der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow OT Dahlewitz erfolgen wird.

i.A. Krumpmann
Bauamt
ENDE DER AMTLICHEN BEKANNTMACHUNGEN
WAS ?    WANN ?     WO ?
Öffnungszeiten d4 Gemeindeverwaltung „Gemeinde Blankenfelde-Mahlow"
im Gemeindeteil Blankenfelde, Karl-Marx-Straße 4, Telefon: 03379/333-0
Telefax: 03379/333-200
Internetadresse: www.blankenfelde-mahlow.de E-Mail: verwaltung@blankenfelde-mahlow.de
Dienstag 9:00 -12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 9:00 -12:00 Uhr und 13:00 - 19:00 Uhr
Freitag 9:00 -11:00 Uhr

Die nächsten Gemeindevertretersitzungen: Datum Uhrzeit Ort
16.12.2004 19:00 Uhr Vereinshaus Mahlow, Heinrich-Heine-Str. 3-5
Die nächsten Ausschusssitzungen
Hauptausschuss
09.12.2004 19:00 Uhr Gemeindeverwaltung, Karl-Marx-Straße 4 Ausschuss für Wirtschaft
12.01.2005 19:00 Uhr Ort noch nicht bekannt
(Bitte achten Sie auf die Aushange in den Schaukasten der Gemeinde)
Bau- und Territorialausschuss
13.01.2005 19:00 Uhr Ort noch nicht bekannt
(Bitte achten Sie auf die Aushange in den Schaukasten der Gemeinde)
Ausschuss für Bildung, Jugend und Soziales
14.12.2004 19:30 Uhr Ort noch nicht bekannt
(Bitte achten Sie auf die Aushange in den Schaukasten der Gemeinde)
11.01.2005 19:30 Uhr Ort noch nicht bekannt
(Bitte achten Sie auf die Aushange in den Schaukasten der Gemeinde)
Ausschuss für Kultur, und Sport
13.12.2004 19:00 Uhr ,Alte Aula", Zossener Damm 2
Die nächsten Sitzungen der Ortsbeiräte
Ortsteil Dahlewitz
10.01.2005 19:30 Uhr Dorfgemeinschaftshaus, Am Bahnhofsschlag 1, Dahlewitz
Ortsteil Groß Kienitz
13.12.2004 18:00 Uhr Dorfgemeindehaus, Dorfstraße 14, Groß Kienitz
Ortsteil Jühnsdorf
21.12.2004 19:00 Uhr Dorfgemeinschaftshaus, Dorfstr. 8, Jühnsdorf
Veränderungen über Zeit und Ort der Gemeindevertreter- und Ausschusssitzungen werden in den Aushangen der Gemeinde bekannt gegeben.

Die Schiedsstelle 1 der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow ist zuständig für
- GT Blankenfelde
- OT Dahlewitz
- OT Groß Kienitz
- OT Jühnsdorf
Die Schiedsstelle 1 ist telefonisch zu erreichen unter der Telefonnummer 03379/310631 oder 03379/372826.
Terminvereinbarungen bitte nur über die genannten Telefonnummern.
Die Schiedsstelle 2 der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow ist zuständig für
- OT Mahlow
Die Schiedsstelle 2 ist zu folgenden Terminen im Vereinshaus Mahlow zu erreichen:
Donnerstag 30.12.2004 15.00 bis 17.00 Uhr
Umfassende Informationen zum Schiedsamt finden Sie auch im Internet unter www.schiedsamt.de.

Polizeiposten Blankenfelde
Berliner Damm 3-4, GT Blankenfelde, Telefon: 03379/372742
Sprechzeiten:
jeden Dienstag 13:00 - 16:00 Uhr
jeden Donnerstag 13:00 - 18:00 Uhr
Polizeiwache Zossen,
Schulstraße 2,15806 Zossen, Telefon: 03377/3100

Beratung in Rentenangelegenheiten
Versicherten Älteste für die LVA
Frau Theresia Racholdt Telefon: 033708/2 11 69
Versicherten Altester für die BFA
Herr Dr. Karl-Heinz Schniebs Telefon: 033708/2 10 05

Ärztlicher Bereitschaftsdienst
Den ärztlichen Bereitschaftsdienst für dringende Hausbesuche im Krankheitsfall erreichen Sie über: 03371/632222 oder über den Notruf 112

Information vom Kreistagsbüro des Landkreises Teltow-Flaming: Ehrenamtliche Richter für die Sozialgerichtsbarkeit gesucht
Sozialgerichte entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, vornehmlich zwischen Bürgern undVerwaltungsbehörden, in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes. Neben Berufsrichtern sind hier auch ehrenamtliche Richter tätig. Die ehrenamtlichen Richter werden aufgrund von Vorschlagslisten, die der Kreistag aufgestellt hat, durch das Landessozialgericht für fünf Jahre berufen. Voraussetzungen für die Berufung sind die deutsche Staatsangehörigkeit, die Vollendung des 25. Lebensjahres für das Sozialgericht
bzw. des 30. Lebensjahres für das Landessozialgericht. für das Landessozialgericht wäre es außerdem wünschenswert, wenn bereits Erfahrungen aus einer Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter an einem Sozialgericht vorliegen wurden. Wenn Sie Interesse haben, als ehrenamtlicher Richter am Sozialgericht Potsdam bzw. am Landessozialgericht für das Land Brandenburg (Potsdam) tätig zu werden, sollten Sie sich an die Kreisverwaltung Teltow-Flaming, Büro des Kreistages, Am Nuthefließ 2,14943 Luckenwalde (Tel.: 03371/6081012; Fax: 03371/608-9130) werden.

Giftige Pilze der Saison - Warnung des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes des Landkreises Teltow-Flaming
Zurzeit werden auf Markten verstärkt Grünlinge aus Polen angeboten. Dieser Pilz steht im Verdacht, bei empfindlichen Menschen eine Rhabdomyolyse auszulösen. Bei dieser Erkrankung kommt es zu einem Zerfall und Abbau von Muskelzellen, der sich in Muskelschmerzen, Muskelschwache und Müdigkeit äußert und sogar zum Tod durch Nieren und Herzversagen fuhren kann. Bereits am 31.10.2001 wurde deshalb vom damaligen Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz vom Verzehr des Grünlings abgeraten. Der Grünling kommt auch in Deutschland vor. Er wachst zwischen August und November auf Sandböden in Laub- und Nadelwäldern. Aufgrund von schweren Erkrankungen und Todesfallen wurde in Italien und Frankreich das Inverkehrbringen dieses Pilzes bereits untersagt. Das Bundesinstitut für Risikobewertung wird kurzfristig eine Bewertung der gesundheitlichen Risiken durch den Verzehr von Grünlingen vornehmen. Fragen zum Thema beantwortet Ihnen gern das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Tel. (03371) 608-2201.
Bei Vergiftungserscheinungen wählen Sie den Giftnotruf: (030) 19240.

Pressemitteilung der Behinderten- und Seniorenbeauftragten des Landkreises Teltow-Flaming
Die Vorsitzenden der Behindertenverbande des Landkreises Teltow-Flaming trafen sich vor wenigen Tagen auf Einladung der Behinderten- und Seniorenbeauftragten, Ina Landmann, zu einer Beratung im Kreishaus Luckenwalde. lm Beisein des Landrates werden gemeinsam die Arbeit der nächsten Zeit beraten und abgestimmt sowie Probleme diskutiert. Peer Giesecke verwies zunächst auf den neuen Internet-Auftritt des Landkreises und forderte die Anwesenden auf, das Medium u.a. als Forum für ehrenamtliche Arbeit zu nutzen. „Internet-Präsenz ermöglicht nicht nur bessere Informationen, sondern ist auch ein Ort des Austausches", betonte er. für den Landrat ist auch das Behinderten- und Skaterfest eine „feste Größe" im Landkreis. Es wird künftig immer am ersten Sonntag im September stattfinden. Im nächsten Jahr ist geplant, mit dem Erlös der Veranstaltung die Kontakt- und Begegnungsstätte für Behinderte Ludwigsfelde - dort sind acht Selbsthilfegruppen mit 143 Mitgliedern angesiedelt - zu unterstutzen. Das Fest wird 2005 in Niedergörsdorf und 2006 in der Skate-Arena Jüterbog gefeiert.
Die Vertreter der Behindertenverbande schatzen die Zusammenkunft, in der sie auch über neue gesetzliche Regelungen und Förderprogramme informiert worden Bind, als sehr wertvoll ein. Deshalb wird man künftig in diesem Rahmen regelma(3ig zusammen kommen und die gemeinsame Arbeit koordinieren.

Mitteilung für die Jäger vom Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt gibt bekannt, dass im Jahr 2004 für 170 eingesandte untersuchungswürdige Füchse zur Überwachung der Tollwut eine Aufwandsentschädigung von je 13,- EUR aus Landesmitteln gezahlt wurde.
Da die finanziellen Mittel erschöpft sind, werden für das Jahr 2004 keine Fuchse mehr angenommen.
Ausgenommen von dieser Regelung sind alle Tiere, einschließlich Fuchse, bei denen ein begründeter Verdacht auf eine Tollwuterkrankung vorliegt. Fragen zum Einzelfall beantwortet das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt unter (03371) 608 2201.
Dr. Munch Amtstierärztin

Mitteilung der Unteren Fischereibehorde zu den Terminen der Anglerprüfungen 2005 sowie den aktuellen Gebührenregelungen
Die Anglerprüfungen im Jahr 2005 im Landkreis Teltow-Flaming werden am 12. März 2005 von 9 bis 11 Uhr, am 2. Juni 2005 von 18 bis 20 Uhr und am 24. September 2005 von 9 bis 11 Uhr durchgeführt. Die Verwaltungsgebühr für die Anglerprüfung betragt 25,56 Euro.
für die Erteilung oder Verlängerung der einzelnen Fischereischeine sind folgende Abgaben und Gebühren zu entrichten:
für einen Fischereischein B für 1 Jahr gesamt 60,00 EUR (Fischereischeingebühr 10,00 EUR, zzgl. Fischereiabgabe 50,00 EUR), für einen Fischereischein A für 1 Jahr gesamt 16,00 EUR (Fischereischeingebühr 4,00 EUR, zzgl. Fischereiabgabe 12,00 EUR),
für einen Fischereischein A für 51ahre gesamt 40,00 EUR (Fischereischeingebühr 10,00 EUR, zzgl. Fischereiabgabe 30,00 EUR),
für einen Jugendfischereischein für 1 Jahr gesamt 5,00 EUR (Fischereischeingebühr 2,50 EUR, zzgl. Fischereiabgabe 2,50 EUR),
für einen Sonderfischereischein für 1 Jahr gesamt 5,00 EUR (Fischereischeingebühr 2,50 EUR, zzgl. Fischereiabgabe 2,50 EUR),
für einen Sonderfischereischein für 5 Jahre gesamt 15,00 EUR (Fischereischeingebühr 7,50 EUR, zzgl. Fischereiabgabe 7,50 EUR)
Die Einzahlungen der Gebühren und Abgaben sind nur per Überweisung möglich.
Der Empfänger ist der Landkreis Teltow-Flaming mit der Bankverbindung:
Mittelbrandenburgische Sparkasse (MBS) Potsdam,
BLZ: 1605 0000, der
Kontonummer: 36 33 02 75 98.
Die Einzahlung ist mit dem Verwendungszweck: Name des Betroffenen und der Codierung: 1101. 100. 1000.3, zu versehen.
Weitere Informationen erhalten Sie von der Unteren Fischereibehörde des Landkreises Teltow-Flaming in Luckenwalde, unter der
Telefonnummer Telefon (03371) 608 2114 oder im Internet unter www.teltow-flaeming.de.

Freizeithaus OASE
ÖFFNUNGSZEITEN: montags - freitags 14.00 - 21.00 Uhr samstags
15.00 - 21.00 Uhr (nach Absprache) OFFENE GRUPPEN ANGEBOTE: Montag
17.00 - 19.00 Uhr
Sport AG (Turnhalle Glasower Damm)
18.00- 19.00 Uhr
Aerobic (Jugendfreizeithaus) Freitag
16.00 - 18.00 Uhr
Kochen, Backen (eigene Ideen)
DIE OASE - EIN TREFFPUNKT mit vielen kleinen & großen Möglichkeiten für Jugendliche im Alter von 12 - 24 Jahren;
Highlights im Dezember
Die OASE lädt am 11.12./ 12.12.2004 zum Tanzworkshop ein.
Am 18. 12. 2004 findet ein Sprayerworkshop in der OASE statt.
Wir suchen stets neue Mitstreiterlnnen, die sich in unserer Einrichtung der offenen Kinder- und Jugendarbeit ehrenamtlich engagieren wollen and wurden uns freuen, Sie, werte Bürgerinnen und Bürger, und Euch, liebe Kinder und Jugendliche, einmal in unserem Haus begrüßen zu dürfen.
Euer OASE- Team

Informationen der Ortsgruppe der Volkssolidarität des Ortsteiles Mahlow e.V. über Veranstaltungen im Dezember 2004
Mittwoch, den 15.12.2004 14.00 - 20.00 Uhr Weihnachtsfeier
Ich lade alle Seniorinnen und Senioren des Ortsteiles Mahlow herzlich zu einem festlichen Nachmittag in das Vereinshaus Mahlow ein.
Die Schüler der Mahlower Schulen unterhalten Sie mit einem weihnachtlichen Programm bei Kaffee und Stolle, auch zum Abendbrot ist für das leibliche Wohl gesorgt.
Anmeldungen nehmen entgegen: Hannelore Neumann,
Tel. 03379/39846 Marianne Lambertz, Tel. 03379/310262 Heidrun Nobis,
Tel. 03379/372329 Mittwoch, den 22.12.2004 Schach und Skat
Das neue Jahr beginnt wie gewohnt:
Mittwoch, den 03.01.2005 Schach und Skat Spiele
Mittwoch, den 10.01.2005 „Gemütliches Beisammensein"
Alle Veranstaltungen finden um 14.00 Uhr im Vereinshaus Mahlow, (Heinrich-Heine-Str. 3) statt.
Außerdem ab 03.01.2005 jeden Montag „Fit ab 55" von 16.00 bis 17.00 Uhr mit Anne Ordowsky in der Turnhalle der Schule Glasower Damm.
und ab 10.01.2005:
Jeden Montag Seniorensport von 16.00 Uhr bis 17.00 Uhr in der Turnhalle am Weidenhof mit Gabi Schröder.

Schul- und Volkssternwarte Dahlewitz e.V.
Bahnhofstraße 63, 15827 Dahlewitz
Allen Sternfreunden für das Weihnachtsfest und das Neue Jahr die besten Wunsche.
Im nächsten Jahr gibt nur wenige größere Ereignisse am Himmel, die unsere besondere Aufmerksamkeit auf sich ziehen. Zwei mal ist eine ringförmige Sonnenfinsternis zu beobachten. Am 08. April verlauft die totale Phase der Finsternis jedoch über Costa Rica, Panama und Venezuela. Zwar ist von Europa aus nichts davon zu sehen, wer aber gerade in Amerika unterwegs ist, sollte darauf vorbereitet sein und wenigstens eine spezielle Sonnenschutzbrille bei sich haben. Am 03.Oktober 2005 jedoch hoffen wir auf einen sonnigen „Feiertag". Die totale Phase dieser Finsternis verlauft in Europa über Portugal und Spanien und dann weiter über den afrikanischen Kontinent. In ganz Deutschland werden wir zwischen 10:00 Uhr MESZ und 12:30 Uhr MESZ die partielle Phase beobachten können. Gegen 11:15 Uhr MESZ wird der Mond etwa 50% der Sonne verdecken. über diese Finsternis werden wir noch rechtzeitig näher informieren.
Am Anfang des Jahres sind die großen Planeten Saturn und Jupiter lohnende Beobachtungsobjekte. Saturn steht am 14. Januar in Opposition und ist damit die ganze Nacht über beobachtbar, Jupiter erreicht die Opposition am 3. April. Besonders Jupiter mit seinen Monden und ihren besonderen Konstellationen wie Durchgange und Bedeckungen lassen uns die Bewegung der Himmelskörper sehr anschaulich verfolgen. In der zweiten Jahreshälfte werden dann wieder Venus und Mars am Abendhimmel aufzufinden sein,
Allen Interessierten sei noch mitgeteilt, dass die Jahreshauptversammlung unseres Vereins für den 27.01.2005 um 19:00 Uhr geplant ist. Beobachtungsabende im Januar 2005:
03.01.2005 ab 19.00 Uhr Beobachtungsabend, geleitet von Herrn Ludwig
Die offenen Sternhaufen Hyaden und Plejaden und der Saturn werden diesen Beobachtungsabend bestimmen,
08.01.2005 ab 18.00 Uhr Beobachtungsabend, geleitet von Herrn Scholz
10.01.2005 ab 19:00 Uhr Beobachtungsabend, geleitet von Herrn Piepenhagen
Beste Bedingungen, um sich einigen Deep-sky-Objekten zuzuwenden. Die Dreiecksgalaxie mit den benachbarten hellen Nebeln IC 131, 132, 133, 135, 136, 137, 142 und 143 aber auch M74 und M34 bieten sich an.
15.01.2005 ab 18.00 Uhr Beobachtungsabend, geleitet von Herrn Dr. Kordel
17.01.2005 ab 19:00 Uhr Beobachtungsabend, geleitet von Herrn Hermann
Der Mond im ersten Viertel, das ideale Beobachtungsobjekt. Aber auch Saturn und Deep-sky-Objekte im Orion können aufgesucht werden. 22.01.2005 ab 18.00 Uhr Beobachtungsabend, geleitet von Herrn Scholz
24.01.2005 ab 19:00 Uhr Beobachtungsabend, geleitet von Herrn Wenzel
Der Vollmond nahe bei Saturn, Orion mit einer Vielzahl an Deep-sky-Objekten steht am Ende des Beobachtungsabends bereits in einer günstigen Position. So wird der Orionnebel die Aufmerksamkeit der Beobachter vor allem auf sich ziehen.
29.01.2005 ab 18.00 Uhr Beobachtungsabend, geleitet von Herrn Dr. Kordel
31.01.2005 ab 19.00 Uhr Beobachtungsabend, geleitet von Herrn Ludwig
Ein Abend, um sich einigen Deep-sky-Objekten wie der Spiralgalaxie M74, dem Crab-Nebel M 1 und dem offenen Sternhaufen M 35 zuzuwenden. Natürlich wird auch wieder der Saturn die Aufmerksamkeit auf sich ziehen
Alle Veranstaltungen finden in der Gesamtschule Dahlewitz statt. Die Sternwarte ist über den Osteingang der Gesamtschule zu erreichen. Beachten Sie bitte, dass die Beobachtungsabende nur durchgeführt werden können, wenn es die Wetterlage zulasst.

Wolfgang Scholz
1. Vorsitzender

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(Aufbereitet für das Internet von R. Eglin
http://www.15831Mahlow.de)

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